Hintergrund
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat am 16.09.2025 seine Stellungnahme zur Bewertung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission eingereicht. Kern der Forderung: Steuerberater müssen wie Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Der Grund dafür liegt in einer irreführenden Übersetzung des Rechtsbegriffs legal professional privilege.
Zwei-Klassen-Gesellschaft beim Berufsgeheimnis
Die Umsetzung der EU-Richtlinie ((EU) 2019/1937) in das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz im Jahr 2023 sorgte für erhebliche Kritik.
- Rechtsanwälte sind bei steuerlicher Beratung aufgrund ihres Berufsgeheimnisses von der Richtlinie ausgenommen.
- Steuerberater hingegen nicht – obwohl sie ebenfalls rechtsberatend tätig sind.
Der DStV kritisierte diese Ungleichbehandlung als Schaffung einer Zwei-Klassen-Gesellschaft beim Berufsgeheimnis.
Die Krux mit der Übersetzung
Das Problem liegt in der Übersetzung des englischen Begriffs legal professional privilege. Während er im EU-Recht regelmäßig als Synonym für das Berufsgeheimnis rechtsberatender Berufe dient, wurde er im Hinweisgeberschutz-Kontext ins Deutsche als „anwaltliches Berufsgeheimnis“ übertragen. Damit fielen Steuerberater aus der Regelung heraus – obwohl sie rechtlich betrachtet dazugehören müssten.
Blick nach Österreich
Ein Gegenbeispiel liefert Österreich: Dort werden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wie Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der österreichische Gesetzgeber hat damit den Sinn und Zweck der Richtlinie korrekt und praxisnah umgesetzt.
Forderung des DStV
Für die Zukunft hat die EU-Kommission aufgrund der Initiative der German Tax Advisers (DStV in Kooperation mit der Bundessteuerberaterkammer) zugesichert, den Begriff legal professional privilege künftig einheitlich und korrekt zu übersetzen.
Im Rahmen der laufenden Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie hat der DStV erneut deutlich gemacht:
- Die Übersetzung muss korrigiert werden.
- Steuerberater sind dem Berufsgeheimnis nach gleichzustellen.
- Die bestehende Zwei-Klassen-Gesellschaft darf nicht weiterbestehen.
Die Konsultation läuft bis Ende 2026 – dann sollen die Ergebnisse vorliegen.
Fazit
Für den Berufsstand der Steuerberater steht viel auf dem Spiel: Es geht um die Gleichbehandlung im Berufsgeheimnis und um die Wahrung der besonderen Vertrauensstellung gegenüber den Mandanten. Der DStV fordert zu Recht, dass mit der anstehenden Neubewertung endlich die bestehende Ungleichbehandlung beseitigt wird.