Kinderbetreuungskosten können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Doch es gibt einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere im Hinblick auf steuerfreie Arbeitgeberleistungen und die Berechnung bei Erreichen der Altersgrenze des Kindes.
1. Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
Eltern können zwei Drittel der nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben geltend machen. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern diesen Betrag jedoch.
Beispiel (Veranlagungszeitraum 2025):
- Kinderbetreuungskosten: 3.000 EUR
- Steuerfreie Arbeitgebererstattung: -1.000 EUR
- Verbleibende Kosten: 2.000 EUR
- Abziehbarer Betrag (80 % von 2.000 EUR): 1.600 EUR
2. Steuerfreie Arbeitgebererstattung – Minderung des Sonderausgabenabzugs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. September 2021 (Az. III R 54/20) klargestellt, dass weiterhin unklar ist, ob auch steuerfrei gewährte Verpflegungskosten die abziehbaren Kinderbetreuungskosten mindern. Bis weitere höchstrichterliche Urteile folgen, sollten Arbeitnehmer vorsichtshalber nur die steuerfreie Arbeitgebererstattung nach § 3 Nr. 33 EStG berücksichtigen, die explizit auf Unterbringungskosten entfällt.
Praxishinweis:
- Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern eine Bescheinigung über die Aufteilung der steuerfreien Leistungen ausstellen.
- Die Finanzverwaltung vertritt eine restriktivere Auffassung und zieht sämtliche steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 33 EStG von den abziehbaren Sonderausgaben ab.
3. Altersgrenze und monatsweise Berechnung
Kinderbetreuungskosten sind nur bis zum 14. Geburtstag des Kindes abzugsfähig. Es stellt sich die Frage, ob der Monat des Geburtstags noch vollständig berücksichtigt werden kann.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass ein Monat vollständig zählt, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG an mindestens einem Tag erfüllt waren.
Beispiel:
- Ein Kind vollendet am 15. Juni 2024 das 14. Lebensjahr.
- Die Eltern zahlen monatlich 300 EUR für die Betreuung (auch im Juni 2024).
- Die Aufwendungen des Monats Juni werden in voller Höhe berücksichtigt.
- Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten im Jahr 2024:
- 6 Monate x 300 EUR = 1.800 EUR
- 1.800 EUR x 2/3 = 1.200 EUR (max. 4.000 EUR pro Kind)
Fazit
Eltern sollten genau prüfen, welche Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden können und wie sich steuerfreie Arbeitgeberleistungen auswirken. Ebenso ist es ratsam, bei Erreichen der Altersgrenze des Kindes auf eine korrekte monatsweise Berechnung zu achten. Da die Finanzverwaltung eine restriktive Ansicht zur Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen vertritt, bleibt die weitere Rechtsprechung in diesem Bereich abzuwarten.