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Richtsatzsammlung

Richtsatzsammlung + Richtsätze online berechnen

Hier finden Sie die amtliche Richtsatzsammlung vom Finanzamt. Richtsätze dienen der Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO)..



Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung).

Mit unserem Rechner können Sie die Richtsätze online berechnen und feststellen, ob Ihre Werte unter-/ oder überschritten wurden bzw. der Wert liegt innerhalb der Richtsätze liegt.

Richtsatzsammlung + Rechner

Jahr Gewerbezweig
 
ZeileZusammenstellungEuroin v.H. von
Zeile 87
 
87Wirtschaftlicher Umsatz
88Waren-/Materialeinsatz
89Rohgewinn I %
90Einsatz an Fertigungslöhnen
91Rohgewinn II %
92Allgemeine sachliche Betriebsaufwendungen
93Halbreingewinn %
94Besondere sachliche und personelle Betriebsaufwendungen
95Reingewinn %


Tipp: Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Hinweis: Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.

Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) Anwendung. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Istauf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Hat der Steuerpflichtige zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, ist auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen. Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Berichtigungen des Gewinns gemäß R 4.6 Abs. 1 EStR vorzunehmen, wenn der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Ggf. müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Richtsätze werden in v.H.-Sätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben [Handwerk mit Handel]), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt (Spalten 4 bis 7 der tabellarischen Übersicht der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagssatz angegeben (Spalte 3 der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist nachrichtlich auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I in Spalte 4 der Richtsatzsammlung verzeichnet, der als Anhalt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.

Als Handelsbetrieben im Sinne der Richtsätze gelten auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen:

  • Bäcker, Konditor
  • Bestattungsunternehmen
  • Cafés, Eisdielen, Gaststätten, Imbissbetriebe
  • Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- und Vollpension (ohne Hotels garnis)
  • Fleischer, Metzger, Schlachter
  • Kosmetiksalons

Als Fertigungsbetriebe im Sinne der Richtsätze gelten auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen:

  • Frisörgewerbe
  • Glas- und Gebäudereinigungsbetriebe
  • Gerüstbauer
  • Kfz-Lackiererei und -Reparatur.

Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem Mittelsatz. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse.


Wirtschaftlicher Umsatz

Wirtschaftlicher Umsatz im Sinne der Richtsätze ist die Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen - ohne Umsatzsteuer - abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste.

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch:

  • Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen (z.B. aus Materialabfällen, aus Automatenaufstellung in Gaststätten, Werbezuschüsse),

  • Bedienungsgelder sowie

  • Verbrauchsteuern (z.B. Biersteuer, Tabaksteuer, Getränkesteuer, Schaumweinsteuer), die entgeltmäßig miterhoben werden.

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht:

  • Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,

  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften,

  • Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,

  • Einnahmen aus nicht branchenüblichen Leistungen (z.B. aus ehrenamtlicher oder gutachtlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme), unentgeltliche Wertabgaben,

  • Lieferungen und sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG ,

  • Leistungen an das Personal,

  • Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.

Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden Kundenforderungen und Anzahlungen von Kunden mit Nettowerten, d.h. ohne Umsatz-steuer verrechnet.

Bei Handelsbetrieben entspricht der wirtschaftliche Umsatz dem Sollumsatz. Bei Handwerksbetrieben werden fertige und teilfertige Erzeugnisse aus eigener Herstellung sowie angefangene Arbeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes zu Verkaufspreisen verrechnet, weil dem wirtschaftlichen Materialeinsatz und dem Einsatz an Fertigungslöhnen der entsprechende wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die Verkaufspreise werden soweit wie möglich den Ausgangsrechnungen entnommen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so werden die Verkaufspreise für die Bestände an fertigen und teilfertigen Erzeugnissen aus der eigenen Herstellung sowie an angefangenen Arbeiten in der Regel wie folgt ermittelt:

Herstellungskosten nach § 6 EStG ( R 6.3 EStR )


+
anteiliger Unternehmerlohn, wenn der Unternehmer an der Fertigung mitgearbeitet hat (der Zuschlag ist nach dem Ausmaß der Mitarbeit des Unternehmers zu bemessen)
+
Zuschlag für die in den Herstellungskosten nicht erfassten sonstigen Kosten (z.B. allgemeine Verwaltungskosten, soweit sie nicht in den steuerlichen Herstellungskosten enthalten sind, und Vertriebskosten), für Risiko und Gewinn (dieser Zuschlag ist ggf. zu schätzen, dabei ist der Fertigungsgrad zu berücksichtigen)
=
Verkaufspreis bzw. anteilige Verkaufspreise (ohne Umsatzsteuer)

Bestände an fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten werden ebenfalls mit Verkaufspreisen (ohne Umsatzsteuer) angesetzt.


Waren-/Materialeinsatz

Der Waren-/Materialeinsatz im Sinne der Richtsätze wird mit den Anschaffungskosten ( R 6.2 EStR ) - ohne abziehbare Vorsteuer - unter Abzug der unentgeltlichen Wertabgaben (ggf. mit den festgesetzten Pauschbeträgen), der Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG , der unentgeltlichen Waren- und Materialabgaben an das Personal und des Waren-/Materialverbrauches für eigenbetriebliche Zwecke angesetzt.

Zum Waren-/Materialeinsatz zählen auch:

  • Nebenkosten bis zur Einlagerung (z.B. Frachten, Porti, Transportversicherungen, Warenumschließung, Umschlagskosten, Zölle, Verbrauchsteuern),

  • Werklieferungen und Werkleistungen fremder Unternehmen.

Zum Waren-/Materialeinsatz zählen nicht:

  • Betriebsstoffe (z.B. Energie- und Brennstoffe),

  • Gebühren (z.B. Schlacht- und Fleischbeschaugebühren),

  • Getränkesteuer.

Die Waren- und Materialanfangs- und -endbestände werden mit den Anschaffungskosten - ggf. vermindert um branchenübliche Teilwertabschläge - angesetzt.

Bei der Ermittlung des Waren-/Materialeinsatzes werden Lieferantenschulden und Anzahlungen an Lieferanten mit Nettowerten, d.h. ohne abziehbare Vorsteuer angesetzt.

Löhne und Gehälter

Zu den Löhnen und Gehältern gehören die Bruttobezüge (einschließlich aller Sachbezüge, wie freie Station, freie Wohnung und Deputate, Urlaubsgeld, Feiertagsvergütungen usw.). Nicht dazu zählt der Anteil des Arbeitgebers an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers; er stellt allgemeine sachliche Betriebsaufwendungen dar.

Fertigungslöhne sind Löhne, die in Handwerksbetrieben oder in gemischten Betrieben auf den Fertigungsbereich entfallen. Sie werden bei der Ermittlung des Rohgewinns II vom wirtschaftlichen Umsatz abgezogen.

Unter öhne und Gehälter für Verwaltung und Vertrieb fallen alle Bruttolöhne und Gehälter, die nicht zum Fertigungsbereich gehören.

Mitarbeit des Betriebsinhabers: Es wird davon ausgegangen, dass im Normalbetrieb ein Betriebsinhaber ohne Entlohnung mitarbeitet. Arbeitet der Betriebsinhaber aus irgendwelchen Gründen (wie Krankheit, hohes Alter) nicht oder nicht dauernd mit, so entsteht dem Betrieb gegenüber dem Normalbetrieb ein überhöhter Lohnaufwand, der vom Gesamtbetrag der Lohnaufwendungen gekürzt wird. Eine Kürzung der Lohnaufwendungen ist auch dann vorzunehmen, wenn und soweit an Stelle eines Betriebsinhabers ein Geschäftsführer entgeltlich tätig ist. Arbeiten andererseits bei einer Gesellschaft mehr als ein Gesellschafter unentgeltlich mit, wird für den zweiten (ggf. für jeden weiteren) unentgeltlich Mitarbeitenden ein angemessener Arbeitslohn (bspw. in Höhe einer dem Gewinn vorab zuzurechnenden Tätigkeitsvergütung) als erspart dem Gesamtbetrag der Löhne zugerechnet.

Mitarbeit des Ehegatten: Es wird unterstellt, dass die Mitarbeit des Ehegatten des Betriebsinhabers oder der Ehegatten der Gesellschafter angemessen entlohnt wird. Arbeitet der Ehegatte ohne oder für eine unangemessen niedrige Entlohnung mit, wird eine Zurechnung des ersparten Lohns vorgenommen.

Mitarbeit übriger Personen: Alle übrigen Personen arbeiten im Normalbetrieb im betriebserforderlichen Umfang und für angemessene Entlohnung mit. Die Lehrlingsvergütung entspricht der Arbeitsleistung.

Die Lohnaufwendungen für eigenbetriebliche Zwecke (z.B. für zu aktivierende Eigenleistungen oder innerbetriebliche Reparaturen) sind abzuziehen.

Löhne und Gehälter, die mit unentgeltlichen Wertabgaben und mit nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehörenden Leistungen Zusammenhängen, sind auszuscheiden.


Betriebsaufwendungen

Außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. ein mehrjähriger Erhaltungsaufwand, Kosten der Betriebsverlegung, Nachzahlungen für Betriebssteuern) sind beim Normalbetrieb nicht abzuziehen.

Das gleiche gilt für Aufwendungen, die das gewillkürte betreffen, und für private und sonstige Aufwendungen, die mit nicht zum wirtschaftlichen Umsatz gehörenden Leistungen Zusammenhängen.

Werden jedoch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter auch eigenbetrieblich genutzt, so sind die mit dieser Nutzung zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar, soweit dies steuerlich zulässig ist.

Beim Anlagevermögen gehören Absetzungen wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz EStG) und Sonderabschreibungen nicht zum Aufwand. Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge nach § 7g EStG dürfen sich beim Richtsatzvergleich nicht auf den Gewinn auswirken.

Wird der Vorsteuerabzug für die allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen nach Durchschnittsätzen ermittelt, so wird die Summe der allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen um die nach Durchschnittssätzen ermittelte Vorsteuer gekürzt.

Nicht abziehbare Aufwendungen (z. B. Personensteuern, Aufsichtsratsvergütungen, Gewerbesteuer, Spenden) stellen keine sonstigen allgemeinen sachlichen Betriebsaufwendungen dar.

Löhne für eigenbetriebliche Zwecke, die entsprechend der Bemerkung in Nr. 8 .3.7 nicht in den Lohnaufwendungen zu erfassen sind, werden - soweit sie keine Herstellungskosten darstellen - je nach ihrer Verursachung in den allgemeinen oder den besonderen sachlichen Betriebsaufwendungen erfasst.

Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden entsprechend den bei den Löhnen vorgenommenen Normalisierungen erhöht oder gekürzt.

Im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden den allgemeinen sachlichen Betriebsausgaben im steuerlichen Sinn die mit diesen Aufwandspositionen zusammenhängenden Verbindlichkeiten zum Ende des Wirtschaftsjahres zugerechnet und zum Anfang des Wirtschaftsjahres abgerechnet.


Anwendung der Richtsätze

Verprobung

Bei der Verprobung nach Richtsätzen sind die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne dem Aufbau der Richtsätze (vgl. Nr. 8 ) entsprechend zu normalisieren, d.h. vergleichbarzu machen.


Schätzung

Schätzungsverfahren

Die Ausgangswerte für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind

  • beim Handelsbetrieb der normalisierte Wareneinsatz,

  • beim Handwerks- und gemischten Betrieb der normalisierte Waren-, Material- und Fertigungslohneinsatz und

  • beim Dienstleistungsbetrieb (z.B. Fuhrgewerbe) die Summe aller normalisierten Betriebsausgaben.

Die Schätzung führt zum wirtschaftlichen Umsatz bzw. Halbrein- oder Reingewinn, der den Verhältnissen eines Normalbetriebs entspricht. Diese Ergebnisse sind insoweit zu erhöhen oder zu vermindern, als die Verhältnisse im Schätzungsfall von denen des Normalbetriebs abweichen (entnormalisieren).


Schätzungsrahmen

Bei der Schätzung nach Richtsätzen führt die Anwendung der Mittelsätze im Allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Ein Abweichen vom Mittelsatz kann jedoch durch besondere betriebliche oder persönliche Verhältnisse begründet sein, die nicht durch Entnormalisierungen erfassbar oder ansonsten betragsmäßig feststellbar sind.

Bei einzelnen Gewerbeklassen ist in Spalte 1 der Richtsätze ein Rahmen für den wirtschaftlichen Umsatz angegeben (z.B. bis 250.000€, über 250.000 € bis 500.000 €, über 500.000 €). Liegt der wirtschaftliche Umsatz im unteren Bereich der jeweiligen Begrenzung, gelten die Richtsätze aus der oberen Rahmenhälfte, im oberen Bereich die aus der unteren Rahmenhälfte.

Soweit die Richtsätze für Handwerksbetriebe und gemischte Betriebe festgesetzt werden, sind bei unterdurchschnittlichem Waren- und Materialeinsatz Sätze der oberen Rahmenhälfte anzusetzen. Der durchschnittliche Waren- und Materialeinsatz ergibt sich aus dem nachrichtlich angegebenen Rohgewinn I.

Der Gewinn ist möglichst nach dem Halbreingewinnsatz zu schätzen, denn die vom Halbreingewinn abzusetzenden besonderen sachlichen und personellen Betriebsaufwendungen können im Allgemeinen festgestellt werden.


Schätzung bei Betrieben von Körperschaften

Der Gewinn ist zunächst nach den vorgenannten Grundsätzen zu schätzen. Dieser für ein Einzelunternehmen geschätzte Gewinn ist zu korrigieren, soweit er von dem nach § 8 KStG zu ermittelnden Einkommen abweicht. Hierbei ist zu beachten, dass beispielsweise vGA, Personensteuern und Spenden dem nach Richtsätzen geschätzten Gewinn nicht mehr zugerechnet werden dürfen. VGA sind allerdings dann hinzuzurechnen, wenn und soweit ihr körperschaftsteuerlich anzusetzender Wert den in den Richtsätzen bereits berücksichtigten Wert (vgl. Nr. 8 .5) übersteigt.

Beispiel:
Reingewinn nach Richtsätzen
./.
Geschäftsführergesamtbezüge
./.
Arbeitgeberanteil Geschäftsführergehalt
./.
abzugsfähige Spenden ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG )
=
zu versteuerndes Einkommen


Beispiele für die Normalisierungen



Korrekturen
Tatsächliche Verhältnisse
der Merkmale
bei der Verprobung zur Ermittlung vergleichbarer Merkmale (Normalisierung)
bei der Schätzung zur Ermittlung der zutreffenden betriebsindividuellen Merkmale (Entnormalisierung)
Bestandserhöhung bei angefangenen Arbeiten (Herstellungskosten 20.000 € Verkaufspreis 30.000 €)
wirtsch. Umsatz
Erhöhung um 30.000 €
Kürzung um 30.000 €
Reingewinn
Erhöhung um 10.000 €
Kürzung um 10.000 €
Unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 6.000 €
wirtsch. Umsatz
Kürzung um 6.000 €
Erhöhung um 6.000 €
Wareneinsatz
Kürzung um 6.000 €
--------
Reingewinn
ohne Änderung
ohne Änderung, Schätzung aus dem wirtschaftlichen Umsatz vor der Erhöhung um die unentgeltlichen Wertabaaben
Der Inhaber eines Handelsbetriebs war 3 Monate krank
Aufwand für Ersatzkraft 15.000 €
Reingewinn
Erhöhung um 15.000 €
Kürzung um 15.000 €
Überhöhte Miete an Gesellschafter siner GmbH 5.000 €
Reingewinn
Erhöhung um 5.000 €
--------
Einnahmen aus Hilfsgeschäften n Höhe von 2.000 €
wirtsch. Umsatz
Kürzung um 2.000 €
Erhöhung um 2.000 €
Reingewinn
Kürzung um 2.000 €
Erhöhung um 2.000 €

Rohgewinn

Der Rohgewinn ist der Unterschied zwischen dem Sollumsatz und demWareneinsatz. Fällt der Unterschiedsbetrag (Saldo) zwischen Sollumsatz und Wareneinsatz negativ aus, spricht man von einem Rohverlust.

Rohgewinn (Rohverlust) = Sollumsatz - Wareneinsatz

Rohgewinnsatz: Der Rohgewinnsatz zeigt das Verhältnis des Rohgewinns zum Sollumsatz und wird kaufmännisch als Handelsspanne bezeichnet. Er wird in Prozent ausgewiesen.

Rohgewinnsatz (Handelsspanne) = Rohgewinn x 100/ Sollumsatz

Rohgewinnaufschlagsatz

Der Rohgewinnaufschlagsatz (auch: Rohaufschlagsatz) ist das Verhältnis zwischen Rohgewinn und Wareneinsatz und wird kaufmännisch als Kalkulationszuschlag bezeichnet. Er wird in Prozent ausgewiesen.

Rohgewinnaufschlagsatz (Kalkulationszuschlag) = Rohgewinn x 100 / Wareneinsatz


Reingewinn

Der Reingewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischenErträgen undAufwendungen. Er entspricht dem Gewinn, der sich auch durch den Betriebsvermögensvergleich ergibt.

Erträge - Aufwendungen = Reingewinn

Reingewinnsatz: Der Reingewinnsatz ist das Verhältnis zwischen demReingewinn und dem Sollumsatz . Er wird in Prozent ausgewiesen.

Reingewinnsatz = Rohgewinn x 100 / Sollumsatz


Richtsatzsammlung


Richtsatzsammlung 2020


Richtsatzsammlung 2019


Richtsatzsammlung 2018


Richtsatzsammlung 2017


Richtsatzsammlung 2016


Aufbau der Richtsätze


Umrechnungstabelle Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze

Umrechnung der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze
Es entspricht
ein Rohgewinn-
satz in v.H. d. Umsatzes von
einem Rohgewinn-
aufschlagsatz in
v.H. des Waren-
einsatzes bzw.
Waren- und
Materialeins. von
ein Rohgewinn-
satz in v.H. des Umsatzes von
einem Rohgewinn-
aufschlagsatz in v.H.
des Wareneinsatzes
bzw. Waren- und Materialeins. von
ein Rohgewinn-
satz in v.H. des Umsatzes von
einem Rohgewinn-
aufschlagsatz in
v.H. des Waren-
einsatzes bzw.
Waren- und
Materialeins. von
1 1,01 34 51,52 67 203,03
2 2,04 35 53,85 68 212,50
3 3,09 36 56,25 69 222,58
4 4,17 37 58,73 70 233,33
5 5,26 38 61,29 71 244,83
6 6,38 39 63,93 72 257,14
7 7,53 40 66,67 73 270,37
8 8,70 41 69,49 74 284,62
9 9,89 42 72,41 75 300,00
10 11,11 43 75,44 76 316,67
11 12,36 44 78,57 77 334,78
12 13,64 45 81,82 78 354,55
13 14,94 46 85,19 79 376,19
14 16,28 47 88,68 80 400,00
15 17,65 48 92,31 81 426,32
16 19,05 49 96,08 82 455,56
17 20,48 50 100,00 83 488,24
18 21,95 51 104,08 84 525,00
19 23,46 52 108,33 85 566,67
20 25,00 53 112,77 86 614,29
21 26,58 54 117,39 87 669,23
22 28,21 55 122,22 88 733,33
23 29,87 56 127,27 89 809,09
24 31,58 57 132,56 90 900,00
25 33,33 58 138,10 91 1.011,11
26 35,14 59 143,90 92 1.150,00
27 36,99 60 150,00 93 1.328,57
28 38,89 61 156,41 94 1.566,67
29 40,85 62 163,16 95 1.900,00
30 42,86 63 170,27 96 2.400,00
31 44,93 64 177,78 97 3.233,33
32 47,06 65 185,71 98 4.900,00
33 49,25 66 194,12 99 9.900,00

Umrechnung der Rohgewinnaufschlagsätze in Rohgewinnsätze

Umrechnung der Rohgewinnaufschlagsätze in Rohgewinnsätze
Es entspricht
einem Rohgewinn-
aufschlagsatz in v.H.
des Wareneinsatzes
bzw. Waren- und Materialeins. von
ein Rohgewinn-
satz in v.H. des Umsatzes von
einem Rohgewinn-
aufschlagsatz in v.H.
des Wareneinsatzes
bzw. Waren- und
Materialeins. von
ein Rohgewinn-
satz in v.H. des Umsatzes von
einem Rohgewinn-
aufschlagsatz in v.H.
des Wareneinsatzes
bzw. Waren- und Materialeins. von
ein Rohgewinn-
satz in v.H. des Umsatzes von
1 0,99 43 30,07 85 45,95
2 1,96 44 30,56 86 46,24
3 2,91 45 31,03 87 46,52
4 3,85 46 31,51 88 46,81
5 4,76 47 31,97 89 47,09
6 5,66 48 32,43 90 47,37
7 6,54 49 32,89 91 47,64
8 7,41 50 33,33 92 47,92
9 8,26 51 33,77 93 48,19
10 9,09 52 34,21 94 48,45
11 9,91 53 34,64 95 48,72
12 10,71 54 35,06 96 48,98
13 11,50 55 35,48 97 49,24
14 12,28 56 35,90 98 49,49
15 13,04 57 36,31 99 49,75
16 13,79 58 36,71 100 50,00
17 14,53 59 37,11 110 52,38
18 15,25 60 37,50 120 54,55
19 15,97 61 37,89 130 56,52
20 16,67 62 38,27 140 58,33
21 17,36 63 38,65 150 60,00
22 18,03 64 39,02 160 61,54
23 18,70 65 39,39 170 62,96
24 19,35 66 39,76 180 64,29
25 20,00 67 40,12 190 65,52
26 20,63 68 40,48 200 66,67
27 21,26 69 40,83 250 71,43
28 21,88 70 41,18 300 75,00
29 22,48 71 41,52 350 77,78
30 23,08 72 41,86 400 80,00
31 23,66 73 42,20 450 81,82
32 24,24 74 42,53 500 83,33
33 24,81 75 42,86 550 84,62
34 25,37 76 43,18 600 85,71
35 25,93 77 43,50 650 86,67
36 26,47 78 43,82 700 87,50
37 27,01 79 44,13 750 88,24
38 27,54 80 44,44 800 88,89
39 28,06 81 44,75 850 89,47
40 28,57 82 45,05 900 90,00
41 29,08 83 45,36 950 90,48
42 29,58 84 45,65 1000 90,91

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Zustandekommen der Richtsatzsammlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Beitritt in einem anhängigen Revisionsverfahren aufgefordert. Der BFH möchte, dass das BMF Auskunft über die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung gibt. Diese Richtsatzsammlung wird bei einer formell ordnungswidrigen Buchführung häufig als Grundlage für die Schätzung des Gewinns herangezogen.

Die Klägerin betreibt eine Diskothek, deren Buchführung in den Streitjahren 2013 und 2014 formell ordnungswidrig war. Der Außenprüfer nahm daher eine Nachkalkulation vor und verprobte die Getränkeumsätze; auf diese Weise ermittelte er einen Rohgewinnaufschlagsatz von 400 %. Die Klägerin klagte hiergegen. In der ersten Instanz zog das Finanzgericht die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung heran und legte einen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % zugrunde, so dass die Klage nur teilweise Erfolg hatte. Hiergegen legte die Klägerin Revision beim BFH ein.

Der BFH hat nun das BMF zum Beitritt zum anhängigen Revisionsverfahren aufgefordert, damit das BMF das Zustandekommen der Richtsatzsammlung erläutern kann. Der BFH möchte insbesondere wissen,

  • auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhen,
  • wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden,
  • ob die regional zum Teil unterschiedlichen Fixkosten für z. B. Miete und Personal der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegenstehen,
  • weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch Verlustbetriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen und
  • ob erfolgreiche Einsprüche gegen Änderungsbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, in die Richtsatzsammlung eingehen.

Der BFH möchte auch wissen, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, dass er das Ergebnis eines äußeren Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung, insbesondere auch die Daten, die in die Richtsatzsammlung einfließen, nachvollziehen und überprüfen kann.

Mit dem Beitrittsbeschluss erhält das BMF jetzt eine beteiligtenähnliche Prozessstellung und ist gefordert, an der Aufklärung der vom BFH aufgeworfenen Fragen mitzuwirken. Ob der BFH die amtliche Richtsatzsammlung anerkennen wird oder ob er künftig höhere Anforderungen an die Datensammlung und Transparenz der Richtsatzsammlung stellen wird, ist derzeit offen.

Für die Steuerpflichtigen ist die Entscheidung über den Beitritt grundsätzlich positiv zu bewerten, da die Anwendung der Richtsatzsammlung in der Praxis häufig zu hohen Hinzuschätzungen führt.


Anwendung der Richtsatzsammlung bei Sachentnahmen

Das FG Münster hat in einem bedeutsamen Urteil festgestellt, dass die Bemessung der Höhe von Sachentnahmen und unentgeltlichen Wertabgaben bei Non-Food-Artikeln für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel generell allein nach den Pauschbeträgen der jeweiligen amtlichen Richtsatzsammlungen erfolgen sollte. Eine Hinzuschätzung über diese Pauschbeträge hinaus wird als unzulässig erachtet, was eine wegweisende Entscheidung für viele weitere Verfahren darstellt.

Das Verfahren, das beim III. Senat des BFH geführt wird, besitzt große praktische Bedeutung, insbesondere für Lebensmitteleinzelhändler. Es geht darum zu klären, ob, im Falle fehlender Aufzeichnungen über Sachentnahmen eines Supermarktbetreibers, weitere Entnahmen im Hinblick auf Non-Food-Artikel geschätzt werden dürfen, über die vorgesehenen amtlichen Pauschbeträge hinaus.

Die Finanzverwaltung merkt in den Vorbemerkungen der Richtsatzsammlung an, dass die pauschalen Werte für Sachentnahmen das allgemein übliche Warensortiment umfassen, welches in den meisten Supermärkten jedoch nicht nur aus Nahrungsmitteln und Getränken besteht. Das FG Münster hat daher schlüssig festgestellt, dass in den Pauschalen auch andere Waren als Nahrungsmittel und Getränke inbegriffen sein müssen. Die explizite Aussage in der Richtsatzsammlung, dass die Pauschalen für den Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ keine Tabakwaren enthalten, lässt nach Meinung des Gerichts den Schluss zu, dass alle weiteren von Supermärkten verkauften Waren mit dem Pauschbetrag abgegolten sind.


Hier finden Sie die Anwendung der Richtsatzsammlung bei Sachentnahmen + Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)


Rechtsgrundlagen zum Thema: Richtsatz

EStR 
EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

EStH 4.7 13.5

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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