Hier finden Sie die amtliche Richtsatzsammlung vom Finanzamt – inklusive der aktuellen Richtsatzsammlung 2024 (veröffentlicht am 08.12.2025) und der Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026. Richtsätze dienen der Finanzverwaltung dazu, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).
Wichtig 2026: Der BFH hat mit Urteil vom 18.06.2025 (X R 19/21) erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage geäußert und den Vorrang des inneren Betriebsvergleichs (Nachkalkulation) betont. Was das für Betriebsprüfungen bedeutet, lesen Sie weiter unten.
Was Betriebsprüfer prüfen – und wie Sie sich optimal vorbereiten. Für Unternehmer & Selbstständige
Kurzüberblick (TL;DR)
Richtsätze sind branchenübliche Vergleichswerte für Rohgewinn, Halbreingewinn und Reingewinn – nützlich zur Verprobung und Schätzung (§ 162 AO).
Die Richtsatzsammlung 2024 wurde am 08.12.2025 veröffentlicht (BMF v. 08.12.2025 – IV D 3 - S 1544/00008/012/033).
Bei ordnungsgemäßer Buchführung genügt eine bloße Abweichung von Richtsätzen nicht für eine Schätzung.
Neu: Der BFH (Urteil v. 18.06.2025 – X R 19/21) stellt den inneren Betriebsvergleich (Nachkalkulation) vor den äußeren Richtsatzvergleich und zweifelt an der Repräsentativität der Sammlung.
Gelten auch für EÜR – aber nur nach Normalisierung (Soll-/Ist, USt-Neutralisierung, Periodenabgrenzung).
Pauschbeträge 2026 vereinfachen Sachentnahmen (Jahreswerte pro Person; Kinder: <2 J. 0 €, <12 J. 50 %; gemischte Betriebe: höheren Wert ansetzen).
Richtsätze – wozu und was dürfen sie (nicht)?
Richtsätze basieren auf Daten zahlreicher geprüfter Betriebe und bilden den Normalbetrieb ab. Es besteht kein Anspruch, „nach Richtsatz besteuert" zu werden. Für Großbetriebe sind sie nicht gedacht.
Kerngedanken in 3 Punkten
Hilfsmittel zur Plausibilisierung von Umsatz und Gewinn.
Keine Schätzung allein wegen Abweichung bei ordnungsgemäßer Buchführung.
Vergleichbarkeit erfordert Normalisierung Ihrer Zahlen.
Normalbetrieb & Vergleichbarkeit: Was gehört in die Normalisierung?
Außergewöhnliches, Nichtabziehbares (z. B. Spenden, GewSt) in der Verprobung neutralisieren.
§ 7g EStG, Sonder-AfA, AfaA: im Vergleich nicht gewinnwirksam.
Merker
Für Handwerks-/Mischbetriebe sind angefangene Arbeiten und teil-/fertige Erzeugnisse zu Verkaufspreisen anzusetzen.
So lesen Sie die Richtsatz-Tabellen
Je Gewerbeklasse finden Sie Rohgewinnaufschlag (Handel), Rohgewinn I/II, Halbreingewinn und Reingewinn als Prozentsätze vom wirtschaftlichen Umsatz, jeweils mit unterem/oberem Rahmen und Mittelsatz.
Mini-Formeln (Aufschlag ↔ Rohgewinnsatz)
a = r / (1 - r) // Beispiel: r = 0,30 ⇒ a = 0,30 / 0,70 = 0,4286 = 42,86%
r = a / (1 + a) // Beispiel: a = 50% ⇒ r = 0,50 / 1,50 = 0,3333 = 33,33%
Praxis Der Mittelsatz ist oft der beste Startpunkt. Innerhalb von Umsatzklassen nutzen Sie die obere bzw. untere Rahmenhälfte je nach Position Ihres Umsatzes. Achtung nach dem BFH-Urteil X R 19/21: Ein bloßer Rückgriff auf den Mittelsatz genügt nicht mehr – die Finanzverwaltung muss begründen, warum gerade dieser Wert auf den konkreten Betrieb passt.
Richtsätze bei EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG): typische Stolpersteine
Wechsel der Gewinnermittlungsart: Berichtigungen gem. R 4.6 EStR durchführen.
Schätzung in der Praxis: Vom Einsatz zum Ergebnis
Ausgangswerte (normalisiert):
Handel: Wareneinsatz
Handwerk/Misch: Waren-, Material- und Fertigungslohneinsatz
Dienstleistung: Summe der Betriebsausgaben
Ergebnis ist der wirtschaftliche Umsatz bzw. (Halb-)Reingewinn des Normalbetriebs. Danach erfolgt die Entnormalisierung (z. B. Krankheit/Ersatzkraft, überhöhte Mieten an Gesellschafter, Hilfsgeschäfte).
Körperschaften: besondere Korrekturen
Nach Schätzung wie beim Einzelunternehmen sind kSt-spezifische Abweichungen zu berücksichtigen (z. B. vGA nur, soweit der körperschaftsteuerliche Wert über dem „privatähnlich" angesetzten Wert liegt; Personensteuern/Spenden nicht wieder hinzurechnen).
Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte pro Person und dienen der Vereinfachung der Verbuchung (§ 148 AO). Keine individuellen Zu-/Abschläge. Maßgeblich für 2026 ist das BMF-Schreiben vom 23.12.2025 (IV D 3 - S 1547/00006/007/021).
Kinder: bis unter 2 Jahren 0 €, bis unter 12 Jahren 50 % des jeweiligen Wertes.
Gemischte Betriebe: stets den höheren einschlägigen Pauschbetrag ansetzen.
Nicht von den Pauschalen umfasst (separat aufzeichnen): Tabakwaren, Bekleidung, Elektrogeräte, Sonderposten u. a.
Bei monatlicher Buchung sind die Jahreswerte zu zwölfteln.
Jahreswerte je Person (netto) – 1. Januar bis 31. Dezember 2026
Gewerbezweig
Ermäßigter Steuersatz (€)
Voller Steuersatz (€)
Summe (€)
Bäckerei
1.671
214
1.885
Fleischerei/Metzgerei
1.487
567
2.054
Gaststätten (kalte Speisen)
1.824
629
2.453
Gaststätten (kalt & warm)
3.173
828
4.001
Getränkeeinzelhandel
123
276
399
Café & Konditorei
1.610
598
2.208
Milch/Milcherzeugnisse/Fette/Eier (EH)
721
0
721
Nahrungs- & Genussmittel (EH)
1.395
368
1.763
Obst/Gemüse/Südfrüchte/Kartoffeln (EH)
384
169
553
Zum Vergleich – Summen 2025 (BMF v. 21.01.2025): Bäckerei 1.857 €, Fleischerei/Metzgerei 2.000 €, Gaststätten (kalt & warm) ca. 4.045 €, Café & Konditorei 2.176 €, Getränkeeinzelhandel 390 €. Summen 2024: Bäckerei 1.811 €, Fleischerei/Metzgerei 1.974 €, Gaststätten (kalt & warm) 3.976 €. Die Werte werden jährlich anhand der Verbrauchsausgaben privater Haushalte (Statistisches Bundesamt) angepasst.
Wareneinsatz: Inventur, Nebenkosten bis Einlagerung, Sachentnahmen per Pauschale, eigenbetrieblicher Verbrauch gesondert.
Nachkalkulation vorbereiten: Wareneinsatz, Verkaufspreise, Rezepturen/Portionierung dokumentieren – nach dem BFH-Urteil X R 19/21 ist der innere Betriebsvergleich vorrangig.
EÜR-Spezial: Forderungen/Anzahlungen, angefangene Arbeiten zu Verkaufspreisen, USt-Neutralisierung, Periodenabgrenzung.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Nur auf Mittelsatz schauen statt Rahmen/Umsatzklasse/Branchenspezifika mitzudenken – seit X R 19/21 zudem begründungspflichtig.
EÜR ohne Normalisierung ⇒ scheinbare Abweichungen.
Pauschbeträge falsch skaliert (Kinder, gemischter Betrieb) oder auf Nicht-Lebensmittel angewendet.
vGA/nahestehende Personen ohne Fremdvergleich (Mieten, Gehälter, Kfz).
Halbreingewinn ignoriert – oft die verlässlichere Schätzbasis.
Fazit & Nächste Schritte
Die Richtsatzsammlung ist Lineal, nicht Schwert: Sie misst Plausibilität und verlangt sauber normalisierte Zahlen. Nach dem BFH-Urteil X R 19/21 hat sie als alleinige Schätzungsgrundlage zusätzlich an Gewicht verloren – umso wichtiger sind strukturierte Kassenführung, transparenter Wareneinsatz, klare Lohnabgrenzungen und korrekt angesetzte Pauschbeträge 2026. Damit sind Abweichungen gut erklär- und verteidigbar.
Mit unserem Rechner können Sie die Richtsätze online berechnen und feststellen, ob Ihre Werte unter- oder überschritten wurden bzw. ob der Wert innerhalb der Richtsätze liegt.
Richtsatzsammlung + Rechner
Wozu das Finanzamt die Sammlung nutzt
Wenn ein Steuerpflichtiger auffällige, unvollständige oder unplausible
Angaben in der Steuererklärung macht, greift das Finanzamt oft auf die
Richtsatzsammlung zurück, um die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dieses
Werkzeug bietet den Finanzbehörden Vergleichswerte für Unternehmen
verschiedener Branchen und Größen und hilft, Unstimmigkeiten aufzudecken.
Besonders für kleine und mittlere Betriebe ist die Richtsatzsammlung eine
wichtige Grundlage, um ihre betriebswirtschaftliche Lage korrekt
einzuschätzen.
Die Richtsatzsammlung unterstützt Finanzbeamte und Betriebsprüfer bei der
Gewinnschätzung, wenn Buchhaltungsunterlagen unvollständig oder nicht
nachvollziehbar sind. Vor allem aber dient sie zur Identifikation von
Unregelmäßigkeiten: Weichen Ihre Angaben – etwa bei Gewinnmargen oder
Wareneinsätzen – stark von den Durchschnittswerten ab, kann dies Anlass für
das Finanzamt sein, Ihre Angaben genauer zu prüfen.
Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung).
Welche Zahlen die Sammlung enthält
Die Richtsatzsammlung umfasst Durchschnittswerte für zahlreiche Branchen von
A wie Ambulante soziale Dienste bis
Z wie Zimmerei. Es werden
betriebswirtschaftlich relevante Kennzahlen wie der durchschnittliche
Wareneinsatz und Gewinnspannen für Unternehmen unterschiedlicher
Größenordnungen dargestellt.
Das sollten Sie tun
Vergleichen Sie die Werte Ihres Unternehmens mit den
Richtwerten der Richtsatzsammlung. Abweichungen sind nicht zwingend
problematisch, aber sie können eine eingehende Prüfung zur Folge haben.
Bereiten Sie sich auf Rückfragen vor, falls Ihre Werte
stark von den Durchschnittszahlen abweichen. Legen Sie plausible Gründe
für diese Abweichungen bereit, um unangenehme Folgen bei einer
Betriebsprüfung zu vermeiden.
Dokumentieren Sie Ihre Nachkalkulation. Da der BFH den
inneren Betriebsvergleich (Urteil v. 18.06.2025 – X R 19/21) als
regelmäßig genauer und damit vorrangig einstuft, stärkt eine saubere
betriebsindividuelle Kalkulation Ihre Position gegenüber pauschalen
Hinzuschätzungen.
Tipp: Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.
Hinweis: Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.
Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.
Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) Anwendung. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Hat der Steuerpflichtige zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, ist auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen. Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Berichtigungen des Gewinns gemäß R 4.6 Abs. 1 EStR vorzunehmen, wenn der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Ggf. müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.
Richtsätze werden in v.H.-Sätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben [Handwerk mit Handel]), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt (Spalten 4 bis 7 der tabellarischen Übersicht der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagssatz angegeben (Spalte 3 der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist nachrichtlich auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I in Spalte 4 der Richtsatzsammlung verzeichnet, der als Anhalt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.
Als Handelsbetriebe im Sinne der Richtsätze gelten auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen:
Bäcker, Konditor
Bestattungsunternehmen
Cafés, Eisdielen, Gaststätten, Imbissbetriebe
Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- und Vollpension (ohne Hotels garnis)
Fleischer, Metzger, Schlachter
Kosmetiksalons
Als Fertigungsbetriebe im Sinne der Richtsätze gelten auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen:
Friseurgewerbe
Glas- und Gebäudereinigungsbetriebe
Gerüstbauer
Kfz-Lackiererei und -Reparatur.
Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem Mittelsatz. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse.
Wirtschaftlicher Umsatz
Wirtschaftlicher Umsatz im Sinne der Richtsätze ist die Jahresleistung
des Betriebes zu Verkaufspreisen – ohne Umsatzsteuer – abzüglich der
Preisnachlässe und der Forderungsverluste.
Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch:
Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen (z.B. aus Materialabfällen, aus Automatenaufstellung in Gaststätten, Werbezuschüsse),
Bedienungsgelder sowie
Verbrauchsteuern (z.B. Biersteuer, Tabaksteuer, Getränkesteuer, Schaumweinsteuer), die entgeltmäßig miterhoben werden.
Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht:
Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,
Einnahmen aus Hilfsgeschäften,
Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,
Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen (z.B. aus ehrenamtlicher oder gutachtlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme), unentgeltliche Wertabgaben,
Lieferungen und sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG,
Leistungen an das Personal,
Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.
Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden Kundenforderungen und Anzahlungen von Kunden mit Nettowerten, d.h. ohne Umsatzsteuer verrechnet.
Bei Handelsbetrieben entspricht der wirtschaftliche Umsatz dem
Sollumsatz. Bei Handwerksbetrieben werden fertige und teilfertige Erzeugnisse aus eigener
Herstellung sowie angefangene Arbeiten bei der Ermittlung des
wirtschaftlichen Umsatzes zu Verkaufspreisen verrechnet, weil dem
wirtschaftlichen Materialeinsatz und dem Einsatz an Fertigungslöhnen der
entsprechende wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die
Verkaufspreise werden soweit wie möglich den Ausgangsrechnungen entnommen.
Besteht diese Möglichkeit nicht, so werden die Verkaufspreise für die
Bestände an fertigen und teilfertigen Erzeugnissen aus der eigenen
Herstellung sowie an angefangenen Arbeiten in der Regel wie folgt
ermittelt:
Herstellungskosten nach § 6 EStG (R 6.3 EStR)
+
anteiliger Unternehmerlohn, wenn der Unternehmer an der Fertigung mitgearbeitet hat (der Zuschlag ist nach dem Ausmaß der Mitarbeit des Unternehmers zu bemessen)
+
Zuschlag für die in den Herstellungskosten nicht erfassten sonstigen Kosten (z.B. allgemeine Verwaltungskosten, soweit sie nicht in den steuerlichen Herstellungskosten enthalten sind, und Vertriebskosten), für Risiko und Gewinn (dieser Zuschlag ist ggf. zu schätzen, dabei ist der Fertigungsgrad zu berücksichtigen)
=
Verkaufspreis bzw. anteilige Verkaufspreise (ohne Umsatzsteuer)
Bestände an fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten werden ebenfalls mit Verkaufspreisen (ohne Umsatzsteuer) angesetzt.
Waren-/Materialeinsatz
Der Waren-/Materialeinsatz im Sinne der Richtsätze wird mit den
Anschaffungskosten (R 6.2 EStR) – ohne abziehbare Vorsteuer – unter Abzug der unentgeltlichen Wertabgaben
(ggf. mit den festgesetzten Pauschbeträgen), der Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG, der unentgeltlichen Waren- und Materialabgaben an das Personal und des
Waren-/Materialverbrauches für eigenbetriebliche Zwecke angesetzt.
Zum Waren-/Materialeinsatz zählen auch:
Nebenkosten bis zur Einlagerung (z.B. Frachten, Porti, Transportversicherungen, Warenumschließung, Umschlagskosten, Zölle, Verbrauchsteuern),
Werklieferungen und Werkleistungen fremder Unternehmen.
Zum Waren-/Materialeinsatz zählen nicht:
Betriebsstoffe (z.B. Energie- und Brennstoffe),
Gebühren (z.B. Schlacht- und Fleischbeschaugebühren),
Getränkesteuer.
Die Waren- und Materialanfangs- und -endbestände werden mit den Anschaffungskosten – ggf. vermindert um branchenübliche Teilwertabschläge – angesetzt.
Bei der Ermittlung des Waren-/Materialeinsatzes werden Lieferantenschulden und Anzahlungen an Lieferanten mit Nettowerten, d.h. ohne abziehbare Vorsteuer angesetzt.
Löhne und Gehälter
Zu den Löhnen und Gehältern gehören die Bruttobezüge (einschließlich aller Sachbezüge, wie freie Station, freie Wohnung und Deputate, Urlaubsgeld, Feiertagsvergütungen usw.). Nicht dazu zählt der Anteil des Arbeitgebers an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers; er stellt allgemeine sachliche Betriebsaufwendungen dar.
Fertigungslöhne sind Löhne, die in Handwerksbetrieben oder in gemischten Betrieben auf den Fertigungsbereich entfallen. Sie werden bei der Ermittlung des Rohgewinns II vom wirtschaftlichen Umsatz abgezogen.
Unter Löhne und Gehälter für Verwaltung und Vertrieb fallen alle Bruttolöhne und Gehälter, die nicht zum Fertigungsbereich gehören.
Mitarbeit des Betriebsinhabers: Es wird davon ausgegangen, dass im Normalbetrieb ein Betriebsinhaber ohne Entlohnung mitarbeitet. Arbeitet der Betriebsinhaber aus irgendwelchen Gründen (wie Krankheit, hohes Alter) nicht oder nicht dauernd mit, so entsteht dem Betrieb gegenüber dem Normalbetrieb ein überhöhter Lohnaufwand, der vom Gesamtbetrag der Lohnaufwendungen gekürzt wird. Eine Kürzung der Lohnaufwendungen ist auch dann vorzunehmen, wenn und soweit an Stelle eines Betriebsinhabers ein Geschäftsführer entgeltlich tätig ist. Arbeiten andererseits bei einer Gesellschaft mehr als ein Gesellschafter unentgeltlich mit, wird für den zweiten (ggf. für jeden weiteren) unentgeltlich Mitarbeitenden ein angemessener Arbeitslohn (bspw. in Höhe einer dem Gewinn vorab zuzurechnenden Tätigkeitsvergütung) als erspart dem Gesamtbetrag der Löhne zugerechnet.
Mitarbeit des Ehegatten: Es wird unterstellt, dass die Mitarbeit des Ehegatten des Betriebsinhabers oder der Ehegatten der Gesellschafter angemessen entlohnt wird. Arbeitet der Ehegatte ohne oder für eine unangemessen niedrige Entlohnung mit, wird eine Zurechnung des ersparten Lohns vorgenommen.
Mitarbeit übriger Personen: Alle übrigen Personen arbeiten im Normalbetrieb im betriebserforderlichen Umfang und für angemessene Entlohnung mit. Die Lehrlingsvergütung entspricht der Arbeitsleistung.
Die Lohnaufwendungen für eigenbetriebliche Zwecke (z.B. für zu aktivierende Eigenleistungen oder innerbetriebliche Reparaturen) sind abzuziehen.
Löhne und Gehälter, die mit unentgeltlichen Wertabgaben und mit nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehörenden Leistungen zusammenhängen, sind auszuscheiden.
Betriebsaufwendungen
Außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. ein mehrjähriger Erhaltungsaufwand, Kosten der Betriebsverlegung, Nachzahlungen für Betriebssteuern) sind beim Normalbetrieb nicht abzuziehen.
Das gleiche gilt für Aufwendungen, die das gewillkürte Betriebsvermögen betreffen, und für private und sonstige Aufwendungen, die mit nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehörenden Leistungen zusammenhängen.
Werden jedoch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter auch eigenbetrieblich genutzt, so sind die mit dieser Nutzung zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar, soweit dies steuerlich zulässig ist.
Beim Anlagevermögen gehören Absetzungen wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz EStG) und Sonderabschreibungen nicht zum Aufwand. Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge nach § 7g EStG dürfen sich beim Richtsatzvergleich nicht auf den Gewinn auswirken.
Wird der Vorsteuerabzug für die allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen nach Durchschnittssätzen ermittelt, so wird die Summe der allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen um die nach Durchschnittssätzen ermittelte Vorsteuer gekürzt.
Nicht abziehbare Aufwendungen (z. B. Personensteuern, Aufsichtsratsvergütungen, Gewerbesteuer, Spenden) stellen keine sonstigen allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen dar.
Löhne für eigenbetriebliche Zwecke, die entsprechend der Bemerkung in Nr. 8.3.7 nicht in den Lohnaufwendungen zu erfassen sind, werden – soweit sie keine Herstellungskosten darstellen – je nach ihrer Verursachung in den allgemeinen oder den besonderen sachlichen Betriebsaufwendungen erfasst.
Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden entsprechend den bei den Löhnen vorgenommenen Normalisierungen erhöht oder gekürzt.
Im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden den allgemeinen sachlichen Betriebsausgaben im steuerlichen Sinn die mit diesen Aufwandspositionen zusammenhängenden Verbindlichkeiten zum Ende des Wirtschaftsjahres zugerechnet und zum Anfang des Wirtschaftsjahres abgerechnet.
Anwendung der Richtsätze
Verprobung
Bei der Verprobung nach Richtsätzen sind die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne dem Aufbau der Richtsätze (vgl. Nr. 8) entsprechend zu normalisieren, d.h. vergleichbar zu machen.
Schätzung
Schätzungsverfahren
Die Ausgangswerte für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind
beim Handelsbetrieb der normalisierte Wareneinsatz,
beim Handwerks- und gemischten Betrieb der normalisierte Waren-, Material- und Fertigungslohneinsatz und
beim Dienstleistungsbetrieb (z.B. Fuhrgewerbe) die Summe aller normalisierten Betriebsausgaben.
Die Schätzung führt zum wirtschaftlichen Umsatz bzw. Halbrein- oder Reingewinn, der den Verhältnissen eines Normalbetriebs entspricht. Diese Ergebnisse sind insoweit zu erhöhen oder zu vermindern, als die Verhältnisse im Schätzungsfall von denen des Normalbetriebs abweichen (entnormalisieren).
Schätzungsrahmen
Bei der Schätzung nach Richtsätzen führt die Anwendung der Mittelsätze im Allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Ein Abweichen vom Mittelsatz kann jedoch durch besondere betriebliche oder persönliche Verhältnisse begründet sein, die nicht durch Entnormalisierungen erfassbar oder ansonsten betragsmäßig feststellbar sind.
Beachten Sie: Nach dem BFH-Urteil vom 18.06.2025 (X R 19/21) genügt der bloße Ansatz des Mittelsatzes nicht. Das Finanzamt muss konkret begründen, warum gerade dieser Wert dem zu schätzenden Betrieb entspricht – insbesondere bei Branchen mit breiten Richtsatzspannen (z. B. Gastronomie, Friseure, Einzelhandel).
Bei einzelnen Gewerbeklassen ist in Spalte 1 der Richtsätze ein Rahmen für den wirtschaftlichen Umsatz angegeben (z.B. bis 250.000 €, über 250.000 € bis 500.000 €, über 500.000 €). Liegt der wirtschaftliche Umsatz im unteren Bereich der jeweiligen Begrenzung, gelten die Richtsätze aus der oberen Rahmenhälfte, im oberen Bereich die aus der unteren Rahmenhälfte.
Soweit die Richtsätze für Handwerksbetriebe und gemischte Betriebe festgesetzt werden, sind bei unterdurchschnittlichem Waren- und Materialeinsatz Sätze der oberen Rahmenhälfte anzusetzen. Der durchschnittliche Waren- und Materialeinsatz ergibt sich aus dem nachrichtlich angegebenen Rohgewinn I.
Der Gewinn ist möglichst nach dem Halbreingewinnsatz zu schätzen, denn die vom Halbreingewinn abzusetzenden besonderen sachlichen und personellen Betriebsaufwendungen können im Allgemeinen festgestellt werden.
Schätzung bei Betrieben von Körperschaften
Der Gewinn ist zunächst nach den vorgenannten Grundsätzen zu schätzen. Dieser für ein Einzelunternehmen geschätzte Gewinn ist zu korrigieren, soweit er von dem nach § 8 KStG zu ermittelnden Einkommen abweicht. Hierbei ist zu beachten, dass beispielsweise vGA, Personensteuern und Spenden dem nach Richtsätzen geschätzten Gewinn nicht mehr zugerechnet werden dürfen. VGA sind allerdings dann hinzuzurechnen, wenn und soweit ihr körperschaftsteuerlich anzusetzender Wert den in den Richtsätzen bereits berücksichtigten Wert (vgl. Nr. 8.5) übersteigt.
Beispiel:
Reingewinn nach Richtsätzen
./.
Geschäftsführergesamtbezüge
./.
Arbeitgeberanteil Geschäftsführergehalt
./.
abzugsfähige Spenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
=
zu versteuerndes Einkommen
Beispiele für die Normalisierungen
Korrekturen
Tatsächliche Verhältnisse
der Merkmale
bei der Verprobung zur Ermittlung vergleichbarer Merkmale (Normalisierung)
bei der Schätzung zur Ermittlung der zutreffenden betriebsindividuellen Merkmale (Entnormalisierung)
Bestandserhöhung bei angefangenen Arbeiten (Herstellungskosten 20.000 € Verkaufspreis 30.000 €)
ohne Änderung, Schätzung aus dem wirtschaftlichen Umsatz vor der Erhöhung um die unentgeltlichen Wertabgaben
Der Inhaber eines Handelsbetriebs war 3 Monate krank Aufwand für Ersatzkraft 15.000 €
Reingewinn
Erhöhung um 15.000 €
Kürzung um 15.000 €
Überhöhte Miete an Gesellschafter einer GmbH 5.000 €
Reingewinn
Erhöhung um 5.000 €
--------
Einnahmen aus Hilfsgeschäften in Höhe von 2.000 €
wirtsch. Umsatz
Kürzung um 2.000 €
Erhöhung um 2.000 €
Reingewinn
Kürzung um 2.000 €
Erhöhung um 2.000 €
Rohgewinn
Der Rohgewinn ist der Unterschied zwischen dem Sollumsatz und dem Wareneinsatz. Fällt der Unterschiedsbetrag (Saldo) zwischen Sollumsatz und Wareneinsatz negativ aus, spricht man von einem Rohverlust.
Rohgewinnsatz: Der Rohgewinnsatz zeigt das Verhältnis des Rohgewinns zum Sollumsatz und wird kaufmännisch als Handelsspanne bezeichnet. Er wird in Prozent ausgewiesen.
Der Rohgewinnaufschlagsatz (auch: Rohaufschlagsatz) ist das Verhältnis zwischen Rohgewinn und Wareneinsatz und wird kaufmännisch als Kalkulationszuschlag bezeichnet. Er wird in Prozent ausgewiesen.
Der Reingewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen Erträgen und Aufwendungen. Er entspricht dem Gewinn, der sich auch durch den Betriebsvermögensvergleich ergibt.
Erträge − Aufwendungen = Reingewinn
Reingewinnsatz: Der Reingewinnsatz ist das Verhältnis zwischen dem Reingewinn und dem Sollumsatz. Er wird in Prozent ausgewiesen.
Reingewinnsatz = Reingewinn × 100 / Sollumsatz
Richtsatzsammlung 2024 bis 2016 – Download
Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung 2024 am
08.12.2025 veröffentlicht (BMF v. 08.12.2025 – IV D 3 - S 1544/00008/012/033).
Dieses Zahlenwerk ist ein wertvolles Hilfsmittel, das Selbstständigen und
Steuerverantwortlichen ermöglicht, ihre Zahlen mit den Branchenwerten zu
vergleichen. Ein Blick auf diese Werte schützt Sie vor unangenehmen
Überraschungen bei einer möglichen Betriebsprüfung.
Die Richtsatzsammlung ist öffentlich einsehbar und kann heruntergeladen werden.
Nutzen Sie dieses Werkzeug, um Ihre Steuerangaben optimal vorzubereiten und
sicherzustellen, dass Sie dem Finanzamt keine unnötigen Angriffspunkte bieten.
Umrechnungstabelle Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze
Umrechnung der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze
Es entspricht
ein Rohgewinn- satz in v.H. d. Umsatzes von
einem Rohgewinn- aufschlagsatz in v.H. des Waren- einsatzes bzw. Waren- und Materialeins. von
ein Rohgewinn- satz in v.H. des Umsatzes von
einem Rohgewinn- aufschlagsatz in v.H. des Wareneinsatzes bzw. Waren- und Materialeins. von
ein Rohgewinn- satz in v.H. des Umsatzes von
einem Rohgewinn- aufschlagsatz in v.H. des Waren- einsatzes bzw. Waren- und Materialeins. von
1
1,01
34
51,52
67
203,03
2
2,04
35
53,85
68
212,50
3
3,09
36
56,25
69
222,58
4
4,17
37
58,73
70
233,33
5
5,26
38
61,29
71
244,83
6
6,38
39
63,93
72
257,14
7
7,53
40
66,67
73
270,37
8
8,70
41
69,49
74
284,62
9
9,89
42
72,41
75
300,00
10
11,11
43
75,44
76
316,67
11
12,36
44
78,57
77
334,78
12
13,64
45
81,82
78
354,55
13
14,94
46
85,19
79
376,19
14
16,28
47
88,68
80
400,00
15
17,65
48
92,31
81
426,32
16
19,05
49
96,08
82
455,56
17
20,48
50
100,00
83
488,24
18
21,95
51
104,08
84
525,00
19
23,46
52
108,33
85
566,67
20
25,00
53
112,77
86
614,29
21
26,58
54
117,39
87
669,23
22
28,21
55
122,22
88
733,33
23
29,87
56
127,27
89
809,09
24
31,58
57
132,56
90
900,00
25
33,33
58
138,10
91
1.011,11
26
35,14
59
143,90
92
1.150,00
27
36,99
60
150,00
93
1.328,57
28
38,89
61
156,41
94
1.566,67
29
40,85
62
163,16
95
1.900,00
30
42,86
63
170,27
96
2.400,00
31
44,93
64
177,78
97
3.233,33
32
47,06
65
185,71
98
4.900,00
33
49,25
66
194,12
99
9.900,00
Zweifel an der Richtsatzsammlung – Neue Maßstäbe für Schätzungen bei Bargeschäften (BFH X R 19/21)
BFH, Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21
Wenn die Kassenführung Mängel aufweist, darf das Finanzamt schätzen. Doch wie zuverlässig ist die amtliche Richtsatzsammlung des BMF als Grundlage einer solchen Schätzung?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Urteil erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung geäußert und die Anforderungen an die Schätzungsmethoden deutlich verschärft.
1. Hintergrund: Schätzung bei fehlerhafter Kassenführung
Nach § 162 Abs. 1 AO ist die Finanzbehörde zur Schätzung verpflichtet, wenn Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können – etwa bei formellen oder materiellen Mängeln der Buchführung.
Typische Fälle:
fehlerhafte oder unvollständige Kassenaufzeichnungen,
offene Ladenkassen ohne Einzelaufzeichnungen,
nicht nachvollziehbare Tagesabschlüsse bei Bargeschäften.
Sind die Aufzeichnungen mangelhaft, verliert die Buchführung ihre Beweiskraft, und das Finanzamt darf die Umsätze und Gewinne nach pflichtgemäßem Ermessen schätzen.
2. Der Fall: Diskothek mit offener Ladenkasse
Im Streitfall betrieb der Kläger eine Diskothek, in der die Einnahmen über bis zu fünf offene Ladenkassen erfasst wurden.
Einzelaufzeichnungen gab es nicht, lediglich Tageszettel mit Gesamterlösen. Die Betriebsprüfung beanstandete die Kassenführung und nahm Hinzuschätzungen auf Basis der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF vor.
Das Finanzgericht Hamburg hielt diese Methode für vertretbar und setzte einen Rohgewinnaufschlag von 300 % an – orientiert an den Richtwerten für Gastronomiebetriebe.
Der BFH hob das Urteil jedoch auf – mit weitreichenden Konsequenzen für künftige Betriebsprüfungen.
3. Kernaussagen des BFH-Urteils
3.1 Schätzungsbefugnis bei Bargeschäften
Bei Bargeschäften können Mängel in der Kassenführung die gesamte Buchführung infrage stellen. Das Finanzamt darf in solchen Fällen grundsätzlich schätzen – muss aber eine geeignete, nachvollziehbare Methode wählen.
3.2 Auswahl der Schätzungsmethode: Ermessensbindung
Zwar sind Finanzamt und Finanzgericht in der Wahl der Methode grundsätzlich frei, doch dieses Ermessen ist eingeschränkt: Tendenziell ungenauere Methoden sind nachrangig gegenüber genaueren Methoden. Das bedeutet:
Der innere Betriebsvergleich (z. B. Nachkalkulation anhand von Wareneinsatz und Verkaufspreisen) ist regelmäßig präziser als ein äußerer Vergleich auf Basis von Durchschnittswerten anderer Betriebe.
Nur wenn eine Nachkalkulation nicht möglich oder zumutbar ist, darf auf den äußeren Betriebsvergleich (z. B. Richtsatzvergleich) zurückgegriffen werden.
3.3 Begründungspflicht
Jede Schätzung muss nachvollziehbar begründet werden. Das Finanzamt und das Gericht müssen konkret darlegen:
welche Annahmen getroffen wurden,
warum gerade diese Methode gewählt wurde,
und wie die Schätzung zum wahrscheinlichsten Ergebnis führen soll.
Eine unzureichende Begründung kann zur Aufhebung des Urteils führen.
3.4 Vorrang des inneren Betriebsvergleichs
Der BFH betont ausdrücklich den Vorrang des inneren Betriebsvergleichs: Eine Nachkalkulation auf Grundlage des Wareneinsatzes komme der wirtschaftlichen Realität näher als ein äußerer Betriebsvergleich. Das Gericht kritisierte, dass das Finanzgericht die Nachkalkulation des Prüfers verworfen hatte, statt sie unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten (z. B. Cocktail-Rezepturen) zu verfeinern.
3.5 Grenzen des äußeren Betriebsvergleichs
Ein äußerer Betriebsvergleich ist nur dann zulässig, wenn:
die Vergleichsbetriebe der gleichen Branche angehören,
Größe, Lage, Organisation und Kundenstruktur vergleichbar sind,
und die Datengrundlage repräsentativ und nachvollziehbar ist.
Im konkreten Fall sei eine Diskothek jedoch nicht mit einer Gaststätte vergleichbar – weder beim Umsatzverhalten noch beim Kundenprofil.
4. Zweifel an der Richtsatzsammlung
Der BFH äußert in seinem Urteil erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung überhaupt eine taugliche Grundlage für Schätzungen bildet.
4.1 Fehlende Repräsentativität
Die Richtsatzsammlung basiert auf sogenannten „Normalbetrieben", die im Rahmen von Betriebsprüfungen erhoben werden. Der BFH bemängelt:
Es sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien Betriebe ausgewählt werden,
es fehle an einer statistisch sauberen Zufallsauswahl,
Verlustbetriebe seien von vornherein ausgeschlossen – was das Bild systematisch verzerrt.
Damit fehlt die Gewähr, dass die veröffentlichten Richtwerte repräsentativ für eine gesamte Branche sind.
4.2 Fehlende Transparenz
Die Finanzverwaltung darf zwar interne Datenbanken nutzen, um Vergleichsdaten zu gewinnen, muss aber sicherstellen, dass:
die Qualität und Herkunft der Daten nachvollziehbar sind,
das Gericht bei Bedarf Einsicht oder Rückfragen stellen kann,
und der Steuerpflichtige die Schätzung überprüfen kann.
Ist das nicht möglich – etwa wegen des Steuergeheimnisses –, mindert dies den Beweiswert der Daten.
4.3 Keine automatische Anwendung von Mittelsätzen
Der bloße Rückgriff auf den „Mittelsatz" der Richtsatzspanne genügt nicht. Das Finanzamt muss begründen, warum genau dieser Wert auf den konkreten Betrieb passt. Gerade bei Branchen mit breiten Richtsatzspannen (z. B. Gastronomie, Friseure, Einzelhandel) ist eine individuelle Begründung zwingend erforderlich.
5. Bedeutung für die Praxis
Die Richtsatzsammlung ist keine verbindliche Schätzungsgrundlage mehr, sondern nur noch ein mögliches Hilfsmittel.
Schätzungen auf Basis von Durchschnittswerten müssen detailliert begründet werden.
In vielen Fällen wird künftig der innere Betriebsvergleich (Nachkalkulation) vorzugswürdig sein.
Steuerpflichtige haben ein stärkeres Argumentationsinstrument, um Schätzungen auf Richtsatzbasis anzugreifen.
6. Fazit
Die Richtsatzsammlung darf nicht unkritisch als Schätzungsinstrument verwendet werden.
Schätzungen müssen künftig methodisch sauber, individuell begründet und nachvollziehbar sein.
Damit stärkt der BFH nicht nur die Rechte der Steuerpflichtigen, sondern auch die Verfahrensgerechtigkeit im Steuerrecht. Für bargeldintensive Betriebe – wie Gastronomie, Friseure, Kioske oder Clubs – bedeutet das: Eine ordentliche Kassenführung bleibt die beste Prävention. Bei Beanstandungen lohnt sich die kritische Prüfung der Schätzungsmethode durch den Steuerberater oder Rechtsbeistand.
Praxis-Tipp
Führen Sie Einzelaufzeichnungen, nutzen Sie zertifizierte Kassensysteme (§ 146a AO) und dokumentieren Sie Wareneinsatz, Preise und Inventurwerte nachvollziehbar. Je besser die Belege, desto weniger Angriffsfläche bietet Ihr Betrieb für pauschale Schätzungen.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21 (im Anschluss an den Beitrittsbeschluss vom 14.12.2022 – X R 19/21; unter Bezug auf die BMF-Richtsatzsammlung).
Häufige Fragen zur Richtsatzsammlung (FAQ)
Was ist die Richtsatzsammlung?
Die Richtsatzsammlung ist eine vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlichte Übersicht branchenüblicher Kennzahlen (Rohgewinn, Halbreingewinn, Reingewinn, Rohgewinnaufschlag). Sie dient der Finanzverwaltung als Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und bei fehlenden Unterlagen nach § 162 AO zu schätzen.
Welche Richtsatzsammlung ist aktuell?
Aktuell ist die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2024, die das BMF am 08.12.2025 veröffentlicht hat (IV D 3 - S 1544/00008/012/033). Die Vorjahressammlungen (2023 bis 2016) sind weiterhin verfügbar.
Darf das Finanzamt allein wegen einer Abweichung von der Richtsatzsammlung schätzen?
Nein. Bei formell ordnungsmäßiger Buchführung darf eine Schätzung nach ständiger Rechtsprechung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Werte von den Richtsätzen abweichen.
Was hat der BFH 2025 zur Richtsatzsammlung entschieden?
Mit Urteil vom 18.06.2025 (X R 19/21) hat der BFH den Vorrang des inneren Betriebsvergleichs (Nachkalkulation) vor dem äußeren Richtsatzvergleich betont und erhebliche Zweifel an der Repräsentativität und Transparenz der Richtsatzsammlung geäußert. Ein bloßer Ansatz des Mittelsatzes genügt nicht; die Schätzungsmethode muss individuell begründet werden.
Wie hoch sind die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026?
Die Jahreswerte je Person (netto) reichen 2026 von 399 € (Getränkeeinzelhandel) bis 4.001 € (Gaststätten mit kalten und warmen Speisen). Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 23.12.2025 (IV D 3 - S 1547/00006/007/021). Die vollständige Tabelle finden Sie im Abschnitt Pauschbeträge 2026.
Gelten Richtsätze auch bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
Ja. Bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG müssen die Werte allerdings normalisiert werden – etwa durch Umrechnung von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer und Periodenabgrenzung.
Aktuelles + weitere Infos
Zustandekommen der Richtsatzsammlung – Verfahren inzwischen entschieden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit
Beschluss vom 14.12.2022 (X R 19/21) zum Beitritt in einem Revisionsverfahren
aufgefordert, um das Zustandekommen der Richtsatzsammlung aufzuklären.
Dieses Verfahren ist inzwischen mit dem Urteil vom 18.06.2025
(X R 19/21) entschieden.
Die Klägerin betrieb eine Diskothek, deren Buchführung in den Streitjahren
2013 und 2014 formell ordnungswidrig war. Der Außenprüfer nahm eine
Nachkalkulation vor und ermittelte einen Rohgewinnaufschlagsatz von 400 %.
Das Finanzgericht Hamburg zog in erster Instanz die Richtsatzsammlung heran
und legte einen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % zugrunde. Hiergegen legte
die Klägerin Revision ein.
Der BFH hatte das BMF insbesondere gefragt,
auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhen,
wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob Einzeldaten von vornherein ausgeschlossen werden,
ob regional unterschiedliche Fixkosten (z. B. Miete, Personal) bundeseinheitlichen Richtsätzen entgegenstehen,
weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, und
ob erfolgreiche Einsprüche gegen Änderungsbescheide in die Richtsatzsammlung eingehen.
Im Ergebnis hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben, den Vorrang des inneren
Betriebsvergleichs festgestellt und erhebliche Zweifel an der Eignung der
Richtsatzsammlung als alleiniger Schätzungsgrundlage geäußert. Für
Steuerpflichtige ist das positiv zu bewerten, da die Anwendung der
Richtsatzsammlung in der Praxis häufig zu hohen Hinzuschätzungen führte. Die
Einzelheiten lesen Sie im Abschnitt zum BFH-Urteil X R 19/21.
Anwendung der Richtsatzsammlung bei Sachentnahmen
Das FG Münster hat in einem bedeutsamen Urteil festgestellt, dass die
Bemessung der Höhe von Sachentnahmen und unentgeltlichen Wertabgaben bei
Non-Food-Artikeln für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel generell
allein nach den Pauschbeträgen der jeweiligen amtlichen Richtsatzsammlungen
erfolgen sollte. Eine Hinzuschätzung über diese Pauschbeträge hinaus wird
als unzulässig erachtet, was eine wegweisende Entscheidung für viele weitere
Verfahren darstellt.
Das Verfahren, das beim III. Senat des BFH geführt wird, besitzt große
praktische Bedeutung, insbesondere für Lebensmitteleinzelhändler. Es geht
darum zu klären, ob im Falle fehlender Aufzeichnungen über Sachentnahmen
eines Supermarktbetreibers weitere Entnahmen im Hinblick auf
Non-Food-Artikel über die vorgesehenen amtlichen Pauschbeträge hinaus
geschätzt werden dürfen.
Die Finanzverwaltung merkt in den Vorbemerkungen der Richtsatzsammlung an,
dass die pauschalen Werte für Sachentnahmen das allgemein übliche
Warensortiment umfassen, welches in den meisten Supermärkten jedoch nicht
nur aus Nahrungsmitteln und Getränken besteht. Das FG Münster hat daher
schlüssig festgestellt, dass in den Pauschalen auch andere Waren als
Nahrungsmittel und Getränke inbegriffen sein müssen. Die explizite Aussage
in der Richtsatzsammlung, dass die Pauschalen für den Gewerbezweig
„Nahrungs- und Genussmittel" keine Tabakwaren enthalten, lässt nach Meinung
des Gerichts den Schluss zu, dass alle weiteren von Supermärkten verkauften
Waren mit dem Pauschbetrag abgegolten sind.
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