Mit Urteil vom 26.04.2019 (Az. 7 K 1093/18 Kg) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungswilligkeit auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben kann.
Die Familienkasse vertrat die Ansicht, dass die Klägerin für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Eingang des Schreibens des Kindes zu Unrecht Kindergeld erhalten habe. Für diesen Zeitraum bestehe kein Kindergeldanspruch, weil die Erklärung des Kindes nur für die Zukunft wirke. Die Klägerin müsse das ausgezahlte Kindergeld zurückzahlen.
Dagegen wehrte sich die Klägerin mit Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass das Kindergeld zu Recht gezahlt worden sei. Das Kind sei in dem betreffenden Zeitraum ausbildungswillig gewesen. Dies sei durch die Erklärung des Kindes hinreichend nachgewiesen worden. Diese Erklärung habe keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern sei eine Tatsachenbekundung zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft. Diese Erklärung habe auch für den Zeitraum vor Eingang bei der Familienkasse Bedeutung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 35/19 anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.06.2019 zum Urteil 7 K 1093/18 vom 26.04.2019 (nrkr, BFH-Az.: III R 35/19)