FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Beschluss 1 V 123/23 vom 08.05.2024
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 8. Mai 2024 (Az. 1 V 123/23) entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Schätzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung bestehen. Der Beschluss erging im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden nach einer Steuerfahndungsprüfung.
Hintergrund des Falls
Die Antragstellerin, eine GmbH, betrieb ein Buffet-Restaurant und nutzte ein elektronisches Kassensystem, das es erlaubte, bereits erfasste Umsatzbuchungen im Nachhinein zu stornieren. Bei einer Steuerfahndungsprüfung wurden Manipulationen an den Tagesabschlüssen festgestellt. Aufgrund dieser Manipulationen entschieden die Prüfer der Finanzbehörden, dass die Buchführung der Antragstellerin nicht als Grundlage für die Besteuerung verwendet werden könne. Daher wurden die Besteuerungsgrundlagen durch eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung ermittelt.
Entscheidung des Gerichts
Der 1. Senat lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide ab und bestätigte die Schätzung der Finanzbehörden. Das Gericht stellte fest, dass im Eilverfahren keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Schätzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung bestünden.
Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als anerkannte Schätzungsmethode angesehen. Auch wenn der BFH in einem anhängigen Revisionsverfahren (X R 19/21) Fragen zur Grundlage und Parametern der Richtsätze aufgeworfen hat, ergibt sich daraus laut dem Gericht bislang keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Rechtsprechungspraxis.
Konsequenzen des Beschlusses
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen, wodurch er unanfechtbar ist. Das Urteil bestätigt somit die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung als zulässige Schätzungsmethode.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024