Veröffentlicht am 10. Juli 2025
Kategorie: Hundesteuer | Gewerbliche Hundezucht | Kommunalabgabenrecht
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 01.07.2025 (Az. 2 S 249/25) die Rechtmäßigkeit der Hundesteuer für zwei Kampfhunde bestätigt, obwohl deren Halter sich als gewerbliche Hundezüchter sahen. Eine Hundesteuerbefreiung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wird und eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist.
🔍 Was war der Hintergrund?
Die Kläger hielten zwei Kampfhunde in ihrer Wohnung und wurden von der Gemeinde Achstetten zur Hundesteuer in Höhe von 1.500 € herangezogen.
Sie argumentierten, dass sie mittlerweile eine gewerbliche Hundezucht betreiben und somit steuerbefreit seien. Einen tatsächlichen Gewinn hätten sie zwar bisher nicht erzielt, jedoch sei dies in der Anfangsphase eines Unternehmens normal.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte die Klage im Januar 2025 abgewiesen. Der VGH Baden-Württemberg hat nun die Zulassung der Berufung abgelehnt – der Beschluss ist unanfechtbar.
⚖️ Wichtige Leitsätze des VGH (2 S 249/25)
- Hundezucht kann zur Steuerbefreiung führen, wenn sie gewerblich betrieben wird.
- Maßgeblich ist eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht – nicht allein die Behauptung einer gewerblichen Tätigkeit.
- Ein schlüssiges Betriebskonzept muss vorliegen und erkennen lassen, dass ein Gewinn erwartet werden kann.
- Die private Haltung von Hunden mit gelegentlichem Welpenverkauf genügt nicht.
🧾 Was bedeutet das für Hundehalter und Züchter?
Steuerpflichtige | Was erforderlich ist |
---|---|
Hundezüchter | Schlüssiges Betriebskonzept, Gewinnerzielung erkennbar |
Halter von Listenhunden | Kein automatischer Befreiungsgrund, ggf. erhöhter Steuersatz |
Private Halter mit Welpen | Keine Steuerbefreiung, solange private Haltung überwiegt |
💼 Was zählt als „gewerbliche Zucht“?
Der Begriff der gewerblichen Hundezucht ist steuerrechtlich eng auszulegen. Es reicht nicht:
- Nur Welpen zu verkaufen, ohne Kosten-Nutzen-Kalkulation
- Hunde als Familienmitglieder zu behandeln und nebenbei zu züchten
- Keine Gewinnerzielung nachzuweisen
Notwendig sind z. B.:
- Businessplan oder Betriebskonzept
- Nachvollziehbare Kalkulationen
- Erkennbare Gewinnerwartung in absehbarer Zeit
- Gewerbeanmeldung (nicht zwingend, aber hilfreich zur Glaubhaftmachung)
📌 Fazit für die Praxis
Wer sich steuerlich auf eine Hundezucht berufen will, muss klare betriebliche Strukturen und Ziele vorweisen. Die Entscheidung des VGH betont: Eine emotionale oder hobbymäßige Hundehaltung lässt sich nicht einfach in ein Steuerprivileg umdeuten.
Für Gemeinden ist das Urteil eine Bestätigung ihrer Satzungshoheit. Für Hundezüchter heißt es: Ohne tragfähiges Konzept keine Steuerbefreiung.