Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt für Gegenstände die werthaltig sind, und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 20.07.2018 veröffentlichten Urteil 5 K 2938/16 vom 08.11.2017 entschieden.
Hiergegen wehrten sich die Kläger erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln. Der 5. Senat führt in seinem Urteil aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen seien. Dies gelte jedenfalls solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 20.07.2018 zum Urteil 5 K 2938/16 vom 08.11.2017 (rkr)