Keine Kürzung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 UmwStG durch außerhalb der Bilanz gebildeten Investitionsabzugsbetrag

Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2014 (Az. 2 K 219/12) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts erkannt, dass der außerhalb der Bilanz gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht den fiktiven Dividendenanteil nach § 7 Satz 1 UmwStG kürzt.

Die A-GmbH wurde durch Beschluss vom 20. August 2008 zum 1. Januar 2008 in eine Personengesellschaft, die Klägerin, zu Buchwerten umgewandelt. In der Steuerbilanz der GmbH zum 31. Dezember 2007 wurde ein Gewinn in Höhe von 140.603,52 Euro ausgewiesen. Die GmbH bildete 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG in Höhe von 140.400 Euro. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 wurde der nach § 7g Abs. 2 EStG außerbilanziell hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag mit 130.330 Euro angegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde die Feststellung geändert und der Gewinn der GmbH aus 2007 i. H. v. 140.603,52 Euro als Dividendenanteil i. S. d. des § 7 UmwStG – mit Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren gem. § 4 Abs. 7 UmwStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG – berücksichtigt.

Der 2. Senat hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die offene Gewinnrücklage sei in Höhe von 140.603,52 Euro nach § 7 Satz 1 UmwStG als fiktive Einkünfte zu erfassen. Ein von der übertragenden GmbH vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag mindere zwar deren Einkommen, aufgrund der außerbilanziellen Berücksichtigung aber nicht das steuerbilanzielle Vermögen der GmbH. Im Gegenteil habe die steuerentlastende Wirkung des Investitionsabzugsbetrages eine Vermögenserhöhung zur Folge. Für die Ermittlung der Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG sei allein das steuerbilanzielle Vermögen maßgebend. Außerbilanzielle Korrekturen wirkten sich somit auf die fiktive Gewinnausschüttung nicht aus (Birkemeier in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 7 Rz. 15b; Frotscher, Praxiskommentar, Umwandlungserlass S. 259 zu Tz. 07.04). § 7 UmwStG stelle nach dem eindeutigen Wortlaut auf die Steuerbilanz der Gesellschaft ab (vgl. Blümich, UmwStG, 120. Aufl., § 7 Rz. 3).

Auch aus Tz. 07.04 des Erlasses vom 11.11.2011 über die Anwendung des UmwStG könne eine Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag nicht hergeleitet werden. Nach Tz. 07.04 des Erlasses gehörten passive Korrekturposten ebenso wie Passivposten, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind, nicht zum Eigenkapital, ebenso die Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 247 Abs. 3 HGB. Da der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz berücksichtigt werde (Brandis in Blümich, EStG, 120. Aufl., § 7g Rz. 35), liege kein derartiger Korrekturposten vor. Das bilanzielle Eigenkapital werde bis zur tatsächlichen Vornahme der Investition nicht gemindert, so dass handelsrechtlich keine Ausschüttungssperre bestehe (Kulosa in Schmidt, 32. Aufl. 2013, § 7g Rz. 4). Folglich liege auch keine Vergleichbarkeit mit einem Sonderposten mit Rücklagenanteil vor.

Auch eine „doppelte Versteuerung“ des Investitionsabzugsbetrages sei nicht gegeben. Die Mehrsteuer sei allein auf die unterschiedliche Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften zurückzuführen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 16/14 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 2 K 219/12 vom 29.01.2014 (nrkr – BFH-Az.: IV R 16/14)