Gelangensbestätigung: Praktikable Lösung in Sicht

Gelangensbestätigung: Praktikable Lösung in Sicht

Rechtslage

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Die „Gelangensbestätigung“ ersetzte die bisher erforderlichen Nachweise. Aufgrund massiver Proteste gegen die kaum praktikable Neuregelung versprach das Bundesfinanzministerium (BMF) Besserung. Den Unternehmen wurde bis zu einer erneuten Änderung der Nachweispflichten zugestanden, die Nachweise noch gemäß der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage zu führen. Nun liegt der Entwurf der Neuregelung vor.

Neue Verwaltungsanweisung (Entwurf)

Der neue Entwurf lässt nun neben der Gelangensbestätigung auch alternative Nachweise zu. So können die Nachweise unter bestimmten Voraussetzungen auch durch handelsrechtliche Frachtbriefe, Spediteurbescheinigungen, tracking-and-tracing-Protokolle oder Empfangsbestätigungen von Postdienstleistern geführt werden. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Gelangensbestätigung reduziert.

Konsequenzen

Der Entwurf stellt eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem letzten Versuch des BMF dar. Der Verzicht auf die Gelangensbestätigung als einzig gültigen Nachweis trägt hierzu wesentlich bei. Allerdings ist insoweit Vorsicht geboten, als die Anforderungen an die alternativ zu erbringenden Nachweise zum Teil strikter ausfallen als für die Gelangensbestätigung. So kann bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung auf eine Unterschrift des Empfängers verzichtet werden, nicht jedoch, wenn statt dessen der Nachweis über den Frachtbrief erbracht wird. Die Bundessteuerberaterkammer sowie der Deutsche Steuerberaterverband fordern daher in Details noch Nachbesserungen. Die Unternehmen müssen somit die endgültige Regelung abwarten. Da das BMF den Unternehmen bis zum 30.6.2013 die Möglichkeit lässt, weiterhin die Nachweise noch nach der bis zum 31.12.2011 gültigen Rechtslage zu erbringen, dürfte genug Zeit verbleiben, um sich auf die Neuregelung einzustellen.