Kindergeld für volljährige Kinder – strenge Anforderungen an die Ausbildungswilligkeit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt im Urteil vom 3. Dezember 2013 (Az. 6 K 6346/10) strenge Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder, die mangels Ausbildungsplatzes keine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen können.

Die Gewährung von Kindergeld setzt nach dem Einkommensteuergesetz die Ausbildungswilligkeit des Kindes voraus. Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nach dem aktuellen Urteil nur dann als ausbildungswillig angesehen, wenn es sich selbst intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht. Hierfür genügt es nicht, wenn sich das Kind in einem Zeitraum von annähernd vier Jahren durchschnittlich allenfalls ein Mal im Monat bewirbt. Das gilt erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Schulabschluss (Hauptschule) hat. Damit tritt das Gericht auch der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen, die solche Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen hatten.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 6 K 6346/10 vom 03.12.2013