Kasseninhalt als BMG bei Spielgeräteumsätzen unionsrechtskonform?

Kasseninhalt als BMG bei Spielgeräteumsätzen unionsrechtskonform?

Rechtslage
Umsätze, die an Spielgeräten erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Da Automatenumsätze nicht der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegen, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zum Tragen. Es stellt sich hinsichtlich dieser Spielgerätumsätze die Frage der Bemessungsgrundlage. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun einige Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum Verständnis des Vorlagebeschlusses erscheint ein Blick auf die Rechtsentwicklung ratsam.

Rechtsentwicklung
Bereits nach dem 2. Weltkrieg stellte die Finanzverwaltung zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage auf den nach Auszahlung von Gewinnen verbleibenden Kasseninhalt ab. Auf den Kassenbetrag wurde ein Multiplikator angewendet, der ursprünglich 1,5 betrug und im Laufe der Zeit auf 2,5 anstieg. Als Entgelt wurde somit jeder einzelne Geldeinwurf angesehen. Im Jahr 1994 entschied der EuGH, dass bei Geldspielgeräten die erhaltene Gegenleistung nur in dem nach Auszahlung der Gewinne verbleibendem Kasseninhalt bestehe. Der Kasseninhalt durfte jedoch nur dann als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn eine gesetzlich bestimmte Mindestgewinnauszahlung vorgeschrieben war. Dies war in Deutschland bis zum Jahr 2006 der Fall (60 % Auszahlungsquote). Anschließend wurde die Spielverordnung dergestalt geändert, dass keine Mindestauszahlungsquote mehr vorgeschrieben ist. Stattdessen wurden Mindestgewinn- und Maximalverlustgrenzen in Abhängigkeit zur Spielzeit je Spielgerät festgelegt. Die Hamburger Richter halten es nun für fraglich, ob die Rechtsprechung des EuGH nach der Änderung der Spielverordnung noch Bestand hat.

Konsequenz
Das FG vertritt die Auffassung, jeder Geldeinwurf sei der Preis für die Dienstleistung des Unternehmers. In der Dienstleistung des Unternehmers sei im Übrigen das dem Spieler während der Spielzeit gewährte Vergnügen zu sehen. Dieser Argumentation folgend sehen die Hamburger Richter in den Gewinnauszahlungen keine Entgeltminderung. Da der EuGH jedoch noch in 2012 für das bekannte Bingo-Spiel an seiner Entscheidung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage festhielt, dürfte er im Vorlagefall zu keinem abweichenden Ergebnis kommen. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe bei öffentlichen Spielbanken eine Steuerfreiheit der Automatenumsätze aus Diskriminierungsgründen gewährt wird. Mit Spannung darf auch die Entscheidung zu den weiteren Vorlagefragen erwartet werden. Mit großem Interesse werden auch die öffentlichen Spielbanken die Entscheidung verfolgen, da ebenfalls entschieden werden muss, ob die Umsatzsteuer überhaupt neben der Spielbankabgabe erhoben werden darf. Entsprechende Veranlagungen sollten daher offen gehalten werden.