Keine Existenzgründung: Auflösung einer Ansparrücklage

Keine Existenzgründung: Auflösung einer Ansparrücklage

Rechtslage

Existenzgründer, die eine Ansparrücklage gebildet haben, mussten diese gemäß der alten Fassung der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz wieder auflösen, sofern sie das begünstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum 5. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft haben. Für Nicht-Existenzgründer betrug diese Frist 2 Jahre.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in 1999 und 2000 als Arzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus einer Ende 1995 übernommenen Praxis. Zuvor hatte der Kläger als Vertreter anderer Ärzte gearbeitet. In 1997 bis 1999 bildete der Kläger Ansparrücklagen für Existenzgründer. Diese wurden in 1998 und 2000 teilweise aufgelöst. Da der Kläger seine Praxis in 2001 aufgab, behandelte er die verbliebene Ansparrücklage als Betriebseinnahme. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger kein Existenzgründer war, weil er seit 1992 als so genannter Vertretungsarzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt habe. Die 1997 und 1998 gebildeten Ansparabschreibungen seien daher spätestens in 1999 und 2000 aufzulösen. Die Steuerbescheide für 1999 und 2000 wurden geändert. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Im Streitfall war eine Änderung der Steuerbescheide möglich, weil das Finanzamt den Kläger zunächst irrig als Existenzgründer angesehen und deshalb davon abgesehen hatte, die Ansparabschreibung des Klägers schon nach 2 Jahren aufzulösen. Der Kläger war kein Existenzgründer, weil er bereits von 1992 bis 1995 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezog. Die Ansparrücklage war somit zwingend innerhalb von 2 Jahren nach deren Bildung aufzulösen.

Konsequenz

Nach der Abgabenordnung (AO) können Steuerfestsetzungen geändert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Bescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Deshalb konnte das Finanzamt hier die rechtirrige Ansicht, der Kläger sei Existenzgründer, korrigieren und zum Anlass nehmen, die Veranlagung für die Vorjahre zu ändern und eine gebildete Ansparrücklage früher aufzulösen.