Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am 08.03.2019 der Klage einer Hundehalterin stattgegeben, mit der sie sich gegen einen Gebührenbescheid gewendet hatte, soweit dieser eine auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) betraf. Beklagte ist eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH. Diese hatte auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

Dies ist rechtswidrig. Die Beklagte ist nämlich selbst nicht umsatzsteuerpflichtig. Ihre Umsatzsteuerpflicht scheitert daran, dass die fragliche Tätigkeit – die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG – keine „sonstige Leistung“ im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG ist. Das Umsatzsteuerrecht erfasst insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinne. Der Leistungsempfänger – hier der Hundehalter/die Hundehalterin – muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem „Verbrauch“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt. Der Umsatzsteuer unterliegen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehlt es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG ist für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gibt keinen Markt für derartige Leistungen, und es findet kein umsatzsteuerrechtlich relevanter „Verbrauch“ statt.

Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Hannover, Pressemitteilung vom 08.03.2019 zum Urteil 10 A 1522/17 vom 08.03.2019