Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in den Urteilen vom 24. April 2024 eine bedeutsame Entscheidung über die Anwendbarkeit der Liegenschaftszinssätze getroffen, die weitreichende Implikationen für die Immobilienbewertung in Berlin hat. In den Fällen mit den Aktenzeichen 3 K 3188/21, 3 K 3055/22 und 3 K 3022/22 wurde entschieden, dass nicht die speziell für steuerliche Zwecke veröffentlichten Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses für Grundstückswerte, sondern die allgemeinen Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind.
Hintergrund der Entscheidung
Der Gutachterausschuss ermittelt gemäß § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch jährlich allgemeine Liegenschaftszinssätze für bestimmte Immobilientypen in Berlin. Diese Zinssätze gelten üblicherweise für außersteuerliche Zwecke, wie die Bemessung von Enteignungsentschädigungen. Für die steuerliche Bewertung von Grundstücken, insbesondere im Rahmen von Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer, hatte der Gutachterausschuss jedoch auf Betreiben der Berliner Finanzverwaltung ab 2018 spezifische steuerliche Zinssätze herausgegeben.
Kernaussagen des Urteils
Das Gericht hat diese Praxis als nicht konform mit den gesetzlichen Vorgaben angesehen und stattdessen die Anwendung der allgemeinen Liegenschaftszinssätze befürwortet. Diese Entscheidung beruht auf der Auffassung, dass die speziell für steuerliche Zwecke ermittelten Zinssätze den Steuerpflichtigen benachteiligen könnten, da sie oft zu einem höheren Steuerwert führen.
Bedeutung für die Praxis
Diese Urteile könnten bedeuten, dass Immobilieneigentümer in Berlin möglicherweise niedrigere Steuerwerte für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer geltend machen können. Dies stellt eine signifikante Veränderung in der Bewertungspraxis dar und könnte weitreichende Folgen für die Immobilienwirtschaft in der Region haben.
Zukünftige Entwicklungen
Das Gericht hat die Revision zu diesen Entscheidungen zugelassen, was darauf hindeutet, dass die letzte Wortmeldung zu diesem Thema noch aussteht und weitere rechtliche Auseinandersetzungen folgen könnten.
Die vollständige Entscheidung und weitere Informationen können auf der Webseite des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg eingesehen werden.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 30. Mai 2024