Kein Kindergeld für sich selbst bei telefonischem Kontakt zur Mutter im Ausland

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2023 (Az. B 10 KG 1/22 R) eine wichtige Entscheidung bezüglich des Anspruchs auf Kindergeld für sich selbst getroffen. Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils:

Hintergrund des Falls

  • Kläger: Beantragte Kindergeld für sich selbst, da er angab, den Aufenthalt seiner Mutter nicht zu kennen.
  • Mutter: Befand sich auf der Flucht und lebte an verschiedenen Orten in Syrien.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

  • Kein Anspruch auf Kindergeld: Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld hat, da er gelegentlich mit seiner Mutter telefoniert und sich somit nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen konnte.
  • Kenntnis des Aufenthalts: Ein Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern, wenn es weiß, an welchem Ort sich die Eltern oder zumindest ein Elternteil aufhalten. Eine genaue postalische Adresse oder ein „verstetigter“ Aufenthalt sind dafür nicht erforderlich.
  • Kommunikationsmöglichkeiten: Die Entscheidung berücksichtigt die veränderten Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten durch Internet und Mobilfunk.
  • Zumutbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme: Für die erforderliche Aufenthaltskenntnis genügt es, wenn das Kind innerhalb eines angemessenen Zeitraums Kontakt mit seinen Eltern aufnehmen kann.
  • Vergleich mit Vollwaisen: Die Kenntnis fehlt erst dann, wenn die Unkenntnis über den Verbleib der Eltern den endgültigen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung wie bei einer Vollwaise befürchten lässt.

Bedeutung des Urteils

  • Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld: Das Urteil klärt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld für sich selbst, insbesondere in Fällen, in denen die Eltern nicht erreichbar sind oder sich im Ausland aufhalten.
  • Bedeutung der Kommunikation: Die Möglichkeit, mit den Eltern zu kommunizieren, spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung des Kindergeldanspruchs.

Dieses Urteil ist relevant für Personen, die Kindergeld für sich selbst beantragen, insbesondere wenn sie in ähnlichen Situationen wie der Kläger sind. Es betont die Bedeutung der Kommunikationsmöglichkeiten und der zumutbaren Bemühungen, den Aufenthaltsort der Eltern zu ermitteln.