Ist eine Badekur außergewöhnliche Belastung?

Ist eine Badekur außergewöhnliche Belastung?

Kernproblem

„Kuren wo andere Urlaub machen“ und dazu noch mit einer steuerlichen Vergünstigung belohnt werden, so könnte das Werbebanner des ein oder anderen Kurorts lauten. Dass hier die Finanzämter etwas gegen einzuwenden haben, ist nicht verwunderlich. Sind Aufwendungen für Kurmaßnahmen angefallen und wird ein Abzug als außergewöhnliche Belastung begehrt, ist eine Abgrenzung zwischen Kurreise und Erholungsreise erforderlich.

Sachverhalt

Ein Ehepaar unternahm in der Sommerzeit gemeinsam eine Reise in einen Kurort und machten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen der Ehefrau für Kuranwendungen (Thermalbäder, Wassergymnastik, Rückenschule), Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Ehemann, der nach eigenen Angaben ein eigenes Zimmer bezogen hatte, um den ärztlich begleiteten Kurablauf der Ehefrau und den Kurerfolg zu gewährleisten, hatte keine eigenen Aufwendungen geltend gemacht. Eine Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts diente der Ehefrau neben der Rechnung des Fünfsterne-Hotels als Nachweis. Die Anwendungen wurden von einem Kurarzt empfohlen, den die Ehefrau insgesamt 2 Mal innerhalb von 3 Wochen aufgesucht hatte. Wurden die Kuraufwendungen noch in den Vorjahren vom Finanzamt anerkannt, verwehrte es diesmal den steuerlichen Abzug mit Hinweis auf einen fehlenden Heilbehandlungsplan. Hiergegen klagten die Eheleute vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht wertete den Aufenthalt als Erholungsreise und lehnte den Abzug außergewöhnlicher Belastungen ab. So hätten die Anwendungen nicht der Linderung konkreter Krankheiten gedient, sondern lediglich der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des Wohlbefindens. Zwar sei nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Nachweis der Zwangsläufigkeit vereinfacht und kein vorheriges amtsärztliches Attest mehr erforderlich. Eine zum Abzug der Aufwendungen berechtigende Kurreise erfordere jedoch eine laufende ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort durch einen Kurplan. Allein die ärztliche Beratung genüge dafür nicht. Die steuerliche Gewährung in Vorjahren begründe zudem keinen Vertrauensschutz, da jede Kurmaßnahme für sich zu beurteilen sei.

Konsequenz

Das Finanzgericht liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH, der ärztliche Leitung und Überwachung der Kurmaßnahme zum Abzug als außergewöhnliche Belastung für erforderlich hält. Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.