Investitionsabzugsbetrag und Hinzurechnungsbetrag: Aktuelle Entwicklungen in der Verlustfeststellung

Für Kommanditisten und ihre steuerlichen Berater ist die steuerliche Behandlung des Investitionsabzugsbetrags und des damit verbundenen Hinzurechnungsbetrags im Kontext des § 15a EStG ein zentrales Thema. In jüngster Zeit hat sich die Rechtsprechung erneut mit der Frage beschäftigt, wie der Hinzurechnungsbetrag bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes zu behandeln ist.

Aktuelle Rechtsprechung:

Die Finanzgerichte Münster und Niedersachsen haben in ihren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG nicht in die Berechnung des Kapitalkontos des Kommanditisten einbezogen wird, welches für die Anwendung des § 15a EStG relevant ist.

Begründung:

  • Der Hinzurechnungsbetrag stellt keinen handels- oder steuerrechtlichen Bilanzposten dar und ist daher außerbilanziell zu erfassen.
  • Der Hinzurechnungsbetrag beeinflusst weder das Betriebsvermögen der Gesellschaft noch die Außenhaftung des Gesellschafters.

Auswirkungen:

  • Verlustanteil: Der Verlustanteil aus der Steuerbilanz der Gesellschaft wird bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes berücksichtigt.
  • Gewinnanteil: Der Gewinnanteil des Gesellschafters wird erst nach Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung um den Hinzurechnungsbetrag erhöht.
  • Investitionsabzugsbetrag: Der Investitionsabzugsbetrag kann im Veranlagungsjahr seiner Bildung unabhängig vom Kapitalkonto gewinnmindernd in Anspruch genommen werden.
  • Hinzurechnung: Die Hinzurechnung im Investitionsjahr erhöht nicht das Verlustausgleichsvolumen nach § 15a EStG.

Praxistipp:

Aufgrund der anhaltenden Unsicherheiten und der anhängigen Revisionsverfahren sollten steuerliche Berater gegen betroffene Bescheide Einspruch erheben und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Fazit:

Die steuerrechtliche Behandlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG ist ein komplexes Thema. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung und die Entscheidungen der obersten Finanzgerichte werden weiterhin wichtige Orientierung bieten und die steuerliche Praxis maßgeblich beeinflussen.