Kfz-Nutzung bei Unternehmen mit steuerfreien und -pflichtigen Umsätzen

Kfz-Nutzung bei Unternehmen mit steuerfreien und -pflichtigen Umsätzen

Rechtslage

Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch die Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. Regelmäßig ist die Kfz-Nutzung ein Thema bei Betriebsprüfungen. Richtig problematisch wird es jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer, wenn die Unternehmen neben steuerpflichtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerfreie Umsätze erbringen.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen bringt hierzu folgendes Rechenbeispiel: Ein Unternehmer führt in seinem Unternehmen zu 80 % Umsätze aus, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und zu 20 % Umsätze, die diesen zulassen. Er erwirbt ein Kfz (brutto: 47.600 EUR), dass er zu 60 % für sein Unternehmen und zu 40 % privat nutzt. Er ordnet dies zu 100 % seinem Unternehmensvermögen zu. Es werden ihm aus dem Erwerb 7.600 EUR und aus den laufenden Kosten (2.000 EUR) 380 EUR Vorsteuer in Rechnung gestellt. Hieraus kann er einen Vorsteuerabzug in Höhe von 52 % geltend machen. Auf die unternehmerische Nutzung entfallen hiervon 12 % (20 % von 60 %) und auf die private Nutzung 40 % (100 % von 40 %). Die Umsatzsteuer, die auf die private Nutzung entfällt, beträgt 868 EUR, sofern die 1 %-Methode Verwendung findet (= 19 % v. 47.600 x 12 % abzgl. pauschal 20 % für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten). Alternativ kann der Unternehmer den Betrag auch entsprechend der Nutzungsanteile bestimmen (Schätzung). Dies ergäbe eine Umsatzsteuer i. H. v. 760 EUR (19 % v. 40 % v. der Kosten v.10.000 EUR). Die Bemessungsgrundlage von 10.000 EUR setzt sich aus den laufenden Kosten (2.000 EUR) sowie 1/5 der Anschaffungskosten (netto 40.000 EUR) zusammen. Der anteilige Ansatz der Anschaffungskosten orientiert sich an den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG), nicht an der ertragsteuerlichen AfA.

Konsequenzen

Das Beispiel verdeutlicht, dass die Besteuerung der Kfz-Nutzung unabhängig davon ist, ob der Unternehmer den vollen oder nur teilweisen Vorsteuerabzug bei Erwerb des Kfz geltend machen kann. Auch wenn gemischt genutzte Kfz in der Regel zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, so ist zu beachten, dass die Unternehmer auch auf die Zuordnung zum Unternehmensvermögen in geeigneten Fällen verzichten können. Ebenso sollte in der Praxis die Schätzung als Alternative zur 1 %-Methode für Zwecke der Umsatzsteuer geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die anteiligen Anschaffungskosten nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einfließen (in der Regel 5 Jahre nach Erwerb).