Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?

Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?

Werden Schuldzinsenzahlungen von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommen, sind die entsprechenden Zurechnungsgrundsätze anzuwenden. Das gilt auch bei Insolvenz des Ehegatten, der einen Betriebsausgabenabzug beansprucht.

Hintergrund

Die Ehefrau F betrieb bis März 2006 einen Einzelhandel. Am 15.3.1996 war über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Da bei der Schlussverteilung den Forderungen keinerlei Verteilungsmasse gegenüberstand, wurde das Insolvenzverfahren im April 2009 aufgehoben.

F machte für 2007 nachträgliche Betriebsausgaben bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend. Darunter waren auch Schuldzinsen für verschiedene Bankdarlehen, von denen F 3 zusammen mit dem Ehemann M als Gesamtschuldner aufgenommen hatte. Bei 3 weiteren Darlehen war M alleiniger Darlehensnehmer. Für diese hatten die Eheleute intern vereinbart, dass M den Betrag an F als Darlehen weiterreicht.

Die Schuldzinszahlungen an die Banken erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute. Dieses wurde als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt. Die Darlehenszinsen wurden unter dem Namen des M abgebucht. Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen nicht genehmigt.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ließen den nachträglichen Betriebsausgabenabzug nicht zu.

Entscheidung

Die Zinszahlungen sind zwar dem Grunde nach als Betriebsausgaben der F abziehbar. Das gilt aber nicht für die Zahlungen auf die von M allein aufgenommenen Darlehen.

Ein Abzug der Zinszahlungen unter dem Gesichtspunkt eines betrieblichen Eigenaufwands der F ist nicht möglich. Es fehlen auf im Innenverhältnis der Eheleute beruhende entsprechende Zahlungspflichten. Darüber hinaus ist aufgrund der Vermögenssituation der F eine tatsächliche Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich.

Eine Zurechnung an F kommt lediglich in Bezug auf die von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen in Betracht. Haben Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen aufgenommen, das den betrieblichen Zwecken nur eines von ihnen dient, sind die darauf entfallenden Schuldzinsen bei Zahlung von einem Gemeinschaftskonto, zu dessen Guthaben beide Ehegatten beigetragen haben, in vollem Umfang als für Rechnung desjenigen Ehegatten aufgewendet anzusehen, mit dessen Erwerb das Darlehen in Zusammenhang steht. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die im Streitjahr erfolgten Abbuchungen für gemeinschaftliche Zinsschulden der Ehegatten sind einkommensteuerrechtlich F zurechenbar.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss festzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe der F erfolgt ist und ob in Bezug auf die 3 gemeinsamen Darlehen möglicherweise Investitionsdarlehen vorliegen.