Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Urteil des BFH vom 11. Juli 2013 zur Verzinsung der Steuernachforderungen gemäß § 233a AO bei der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Juli 2013 (BStBl II 2014 S. …) entschieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abgabenordnung (AO) darstellt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO). Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.

Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 (a. a. O.) und der Neuregelung in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Anwendung von § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG

§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31. Dezember 2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden. Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO, der gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.

2. Verfahrensrechtliche Fragen

a) Fälle mit einem vorgelagerten Feststellungsverfahren (wie im Fall des BFH-Urteils vom 11. Juli 2013, IV R 9/12, a. a. O.)

Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, ist in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.

Sind in einem Feststellungsbescheid Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nummer 74 des AEAO zu § 233a unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachzuholen. Der Ergänzungsbescheid über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses ist insoweit Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.

Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist hier die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 169 AO.

b) Fälle ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren

In Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nr. 74 des AEAO zu § 233a vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.

c) Verzinsung von Gewerbesteuer

Die Feststellung darüber, ob eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich (§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO).

In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139-b / 07 / 10002 / IV A 3 – S-0460a / 08 / 10001 vom 15.08.2014