Wirksamkeit einer per Fax eingereichten Einkommensteuererklärung

Wirksamkeit einer per Fax eingereichten Einkommensteuererklärung

Kernaussage
Mit aktuellem Urteil hat das schleswig-holsteinische Finanzgericht erkannt, dass ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden kann. Das zuständige Finanzamt hatte dies auf der Grundlage des – für das Finanzamt bindenden – Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus 2003 anders gesehen und die Durchführung der Antragsveranlagung verweigert.

Sachverhalt
Die als Lehrerein tätige Klägerin erzielte im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 28.12.2011 erstellte deren Steuerberater die Einkommensteuererklärung für 2007 und warf sie in den Briefkasten der im Urlaub weilenden Klägerin ein. Die Tochter der Klägerin fand den Erklärungsvordruck und informierte die Klägerin. Am 29.12.2011 telefonierte die Klägerin mit ihrer Steuerberaterin und vergewisserte sich, dass in der Erklärung die zutreffenden Beträge angesetzt wurden; sodann teilte sie ihrer Tochter mit, dass die Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden könne. Dazu leistet die Klägerin ihre Unterschrift auf der ersten Seite einer Faxkopie der Steuererklärung, die ihre Tochter am 30.11.2011 mit der gesamten Erklärung an das Finanzamt übergab. Zusätzlich übermittelte die Steuerberaterin der Klägerin die Erklärung noch elektronisch an das Finanzamt. Im Januar 2012 teilte das Finanzamt mit, eine Veranlagung der Klägerin für 2007 könne nicht mehr erfolgen; die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Zwar sei die Erklärung noch in 2011 beim Finanzamt eingegangen, sie enthalte indes nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift der Klägerin. Diese müsse im Original und nicht lediglich als (Telefax-)Kopie vorgelegt werden.

Entscheidung
Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Das Merkmal der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift erfordere nämlich lediglich, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Mit der eigenhändigen Ableistung der Unterschrift durch den Steuerpflichtigen in Kenntnis des konkreten Erklärungsinhalts sei dem Sinn und Zweck der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift (Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt) in Gänze genüge getan. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erklärung dann im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versende, komme es nicht an, da die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung habe. Unerheblich sei auch, dass der Klägerin im konkreten Fall die Erklärung nicht vollständig, sondern lediglich in Gestalt des Deckblattes vorgelegen habe. Maßgebend sei auch hier, dass die Unterschrift dennoch alle ihr beizumessenden Funktionen erfüllt habe. Das sei der Fall, weil in tatsächlicher Hinsicht habe festgestellt werden können, dass die Klägerin sich im Rahmen eines längeren Telefonats über den genauen Inhalt der Erklärung vergewissert habe. Dementsprechend sei insbesondere die Warn- und Schutzfunktion gewährleistet gewesen, denn die Erklärung sei in Kenntnis und im Bewusstsein ihres Inhalts unterschrieben worden.

Konsequenz
Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) haben, dort ist die Revision bereits anhängig.