VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 5 K 172/24.KO vom 25.06.2024
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Grundsteuererlass hat, selbst wenn die Sanierung eines baufälligen Denkmals im öffentlichen Interesse liegt und unrentabel erscheint.
Hintergrund des Falls
Der Kläger erwarb 2012 ein Grundstück mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert. Für das Kalenderjahr 2022 wurde er von der beklagten Ortsgemeinde zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro herangezogen. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, da die Erhaltung des Gebäudes aufgrund seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse sei und für ihn unrentabel wäre.
Die beklagte Ortsgemeinde lehnte den Antrag ab, da der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend nachweisen konnte. Nachdem auch sein Widerspruch abgelehnt wurde, erhob der Kläger Klage.
Entscheidung des Gerichts
Die Klage des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
- Öffentliches Interesse und Rentabilität: Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses, jedoch sei der Grundbesitz nicht unrentabel. Der Kläger habe überwiegend Kosten aufgewendet, um das Gebäude zu Wohnzwecken nutzbar zu machen. Es sei prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz dauerhaft unrentabel sei, wie es für einen Grundsteuererlass gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) erforderlich wäre.
- Nachweis der Unrentabilität: Der Kläger habe nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt, die eine valide Bewertung der Unrentabilität ermöglichen würden.
- Kausalität zwischen Unrentabilität und Erhaltungsinteresse: Es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen der unterstellten Unrentabilität und dem öffentlichen Erhaltungsinteresse. Der Kläger habe das Gebäude zum Marktwert und in Kenntnis des Sanierungsbedarfs erworben. Die Sanierungsbedürftigkeit resultierte nicht aus der Denkmaleigenschaft, sondern aus dem veralteten und teilweise maroden Zustand des Gebäudes.
Fazit
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022 hat. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG, wonach der Erlass für Grundbesitz im öffentlichen Interesse liegt, sind nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht hinreichend belegt, dass die erzielten Einnahmen und Vorteile die jährlichen Kosten dauerhaft nicht decken. Zudem fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen Unrentabilität und öffentlichem Interesse an der Erhaltung des Denkmals.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz