Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 2023 (Aktenzeichen IV R 11/21) befasst sich mit der Frage, ob für den beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich Photovoltaikanlagen befinden, ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet werden kann.
Wesentliche Aspekte des Urteils:
- Sachverhalt: Die Klägerin, eine GbR, betreibt Photovoltaikanlagen. Im Jahr 2016 beabsichtigte ein Gesellschafter, seine Anteile an der GbR auf einen anderen Gesellschafter zu übertragen. Im Rahmen der Steuererklärung wurde für den Erwerber dieser Anteile ein IAB in Höhe von 48.000 € geltend gemacht.
- Entscheidung des BFH: Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Münster und wies die Revision der Kläger zurück. Der BFH entschied, dass für den beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft kein IAB gebildet werden kann.
- Begründung:
- Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG ist für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgesehen, die im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt werden.
- Ein Anteil an einer Personengesellschaft ist kein Wirtschaftsgut im Sinne dieser Vorschrift.
- Der Erwerb eines Gesellschaftsanteils führt nicht zu einer Investition in ein Wirtschaftsgut, das der Erwerber in seinem Betrieb nutzen will.
- Die Förderung nach § 7g EStG ist betriebsbezogen konzipiert und soll nur demjenigen Betrieb zugutekommen, für den das Wirtschaftsgut angeschafft und genutzt wird.
- Konsequenzen: Der BFH stellt klar, dass der IAB nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft in Anspruch genommen werden kann, wenn die Wirtschaftsgüter bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft vorhanden sind und nicht neu angeschafft werden.
- Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Dieses Urteil verdeutlicht die Grenzen der Inanspruchnahme des IAB und betont die betriebsbezogene Konzeption dieser steuerlichen Fördermaßnahme. Es zeigt auf, dass der IAB nicht für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen anwendbar ist, wenn die Wirtschaftsgüter bereits im Betriebsvermögen der Gesellschaft vorhanden sind.