Sozialgericht: Klägerin war keine Beschäftigte des Vereins
Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerin sei keine Beschäftige des Vereins gewesen und habe daher während des Unfalls keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin sei zwar in die Organisation des Vereins weisungsgebunden eingegliedert gewesen. Dies habe sich aber nicht deutlich von der Einbindung der sonstigen aktiven Vereinsmitglieder unterschieden. Diese seien bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ebenfalls etwa dazu verpflichtet, am regelmäßigen Training und am Verbandsspielbetrieb teilzunehmen. Die Klägerin habe für ihre fußballerische Tätigkeit von ihrem Verein auch kein Entgelt erhalten. Eine Entgeltzahlung sei zwar für die Annahme einer versicherten Beschäftigung nicht zwingend, stelle aber ein wichtiges Kriterium für die Abgrenzung gegenüber einer rein mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeit dar. Der vertraglich vorgesehene Fahrtkostenzuschuss und der Erlass des Mitgliedsbeitrages genügten nicht für die Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verein mit der Förderung der Klägerin unmittelbar eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Vielmehr diene das Förderprogramm des Vereins dem Aufbau von Nachwuchsspielerinnen und deren Bindung an den Verein.
Quelle: SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.02.2020 zum Urteil S 8 U 113/18 vom 14.11.2019 (nrkr)