Mit Beschluss vom 20. März 2025 (Az. 8 V 250/25) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt. Der Antrag stützte sich auf ein im Internet weit verbreitetes Musterschreiben, in dem verfassungsrechtliche Zweifel am Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) geltend gemacht wurden.
Hintergrund: Grundsteuerreform und erste Klagewelle
Im Zuge der Grundsteuerreform haben die Finanzämter neue Grundsteuerwertbescheide erlassen. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer sehen sich dadurch mit erhöhten Steuerwerten konfrontiert. In Baden-Württemberg greift das eigene Landesmodell – das sog. modifizierte Bodenwertmodell –, das weiterhin unter verfassungsrechtlichem Beschuss steht.
Zahlreiche Betroffene legten Einspruch ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, um vorerst keine Zahlungen leisten zu müssen. So auch im nun entschiedenen Fall.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Finanzgericht hat den Antrag abgelehnt – mit folgender Begründung:
1. Keine überwiegenden privaten Interessen
Ein Antrag auf AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln ist nur dann erfolgreich, wenn das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen an vorläufigem Rechtsschutz das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt.
➡️ Im entschiedenen Fall war das nicht der Fall:
Die Grundsteuer sei eine wesentliche Finanzierungsquelle der Kommunen. Eine pauschale Aussetzung der Vollziehung würde diese gefährden.
📌 Wichtig: Der Antragsteller konnte nicht darlegen, dass ihn die Zahlung der Steuer existenziell belastet oder irreparable Nachteile entstehen.
2. Keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Sicht des Gerichts
Das FG sieht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG. Es verweist auf seine früheren Urteile vom 11. Juni 2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Zwar sind gegen diese Entscheidungen Revisionen beim Bundesfinanzhof (II R 26/24 und II R 27/24) anhängig – doch das allein genügt nicht für eine AdV.
3. Keine Beschwerdemöglichkeit
Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen – der Weg zu einer erneuten gerichtlichen Eilentscheidung ist somit versperrt.
Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?
🔍 Einspruchsverfahren sind weiterhin möglich und sinnvoll, um mögliche spätere Vorteile aus einem BFH- oder gar BVerfG-Urteil zu sichern.
⚠️ Die Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nur in echten Härtefällen gewährt. Musterschreiben ohne individuelle Begründung reichen nicht aus.
📌 Die Grundsteuer muss also vorerst bezahlt werden, auch wenn Einspruch eingelegt wurde.
Fazit
Mit diesem Beschluss bezieht das FG Baden-Württemberg klar Stellung gegen eine pauschale Aussetzung der Vollziehung in Grundsteuerverfahren. Die Gerichte wahren damit die kommunale Finanzhoheit – und machen deutlich: Nur wer konkret betroffen ist, etwa durch nachgewiesene wirtschaftliche Härte, kann auf vorläufigen Rechtsschutz hoffen.
Quelle:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2025 – 8 V 250/25
Pressemitteilung vom 02.04.2025
Volltext unter: www.landesrecht-bw.de
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