Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Wie viel Kinderbetreuungskosten können Sie von Steuer absetzen?



Was sind Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) sind Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung eines minderjährigen Kindes tragen. Abziehbar sind Kosten, die entstehen, um die Betreuung während einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme oder zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Typische abzugsfähige Betreuungskosten sind z. B.:

  • Kindergarten, Kinderkrippe, Hort
  • Tagesmutter, Kinderpflegerinnen und -pfleger
  • Au-pairs (nur der nachweisbare Betreuungsanteil)
  • Ferienbetreuung mit Betreuungscharakter
  • Betreuungsanteil bei Ganztagsschulen

Bis einschließlich 2024 konnten Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr steuerlich berücksichtigt werden.

Ab dem Jahr 2025 können 80 % der Aufwendungen, maximal 4.800 € pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Berechnen Sie schnell & einfach die absetzbaren Kinderbetreuungskosten:





Mit diesem Rechner können Sie absetzbaren Kinderbetreuungskosten genau ermitteln:

Kinderbetreuungskosten Rechner

Alter des Kindes
Jahr(e)
körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs

Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
Euro
Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern
Euro
Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen
Euro
Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben
Euro

Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zum Beispiel Musikunterricht
Euro
sportliche und andere Freizeitbetätigungen
Euro
Nachhilfeunterricht
Euro
Verpflegung des Kindes
Euro

Der Höchstbetrag gilt als Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung erfolgt daher auch dann nicht, wenn die Betreuungskosten nur in einzelnen Monaten des Jahres angefallen sind.


Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Kurzüberblick

Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 werden Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt – unabhängig davon, ob die Betreuung erwerbsbedingt ist.

Abziehbar sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr.


Voraussetzungen

  • Das Kind ist ein Kind im Sinne des § 32 EStG (Kindergeld/Kinderfreibetrag).
  • Das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
  • Das Kind ist unter 14 Jahren oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.
  • Die Betreuung dient der aktuellen oder künftigen Erwerbstätigkeit, Ausbildung o. Ä. – die Unterscheidung erwerbs-/nichterwerbsbedingt ist aber nicht mehr relevant.
Voraussetzung Konkretisierung
Rechnungserfordernis Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung oder ein vergleichbarer Nachweis über die Kinderbetreuungskosten vorliegen.
Unbare Zahlung Die Zahlung muss unbar erfolgen (z. B. per Überweisung oder Lastschrift). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Getrennt lebende Eltern Abzugsberechtigt ist in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt.

Wichtig: Barzahlungen führen regelmäßig zum vollständigen Verlust des Sonderausgabenabzugs, auch wenn ansonsten alle Voraussetzungen vorliegen.

Höchstbetrag & Berechnung

Abziehbar sind 2/3 der tatsächlich entstandenen Betreuungskosten, maximal 4.000 € je Kind und Kalenderjahr.

Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung erfolgt nicht, auch wenn nur in einzelnen Monaten Kosten anfallen.

Kinderbetreuungskosten – Änderungen ab 2025

Erhöhte Abzugsfähigkeit ab dem Veranlagungsjahr 2025

Ab 2025 verbessert sich die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich. Der Prozentsatz sowie der Höchstbetrag werden angehoben.

Was ändert sich?

  • Abzugsquote: 80 % (bisher 2/3)
  • Höchstbetrag: 4.800 € je Kind und Jahr (bisher 4.000 €)

Beispiel

  • Bisher: Bei 6.000 € Kosten → abziehbar 4.000 €
  • Ab 2025: Bei 6.000 € Kosten → abziehbar 4.800 €

Wer profitiert?

  • Familien mit hohen Betreuungskosten
  • Alleinerziehende und voll berufstätige Eltern

Voraussetzungen

  • Kind unter 14 Jahren (bei behinderten Kindern abweichende Regelungen)
  • Unbare Zahlung & Rechnung erforderlich
  • Begünstigt sind u.a. Kita, Tagesmutter, Hort und Betreuung im Haushalt


Nachweise & Zahlungsweg

  • Rechnung über die Betreuungsleistungen ist erforderlich.
  • Unbare Zahlung (Überweisung, Lastschrift) auf das Konto des Leistungserbringers.
  • Barzahlungen werden nicht anerkannt (BFH, FinMin Hamburg).
  • Nachweise müssen nur auf Aufforderung des Finanzamts vorgelegt werden – sollten aber geordnet vorliegen.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Als Kinderbetreuungskosten gelten u. a. Aufwendungen für:

  • Kita, Kindergarten, Krippe, Hort, Ganztagsschule (Betreuungsanteil),
  • Tagesmutter, Kinderfrau, geprüfte Tagespflegeperson,
  • Babysitter mit Rechnung,
  • Au-pair (Betreuungsanteil; pauschal oft 50 %).

Auch Internatskosten können begünstigt sein, soweit ein Betreuungsanteil vorliegt; Unterrichts- und Freizeitanteile sind herauszurechnen.


Was ist nicht begünstigt?

Nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind insbesondere:

  • Aufwendungen für Unterricht (z. B. Musikunterricht, Sprachkurse, Nachhilfe)
  • Sport- und Freizeitangebote (z. B. Vereinsbeiträge, Sportkurse)
  • Verpflegungskosten
  • Reine Freizeitbetreuung ohne Betreuungscharakter

Bei gemischten Verträgen (z. B. Hortbetreuung mit zusätzlichem Unterricht oder Freizeitangeboten) muss der Betreuungsanteil gesondert ausgewiesen werden, damit er steuerlich berücksichtigt werden kann.

Hinweis: Liegt keine nachvollziehbare Aufteilung zwischen Betreuungs- und Unterrichtsanteil vor, kann das Finanzamt den Abzug insgesamt versagen.

Kinderbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG)

Erfolgt die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Babysitter, Kinderfrau, Großeltern mit Vergütung), kommen zusätzlich oder alternativ die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht.

  • 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € bei Minijob im Haushalt,
  • 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € bei „normalem“ Dienstleistungsvertrag.

Wichtig: Auch hier sind Rechnung und unbare Zahlung erforderlich.

Beispiel Großeltern

Erstatten Eltern den Großeltern Fahrtkosten für die Betreuung im Haushalt der Eltern und zahlen diese nachweisbar per Überweisung, können diese Kosten als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden.


Arbeitgeberzuschüsse

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen können steuerfrei sein, wenn:

  • die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (keine Gehaltsumwandlung), und
  • die Zuschüsse zweckgebunden für die Kinderbetreuung verwendet werden.

Solche Arbeitgeberleistungen können eine attraktive Möglichkeit darstellen, Eltern zusätzlich steuerfrei zu unterstützen.

  • Steuerfreie Zuschüsse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
  • Beschränkt sich der Zuschuss auf Verpflegungskosten, erfolgt keine Kürzung, da Verpflegung nicht abzugsfähig ist.

Zusätzlich können nach § 3 Nr. 34a EStG u. a. Leistungen zur Kindernotbetreuung und Beratungs-/Vermittlungsleistungen zur Betreuung steuerfrei gewährt werden.


Checkliste für die Steuererklärung

  • Kind ist als Kind im Sinne des § 32 EStG erfasst und gehört zum Haushalt?
  • Alter/Behinderung geprüft (unter 14 Jahre bzw. behinderungsbedingt nicht selbst unterhaltsfähig)?
  • Rechnungen der Betreuungseinrichtung/Betreuungsperson vorhanden?
  • Zahlungen unbar erfolgt (kein Bargeld)?
  • Betreuungsanteil von Verpflegung/Unterricht klar abgegrenzt?
  • Arbeitgeberzuschüsse erhalten und bei der Berechnung berücksichtigt?
  • Ggf. zusätzliche Berücksichtigung über § 35a EStG geprüft (Betreuung im Haushalt)?

Hinweis: Diese Übersicht ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind stets der Gesetzeswortlaut, die aktuellen BMF-Schreiben und die Rechtsprechung.


Betriebliche Kinderbetreuung

Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“

Mit dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm „Betriebliche Kinderbetreuung“ unterstützt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Unternehmen dabei, betriebliche Betreuungsangebote aufzubauen oder auszubauen und so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nachhaltig zu verbessern.

Gefördert werden insbesondere:

  • der Aufbau und Ausbau betrieblicher Kinderbetreuungsplätze,
  • Kooperationen mit bestehenden Kindertageseinrichtungen,
  • flexible und bedarfsorientierte Betreuungsmodelle (z. B. Randzeitenbetreuung).

Rechtsgrundlagen

  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG — Sonderausgabenabzug
  • § 35a EStG — haushaltsnahe Dienstleistungen
  • § 3 Nr. 33, Nr. 34a EStG — steuerfreie Arbeitgeberleistungen
  • BFH-Rechtsprechung zu Ferienlagern, Unterricht & Freizeitangeboten

Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelung

Verfassungsrechtliche Einordnung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. März 2005 (Az. 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 ff.) klargestellt:

  • Kinderbetreuungskosten mindern die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern.
  • Der Gesetzgeber muss diese Aufwendungen in realitätsgerechtem Umfang steuerlich berücksichtigen.
  • Eine pauschale Kürzung um eine sogenannte „zumutbare Belastung“ ist verfassungswidrig.

Die heutigen gesetzlichen Regelungen tragen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung, indem sie Kinderbetreuungskosten in klar definierten Grenzen als Sonderausgaben zulassen.


BFH-Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung

Der Bundesfinanzhof prüft(e) zwei Kernpunkte der bisherigen gesetzlichen Regelung:

  1. Abzugsbeschränkung auf 2/3 bzw. 4.000 € pro Kind
  2. Abzugsberechtigung nur des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt

Das FG Köln und das Thüringer FG hielten die Haushaltszugehörigkeit bereits für ein zulässiges Typisierungsmerkmal. Der BFH musste abschließend entscheiden.


BFH: Haushaltszugehörigkeit ist verfassungsgemäß

  1. Haushaltszugehörigkeit zulässig: Der BFH bestätigt, dass dieses Kriterium geeignet ist, den Abzug eindeutig einem Elternteil zuzuordnen.
  2. Nur der betreuende Elternteil ist abzugsberechtigt: Bei getrennten, geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern kann nur der Elternteil abziehen, bei dem das Kind lebt.
  3. Keine Grundrechtsverletzung: Der andere Elternteil wird durch den BEA-Freibetrag berücksichtigt.
  4. Geringe Erfolgsaussichten für Verfassungsbeschwerde: Der BFH hält die Regelung für verfassungsgemäß.
  5. Hinweis an den Gesetzgeber: Eine gesetzliche Neuregelung könnte gerechtere Ergebnisse schaffen.

Ergebnis: Die bisherige gesetzliche Regelung bleibt bestehen, bis der Gesetzgeber Änderungen beschließt.


Historische Entwicklung

Zeitraum Regelung
Bis einschließlich VZ 2011 Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten konnten teilweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden; weitere Kosten lieferten ggf. Sonderausgaben oder galten als Familienleistung.
Ab VZ 2012 Einheitliche Erfassung der Kinderbetreuungskosten ausschließlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Heute Vereinheitlichte und vereinfachte Regelung mit klaren Höchstbeträgen und verfassungsrechtlich abgesicherter Berücksichtigung der Betreuungskosten.

Zusammenfassung

  • Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abziehbar.
  • Abziehbar sind 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr.
  • Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
  • Abzugsfähig sind nur Betreuungskosten, nicht aber Unterrichts- oder Freizeitkosten.
  • Die Kosten müssen per Rechnung nachgewiesen und unbar bezahlt werden.
  • Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung können nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei sein.

Aktuelles + weitere Infos

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Kinderbetreuung

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 9c

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStR 
EStR R 10.8 Kinderbetreuungskosten

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

UStAE 
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

AEAO 
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

EStH 10.8 26a 33a.1
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

BGB 312 1570 1615l

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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