Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei Freiwilligendienst zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2023 (Aktenzeichen III R 10/22) befasst sich mit der Frage, ob ein Kindergeldanspruch besteht, wenn zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten ein Freiwilligendienst absolviert wird. Im Kern geht es darum, ob ein solcher Freiwilligendienst den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten unterbricht, was für die Beurteilung einer einheitlichen Erstausbildung relevant ist.

Wesentliche Aspekte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Die Tochter des Klägers absolvierte nach ihrem Bachelorstudium ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) im Ausland und nahm anschließend ein Masterstudium auf. Der Kläger beantragte für diesen Zeitraum Kindergeld.
  2. Entscheidung des BFH: Der BFH hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Es wurde entschieden, dass kein Kindergeldanspruch für den Streitzeitraum besteht.
  3. Begründung:
    • Der BFH stellte fest, dass die Tochter mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte.
    • Für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
    • Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.
    • Im vorliegenden Fall wurde das Masterstudium nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Bachelorstudium aufgenommen, da zwischenzeitlich ein FSJ absolviert wurde. Dies unterbricht den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang.
  4. Konsequenzen: Das Urteil verdeutlicht, dass ein Freiwilligendienst zwischen zwei Ausbildungsabschnitten den engen zeitlichen Zusammenhang im Sinne einer einheitlichen Erstausbildung unterbricht. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts (hier: Bachelorstudium) und vor Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts (hier: Masterstudium) entfällt.
  5. Kostenentscheidung: Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil hat wichtige Implikationen für die Beurteilung von Kindergeldansprüchen bei mehraktigen Ausbildungen und verdeutlicht die Bedeutung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten.