Organschaft: BMF bezieht Stellung zur organisatorischen Eingliederung

Organschaft: BMF bezieht Stellung zur organisatorischen Eingliederung

Kernaussage
Ist ein Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert, so liegt eine Organschaft vor. Das eingegliederte Unternehmen (Organgesellschaft) verliert umsatzsteuerlich seine Selbstständigkeit. Der Organträger tritt dafür in die Stellung der Organgesellschaft ein.

Rechtslage
In mehreren Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in 2010 und 2011 grundsätzliche Feststellungen zur organisatorischen Eingliederung getroffen. Die verunsicherte Praxis wartete schon seit geraumer Zeit auf eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums (BMF). Diese ist nun erfolgt.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des BMF ist entscheidend für die Annahme einer organisatorischen Eingliederung, dass sichergestellt ist, dass die Organgesellschaft keine Entscheidungen gegen den Willen des Organträgers trifft. Im Regelfall setzt dies eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und Organgesellschaft voraus. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Geschäftsführungen identisch besetzt sind. Liegt keine vollständige Identität vor, ist die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis bei der Tochtergesellschaft entscheidend. So liegt z. B. keine organisatorische Eingliederung vor, wenn ein einzelvertretungsberechtigter Fremdgeschäftsführer bei der Tochtergesellschaft tätig ist. Hier müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, damit eine organisatorische Eingliederung vorliegt (z. B. „Letztentscheidungsrecht“ eines personenidentischen Geschäftsführers). Daneben kann sich eine organisatorische Eingliederung auch ergeben, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers Geschäftsführer bei der Organgesellschaft sind. Ist auch dies nicht gegeben, muss die Muttergesellschaft institutionell abgesicherte, unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten besitzen, um eine Organschaft zu erreichen, z. B. durch einen Beherrschungsvertrag nach den aktienrechtlichen Vorschriften.

Konsequenzen
Betroffene Unternehmensgruppen sollten anhand der vom BMF vorgegebenen Kriterien prüfen, ob eine Organschaft – noch oder erstmals – gegeben ist oder nicht. Entspricht das Ergebnis nicht den Vorstellungen der Unternehmen, ist zu prüfen, ob und wie dies geändert werden kann. Liegt z. B. eine Organschaft vor und ist diese unerwünscht, so kann diese durch die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers in der Organgesellschaft, der nicht aus dem Leitungsgremium des Organträgers stammt, beendet werden. Hierbei sind allerdings auch außersteuerliche Aspekte zur berücksichtigen.