Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Die steuerliche Förderung des Neubaus von Mietwohnungen gemäß der Wohnraumoffensive des Bundes, der Länder und der Gemeinden aus dem Jahr 2019 ist nicht auf Ersatzneubauten anwendbar. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 12. September 2024 (Az. 1 K 2206/21) entschieden. Die Richter stellten klar, dass eine steuerliche Förderung nur dann gewährt werden kann, wenn durch Baumaßnahmen tatsächlich zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Das bloße Ersetzen eines bestehenden Gebäudes durch einen Neubau erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall ging es um die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses, die sich entschlossen hatten, das Gebäude abzureißen und an gleicher Stelle ein neues Einfamilienhaus zu errichten. Den Neubau wollten sie ebenfalls als Mietwohnung anbieten. Sie beantragten eine steuerliche Förderung gemäß der Wohnraumoffensive, die eine Sonderabschreibung für Neubauten zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum vorsieht. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag ab, da es sich nach Ansicht des Finanzamts nicht um die Schaffung neuen Wohnraums handelte.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Maßnahme der Kläger – das Ersetzen eines bestehenden Gebäudes durch einen Neubau – nicht als „Schaffung von neuem Wohnraum“ im Sinne der Wohnraumoffensive angesehen werden könne. Die Wohnraumoffensive habe das Ziel, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen entgegenzuwirken, indem Neubauten oder Umbaumaßnahmen gefördert werden, die zu einer Erhöhung des Wohnraumangebots führen. Ein Ersatzbau, der lediglich den vorhandenen Wohnraum ersetzt, erhöhe jedoch nicht die Wohnraumsituation.

Kein Anspruch auf Förderung für „Ersatzneubauten“

Die Richter stellten klar, dass das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. I Nr. 29, Art. 1) ausdrücklich nur dann eine Sonderabschreibung vorsieht, wenn durch die Baumaßnahme neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum entsteht. Zwar wurde von den Klägern angeführt, dass der Neubau einen besseren energetischen Standard aufweise, doch dieser Aspekt ändere nichts daran, dass durch den Neubau kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wurde.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Sonderabschreibung nur für Neubauten vorgesehen ist, die nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 beantragt werden. Eine spätere steuerliche Förderung für energetische Neubauten sei jedoch erst für spätere Veranlagungszeiträume vorgesehen und war im Streitjahr noch nicht anwendbar.

Rechtsmittel und Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt haben. Die Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof geführt wird, könnte in der Zukunft eine Präzedenzwirkung haben und für weitere Fälle von Interesse sein.

Fazit für Investoren und Immobilienbesitzer

Für Eigentümer, die einen Neubau im Rahmen der Wohnraumoffensive steuerlich fördern lassen möchten, ist es wichtig, dass durch die Baumaßnahmen tatsächlich zusätzlicher Wohnraum entsteht. Ersatzneubauten, bei denen bestehender Wohnraum lediglich ersetzt wird, sind von der Sonderabschreibung ausgeschlossen. Investoren und Eigentümer sollten sich daher im Vorfeld genau über die Anforderungen der Wohnraumoffensive informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass ihre Maßnahmen förderfähig sind.

Weitere Informationen und Beratung

Falls Sie Fragen zu steuerlichen Förderungen im Bereich Neubau oder Sanierung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Steuerberatungspraxis bietet Ihnen fundierte Unterstützung und hilft Ihnen, steuerliche Vorteile bestmöglich zu nutzen.