Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung

Kernproblem
Mit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte abgelöst. Das neue Recht bietet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten und definiert Begriffe, die bis dahin gesetzlich unbestimmt waren und die Gerichte beschäftigt haben. Für Altfälle hilft das aber nicht weiter, so dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) immer noch mit der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ auseinandersetzen muss. In diesem Fall ging es um eine 3-jährige Abordnung eines Beamten und die Frage, ob dieser in dem Zeitraum Reisekosten geltend machen konnte.

Sachverhalt
Ein Finanzbeamter wurde von seinem Finanzamt für einen Zeitraum von „längstens 3 Jahren“ an die Landesfinanzschule Niedersachsen abgeordnet. Im Nachhinein dauerte die Abordnung einige Monate länger an, bevor der Beamte wieder an seinem Finanzamt mit der Absicht einer dauerhaften Versetzung tätig wurde. In den Steuererklärungen der letzten beiden Jahre der Finanzschultätigkeit beantragte der Beamte für die Fahrten zunächst die Entfernungspauschale und später im Einspruchsverfahren den Ansatz von Reisekosten. Dies wurde ihm vom Finanzamt mit der Begründung verwehrt, dass er sich auf die dauerhafte Tätigkeit an der Schule hätte einrichten können. Das Niedersächsische Finanzgericht stützte die Ansicht der Verwaltung, weil der Beamte über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg fortdauernd und immer wieder an einer Einrichtung des Arbeitgebers tätig wurde.

Entscheidung
Die Revision des Finanzbeamten vor dem BFH hatte Erfolg. Nach Auffassung des Senats wird auch eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gelte nur bei einer dauerhaften Zuordnung. Dafür seien die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zu untersuchen und aus damaliger Sicht zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren werde. Denn anders als ab 2014 sehe das bis dahin geltende Recht keine zeitliche Obergrenze vor.

Konsequenz
Ab dem 1.1.2014 gilt eine Grenze von 48 Monaten, nach der eine dauerhafte Zuordnung gesetzlich unterstellt wird. Hierunter fallen auch Abordnungen, die bereits zu diesem Zeitpunkt angetreten sind. In solchen Fällen war zu empfehlen, dass der Arbeitgeber bis zu Beginn des Jahres eine Prognose zu treffen und zu dokumentieren hatte, falls das nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit erfolgt war. Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet laut aktuellem Schreiben durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, denn eine so genannte Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst.