Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Kernaussage

Verbringen Unternehmer Gegenstände ihres Unternehmens zur eigenen Verfügung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dieses wird behandelt wie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Entsprechend muss der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat deklarieren.

Sachverhalt

Befördert der Unternehmer Ware selbst in einen anderen Mitgliedstaat, so gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn zu Beginn der Beförderung der Empfänger feststeht und direkt an diesen ausgeliefert wird. Zu dieser Grundregel lässt die Verwaltung jedoch eine Ausnahme zu. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Insbesondere für Großhändler im grenznahen Raum stellte dies eine Vereinfachung dar. Diese müssen dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb und den Verkauf der Ware im Bestimmungsstaat versteuern.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinfachungsregel verschärft. Zum einen gilt sie nun ausdrücklich nur noch für Beförderungen durch den Lieferanten, so dass Fälle der Versendung durch den Lieferanten sowie der Abholung durch den Abnehmer ausgeschlossen sind. Zum anderen setzt die Vereinfachungsregelung zukünftig zwingend einen Antrag und die Zustimmung der beteiligten Finanzbehörden in beiden Staaten voraus.

Konsequenz

Zu beachten ist, dass die Regelung nur für bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert. Ein Antrag ist ab dem 1.1.2013 erforderlich. Bis zum 31.3.2013 kann dann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholfällen beansprucht werden. Wer zukünftig die Neuregelung ohne Antrag anwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird rückgängig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine „reine“ innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der „normalen“ innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann i. d. R. nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.