Das USt 1 TK betrifft Betreiber elektronischer Schnittstellen, also insbesondere Online-Marktplätze und Plattformen, über die Waren verkauft werden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen das Vordruckmuster „USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG“ neu bekannt gegeben. Inhaltlich geht es um die Frage, wann Plattformbetreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer eines Händlers haften können.
Was regelt § 25e UStG beim Handel über Online-Plattformen?
Nach § 25e UStG kann der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für Umsatzsteuer haften, die aus Warenlieferungen über diese Schnittstelle entsteht und vom Händler nicht abgeführt wird. Das gilt für Lieferungen, die nicht unter die Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG fallen.
Praktisch bedeutet das: Nicht nur der einzelne Online-Händler steht im Fokus der Finanzverwaltung. Auch Plattformbetreiber müssen ihre umsatzsteuerlichen Kontroll- und Dokumentationsprozesse im Blick behalten.
Wann kommt das Vordruckmuster USt 1 TK zum Einsatz?
Das USt 1 TK wird verwendet, wenn das Finanzamt Erkenntnisse hat, dass ein Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle im Inland steuerbare Umsätze ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten aber nicht nachkommt. Voraussetzung ist außerdem, dass andere Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflichten keinen unmittelbaren Erfolg versprechen.
In diesem Fall darf das zuständige Finanzamt den Betreiber der elektronischen Schnittstelle informieren. Genau für diese Mitteilung wurde das Vordruckmuster USt 1 TK neu bekannt gegeben.
Welche Haftungsfolge droht nach Zugang der Mitteilung?
Nach Zugang der Mitteilung kann der Plattformbetreiber für Umsatzsteuer aus Umsätzen des betreffenden Unternehmers haften, soweit das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Das Vordruckmuster weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid möglich ist.
Eine Haftung soll nach dem Muster nicht erfolgen, wenn der Betreiber bis zu dem vom Finanzamt gesetzten Datum nachweist, dass der betroffene Unternehmer über die Plattform keine Waren mehr anbieten kann.
Was hat das BMF am Vordruck geändert?
Die Änderung ist vor allem formeller Natur. Gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster entfallen:
- das Feld für das Dienstsiegel,
- der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung je nach Bekanntgabeart in der jeweils aktuellen Fassung zu ergänzen ist. Das neue Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 veröffentlichte Muster.
Was bedeutet das für Betreiber elektronischer Schnittstellen?
Für Betreiber von Online-Marktplätzen bleibt die wichtigste Botschaft: Umsatzsteuer-Compliance ist ein Haftungsschutz. Wer eine Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG erhält, sollte sofort prüfen, ob der betroffene Händler weiter Waren anbieten kann und welche Nachweise gegenüber dem Finanzamt erforderlich sind.
Besonders wichtig sind:
- vollständige Aufzeichnungen nach § 22f UStG,
- Prüfung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers,
- dokumentierte Sperr- oder Einschränkungsprozesse,
- klare interne Zuständigkeiten bei Mitteilungen der Finanzverwaltung,
- rechtzeitige Reaktion innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist.
§ 22f UStG verpflichtet Betreiber elektronischer Schnittstellen zu besonderen Aufzeichnungen, insbesondere in Fällen der Haftung nach § 25e UStG.
Was sollten Online-Händler jetzt beachten?
Auch Händler sollten das Thema nicht unterschätzen. Wer Waren über Marktplätze verkauft und seinen Umsatzsteuerpflichten nicht nachkommt, riskiert nicht nur steuerliche Nachforderungen, sondern auch praktische Konsequenzen: Die Plattform kann gezwungen sein, Angebote zu sperren oder den Verkauf zu unterbinden, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden.
Gerade bei wachsenden Verkaufsvolumina, grenzüberschreitendem Handel oder unklarer Registrierung lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung.
Praxistipp: Sofort reagieren, wenn das Finanzamt informiert
Erhält ein Plattformbetreiber eine Mitteilung nach dem Muster USt 1 TK, sollte diese nicht als bloßes Formular behandelt werden. Entscheidend ist eine schnelle und dokumentierte Reaktion:
Prüfen Sie den betroffenen Händler, sichern Sie die Kommunikation, dokumentieren Sie die Sperrmaßnahmen und klären Sie, welche Nachweise das Finanzamt erwartet. So lassen sich Haftungsrisiken deutlich reduzieren.
Für Händler gilt: Wer regelmäßig über Online-Marktplätze verkauft, sollte sicherstellen, dass Registrierung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsstellung und Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt sind.
Fazit: USt 1 TK ist ein Warnsignal mit Haftungswirkung
Das neue USt 1 TK ändert den Haftungstatbestand nicht grundlegend. Es zeigt aber, dass die Finanzverwaltung die Plattformhaftung im Onlinehandel weiter konsequent nutzt. Für Betreiber elektronischer Schnittstellen ist die Mitteilung ein klares Warnsignal: Ab Zugang können spätere Umsätze des betroffenen Händlers ein eigenes Haftungsrisiko auslösen.
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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.