Umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen (EuGH-Urteil C-90/20 vom 20.01.2022)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 15. Dezember 2023 neue Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen bekanntgegeben. Diese Regelungen basieren auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2022 (C-90/20, Apcoa Parking Danmark). Hier sind die wesentlichen Punkte:

Grundsätze des EuGH-Urteils

  • Kontrollgebühren als Gegenleistung: Kontrollgebühren, die von einer Gesellschaft für die Nutzung privater Parkplätze erhoben werden, gelten als Gegenleistung für eine Dienstleistung und unterliegen somit der Mehrwertsteuer.
  • Rechtsverhältnis: Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen der Parkplatzverwalterin und dem Kraftfahrer, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wird.
  • Unmittelbarer Zusammenhang mit der Parkdienstleistung: Die Kontrollgebühren stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Parkdienstleistung und sind als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags für die Parkdienstleistung anzusehen.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  • Neuer Absatz im UStAE: Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird ein neuer Absatz (16b) hinzugefügt, der die Kontrollgebühren als Vergütung für eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG klassifiziert.

Anwendungsregelung

  • Anwendung in offenen Fällen: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Übergangsregelung: Bis zum 15. Dezember 2023 eingegangene Zahlungen können vom leistenden Unternehmer als echter Schadensersatz behandelt werden, ohne dass dies beanstandet wird.

Bedeutung

  • Umsatzsteuerpflicht: Die Entscheidung hat zur Folge, dass Kontrollgebühren bei privaten Parkplätzen grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.
  • Klarstellung für Unternehmen: Für Unternehmen, die private Parkplätze betreiben, bietet das Schreiben Klarheit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Kontrollgebühren.

Diese Regelungen sind relevant für Unternehmen, die mit der Bewirtschaftung privater Parkplätze betraut sind, und für Nutzer dieser Parkplätze, da sie die umsatzsteuerliche Behandlung von Kontrollgebühren bei Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen betreffen.