Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Brexit ohne Austrittsabkommen

Ab dem 30. März 2019 00.00 Uhr (MEZ), wird Großbritannien nicht mehr Mitglied der europäischen Union (EU) sein. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für Großbritannien gelten, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor.

Wichtiger Hinweis zur Vorsteuervergütung an Unternehmer in EU-Staaten

Aufgrund gesetzlicher Änderung im Bereich der Abgabenordnung, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2017, sind die Anforderungen hinsichtlich der Bekanntgabe elektronisch erlassener Verwaltungsakte geändert worden. Für die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen wurden die neuen Anforderungen in § 61 Abs. 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung aufgenommen. Die Bekanntgabe der Bescheide über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfolgt weiterhin auf schriftlichem Wege. An einer technischen Lösung für die Bereitstellung zum Datenabruf wird intensiv gearbeitet. Sobald diese Funktion zur Verfügung steht, wird an dieser Stelle eine Information veröffentlicht werden.

Wichtige Hinweise zur Vorsteuervergütung an Unternehmer in Drittstaaten – Antragstellung ab 1. Juli 2016

Anträge auf Vorsteuervergütung von ausländischen Unternehmern aus Drittstaaten müssen ab dem 1. Juli 2016 ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) eingereicht werden.

Details zur Antragstellung und den Voraussetzungen finden Sie hier .

Wichtig:

Nach dem 30. Juni 2016 ist eine Übermittlung von Anträgen über den bisherigen elektronischen Zugangsweg Formularserver (FfW) und auf dem Postweg mit dem Formular USt 1 T nicht mehr zulässig.

Ausnahme:

Auf Antrag kann das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Der Unternehmer muss hierfür glaubhaft machen, dass eine elektronische Antragstellung für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

In diesem Fall hat der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.

Informationen über Einzelheiten zur Änderung der Antragstellung ab dem 1. Juli 2016 finden Siehier .

Vorsteuervergütung an ausländische Unternehmer durch das BZSt

Grundsätzlich können ausländische Unternehmer beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung stellen. Der Antrag ist form- und fristgebunden.

  • Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten müssen einen elektronischen Antrag stellen. Der Antrag ist über die zuständige Stelle im Ansässigkeitsstaat einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie hier .
  • Unternehmer aus Drittstaaten müssen einen elektronischen Antrag stellen. Der Antrag ist über das Online-Portal (BOP) des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) einzureichen. Weitere Informationen finden Sie hier .

Vorsteuervergütung an deutsche Unternehmer durch ausländische Staaten

Die Antragstellung in den EU-Mitgliedstaaten ist für deutsche Unternehmer nur noch elektronisch über das BZSt möglich. Weitere Informationen finden Sie hier .

Inländische Unternehmer, die im Drittland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die Erstattung der ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern dort direkt beantragen. Die für die Antragstellung erforderlichen Formulare, soweit diese dem BZSt bekannt sind, finden Sie hier .

Vorsteuervergütung an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen

Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie ihre nicht ständig in der Bundesrepublik ansässigen ausländischen Mitglieder haben auch die Möglichkeit, sich die in Deutschland in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie hier .

Vorsteuervergütung an internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen

Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen können sich die Umsatzsteuer auf in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen erstatten lassen. Leistungen, die im EU-Ausland gegenüber in Deutschland ansässigen internationalen Organisationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen erbracht wurden, können von der Umsatzsteuer freigestellt werden.

Nähere Informationen finden Sie hier .

Bevollmächtigte im Vorsteuervergütungsverfahren

Für die Vertretung durch Bevollmächtigte im Verfahren der Vorsteuervergütung gibt es je nachdem, wo Bevollmächtigter und Antragsteller ansässig sind, spezielle Voraussetzungen.

Diese finden Sie zusammen mit Informationen zur Antragstellung hier .

Vorsteuervergütung an Privatpersonen

Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an Privatpersonen ist in keinem Fall möglich, da nur ein Unternehmer abzugsberechtigt ist.

Weitere Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren finden Sie hier:

Inländische Unternehmer

Britische Unternehmer

Quelle: BZSt, Mitteilung vom 27.03.2019