Keine Befreiung von Zweitwohnungsteuer bei gemeinsamer Arbeitswohnung von Ehegatten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Urteil vom 12. Januar 2024 (Aktenzeichen 8 K 4293/20.GI) entschieden, dass ein Ehepaar, das zwischen seinem Hauptwohnsitz und einem Arbeitswohnsitz pendelt, nicht von der Zweitwohnungsteuer befreit ist. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und die Beteiligten können innerhalb eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Das Ehepaar hat seinen Hauptwohnsitz im Allgäu und eine Nebenwohnung in Bad Vilbel. Beide arbeiten in Frankfurt am Main und sind lokalpolitisch sowie in Vereinen im Allgäu aktiv.
  2. Zweitwohnungsteuer: Die Stadt Bad Vilbel setzte für das Jahr 2020 eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von rund 2.400 Euro fest.
  3. Argumentation der Kläger: Das Ehepaar argumentierte, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allgäu und sie seien beruflich gezwungen, einen weiteren Wohnsitz zu haben. Sie beriefen sich auf eine Satzungsregelung der Stadt Bad Vilbel, die eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in bestimmten Fällen vorsieht.
  4. Entscheidung des Gerichts: Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen der Satzungsregelung zwar vorliegen, der Fall der Kläger jedoch nicht vom Schutzzweck der Regelung erfasst wird. Die Regelung zielt darauf ab, das eheliche Zusammenleben zu schützen und betrifft Personen, die aufgrund ehelicher Bindungen ihren Hauptwohnsitz nicht an ihren Beschäftigungsort verlegen können. Da beide Ehepartner gemeinsam pendeln, liegt keine Trennung aufgrund beruflicher Tätigkeit vor. Das Gericht sieht in der Entscheidung der Kläger, zwischen Allgäu und Bad Vilbel zu pendeln, keine Notwendigkeit, die eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer rechtfertigt.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer eng ausgelegt wird und spezifische Voraussetzungen erfüllt sein müssen, insbesondere im Hinblick auf die Gründe für das Halten einer Zweitwohnung.