Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 2. November 2023 (Az. 3 K 2755/22 Erb) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Kapitalertragsteuern im Kontext der Erbschaftsteuer getroffen. Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils:

Hintergrund des Falls

  • Kläger: Erbte einen Anteil an einer GmbH von seinem verstorbenen Vater.
  • Ausschüttung: Vor dem Tod des Vaters wurde eine Ausschüttung beschlossen, die nach seinem Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an den Kläger ausgezahlt wurde.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

  • Kein Abzug als Nachlassverbindlichkeit: Das Gericht entschied, dass die auf den Erwerb des Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
  • Bewertung des Ausschüttungsanspruchs: Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH ist mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Wertminderung aufgrund der Kapitalertragsteuer kommt nicht in Betracht.
  • Zeitpunkt der Steuerentstehung: Die Kapitalertragsteuer entstand erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger und nicht bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung.
  • Kein Zufluss beim Erblasser: Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter war, erfolgte kein Zufluss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses.

Bedeutung des Urteils

  • Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen: Das Urteil klärt, dass Kapitalertragsteuern, die im Zusammenhang mit Erbschaften anfallen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können.
  • Kumulative Besteuerung: Das Gericht bestätigt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Sachverhalt sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt.

Nächste Schritte

  • Weitere rechtliche Schritte: Es ist nicht bekannt, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden oder ob es rechtskräftig wird.

Diese Entscheidung ist relevant für Erben, die Anteile an Kapitalgesellschaften erben und Ausschüttungen erhalten, die der Kapitalertragsteuer unterliegen. Sie betont die Notwendigkeit, die steuerlichen Folgen solcher Erbschaften sorgfältig zu prüfen.