Kindergeld Anspruch, Antrag + Höhe

Wer hat Anspruch auf Kindergeld? Kindergeld wieviel, wie lange und in welcher Höhe?



Überblick: Kindergeld in Deutschland

Kindergeld

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung zur finanziellen Unterstützung von Familien. Es wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und steht Eltern sowie bestimmten anderen Betreuungspersonen zu.

Auf dieser Seite finden Sie einen kompakten Überblick zu:

  • Anspruchsvoraussetzungen,
  • Antragsverfahren,
  • Sonderregelungen und Altersgrenzen,
  • Kindergeld vs. Kinderfreibetrag.

Höhe des Kindergeldes

Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2025 monatlich 255 Euro pro Kind.

Mit unserem kostenlosen Kindergeld-Rechner können Sie schnell und einfach berechnen, wie hoch Ihr Kindergeld und der Kinderfreibetrag ausfallen.

Kindergeld & Kinderfreibetrag Rechner

Für welches Jahr?
Für welches Kind?
Alter des Kindes:

Monatliches Bruttoeinkommen des Kindes: Euro
Monatliche Sozialversicherung des Kindes: Euro
Werbungskosten des Kindes,
über Werbungskostenpauschbetrag:
Euro

Kindergeld

Kindergeld wird in Deutschland unabhängig vom Einkommen gezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Anspruch besteht für leibliche, adoptierte, Stief-, Pflege- und im Haushalt lebende Enkelkinder.

Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Ausbildung, Studium, Arbeitsuche, Übergangszeiten) bis zum 21. bzw. 25. Lebensjahr. Bei einer Behinderung gilt keine Altersgrenze, wenn diese vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Wann Kinder berücksichtigt werden

  • während Schule, Ausbildung oder Studium,
  • während Übergangszeiten bis zu 4 Monaten,
  • bei nachgewiesener Suche nach einem Ausbildungsplatz,
  • bei Arbeitsuche bis zum 21. Lebensjahr,
  • bei Behinderung (ohne Altersgrenze),
  • bei geringfügiger Beschäftigung bis 450 € monatlich.
Jahr 1. Kind und 2. Kind ab dem 4. Kind
geplant 2026259,00€259,00€
ab 2025255,00€255,00€
ab 2023250,00€250,00€
ab 2021219,00€250,00€
ab 01.07.2019 204,00€ 235,00€
ab 2018 194,00€ 225,00€
ab 2017 192,00€ 223,00€

Wie lange wird Kindergeld gezahlt?

  • Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.
  • Bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in Ausbildung, Schule oder Studium befindet.
  • Nach abgeschlossener Erstausbildung nur, wenn das Kind wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitet.
  • Bis zum 21. Lebensjahr für arbeitslose Kinder, die bei der Arbeitsagentur gemeldet sind.

Nachweise

Für volljährige Kinder sind regelmäßig Nachweise erforderlich, z. B. Schul-/Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Bewerbungsnachweise oder Meldung bei der Arbeitsagentur.


Kindergeldantrag (Formular online)

Hier finden Sie Tipps & Formulare zum Kindergeldantrag

Kindergeldantrag online ausfüllen und als PDF speichern.


Ausfüllhilfe für den Antrag auf Kindergeld


Den Kindergeldantrag müssen Sie bei der Familienkasse abgeben. Weitere Formulare zum Kindergeldantrag online beim Bundeszentralamt für Steuern und bei der Bundesagentur für Arbeit


Tipp: Berechnen Sie alle Steuervergünstigungen für Ihre Kinder Familienleistungsausgleich

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Auszahlung des Kindergeldes

Die Auszahlung erfolgt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Kindergeld wird monatlich überwiesen und kann:

  • von deutschen Staatsbürgern,
  • von EU-/EWR-Bürgern,
  • sowie von bestimmten Drittstaatsangehörigen

beantragt werden.

Eine rückwirkende Zahlung ist für bis zu 6 Monate möglich – vorausgesetzt, es bestand ein Anspruch, der mangels Antrag nicht genutzt wurde.


Auszahlungstermine für Kindergeld

Die Auszahlungstermine für Kindergeld in Deutschland sind für 2023 wie olgt:

  • Januar: 31. Januar
  • Februar: 28. Februar
  • März: 31. März
  • April: 28. April
  • Mai: 26. Mai
  • Juni: 30. Juni
  • Juli: 28. Juli
  • August: 31. August
  • September: 29. September
  • Oktober: 31. Oktober
  • November: 28. November
  • Dezember: 31. Dezember

Die Auszahlungen erfolgen jeweils am letzten Tag des Monats, für den das Kindergeld gezahlt wird.

Auszahlungen für Neuanträge

Für Neuanträge auf Kindergeld erfolgt die erste Auszahlung in der Regel nach 6 Wochen. Das Kindergeld wird dann für die Monate gezahlt, die seit dem Antragsdatum bereits abgelaufen sind.

Auszahlungen bei Änderungen

Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld, z. B. bei einer Änderung des Kindesalters oder bei einem Wechsel des Wohnsitzes, wird das Kindergeld ab dem Folgemonat neu berechnet und ausgezahlt.

Auszahlungen im Ausland

Kindergeld wird auch an Eltern ausgezahlt, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung durch die Deutsche Botschaft oder das Deutsche Konsulat im jeweiligen Land.

Antrag auf Kindergeld

Der Antrag auf Kindergeld kann online, per Post oder persönlich bei der Familienkasse gestellt werden. Der Antrag ist formlos und kann auch von einem Dritten gestellt werden. Siehe auch Antrag auf Kindergeld

Top Kindergeld


Kinderfreibeträge

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums erfolgt entweder über das Kindergeld oder über die Kinderfreibeträge:

  • Kinderfreibetrag
  • BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung)

Beide Freibeträge stehen Eltern grundsätzlich zur Hälfte zu und werden nur angesetzt, wenn sie finanziell günstiger sind als das gezahlte Kindergeld (Günstigerprüfung durch das Finanzamt).

Höhe der Freibeträge

Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde 2024 bereits um 228 Euro auf 9.540 Euro pro Kind angehoben (inklusive des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für 2025 ist eine weitere Erhöhung auf 9.600 Euro und für 2026 auf 9.756 Euro pro Kind geplant.

  • Kinderfreibetrag: 6.672 €
  • BEA-Freibetrag: 2.928 €
  • Summe: 9.600 € pro Kind (ab 2026: 9.756 €)

Anders als das monatlich ausgezahlte Kindergeld mindern die Freibeträge das zu versteuernde Einkommen. Sie werden erst im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt.


Übertragung von Freibeträgen

Bei Alleinerziehenden oder fehlender Unterhaltsleistung kann der Freibetragsanteil eines Elternteils auf den anderen übertragen werden.


Kindergeld oder Kinderfreibetrag? – Die Günstigerprüfung

In Deutschland erhalten Eltern entweder Kindergeld oder profitieren – automatisch durch das Finanzamt – vom Kinderfreibetrag zuzüglich des BEA-Freibetrags (Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf). Welche Variante günstiger ist, ermittelt das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung.

So funktioniert die Günstigerprüfung

Das Finanzamt vergleicht automatisch:

  • das ausgezahlte Kindergeld mit
  • der Steuerersparnis durch die Freibeträge.

Die für die Eltern finanziell vorteilhaftere Variante wird angesetzt. Ein eigener Antrag ist nicht notwendig.


Wann lohnt sich was?

  • Kindergeld ist meist günstiger bei niedrigem bis mittlerem Einkommen.
  • Kinderfreibetrag ist vorteilhaft bei hoher Einkommenssteuerbelastung.

Faustregel: Ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 85.000 € (Zusammenveranlagung, 1 Kind) wirken die Freibeträge meist stärker als das Kindergeld.

Beispiel

  • Familie mit 60.000 € Einkommen → Kindergeld bleibt günstiger.
  • Familie mit 120.000 € Einkommen → Freibeträge führen zu größerer Ersparnis.

Anteiliges Ansetzen im Geburtsjahr

Bei Geburt im laufenden Jahr werden die Freibeträge monatsgenau gewährt. Beispiel: Geburt Oktober 2025 → 3 Monate → 9.600 € × 3/12 = 2.400 € Freibetrag.

Freibeträge übertragen

Je Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge zu. Eine Übertragung ist möglich, z. B. bei:

  • Alleinerziehenden,
  • Stief-/Pflegeeltern,
  • Großeltern, die das Kind betreuen.

Das kann die Steuerlast deutlich senken, besonders bei stark unterschiedlichen Einkommen.

Kinderzuschlag zusätzlich möglich

Für Familien mit geringem Einkommen gibt es zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag von bis zu 185 € pro Kind und Monat.

Ergebnis

  • Kindergeld: Vorteil für Normalverdiener, monatliche Unterstützung.
  • Kinderfreibeträge: lohnen sich bei hohen Einkommen.
  • Günstigerprüfung: erfolgt automatisch durch das Finanzamt.
  • Übertragung von Freibeträgen: steuerliche Optimierung möglich.

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Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung für Familien mit niedrigem Einkommen. Er wird gezahlt, wenn das Einkommen der Eltern für ihren eigenen Bedarf reicht, aber nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Kinder vollständig zu sichern.

Ziel des Kinderzuschlags ist es, Familien finanziell zu entlasten, Chancengleichheit zu fördern und die Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.


Wer hat Anspruch?

  1. Kind: Das Kind muss im Haushalt leben, unter 25 Jahre alt sein und nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein.
  2. Kindergeld: Sie müssen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für das Kind erhalten.
  3. Einkommen: Das Bruttoeinkommen der Familie muss mindestens 900 Euro (bei Paaren) oder 600 Euro (bei Alleinerziehenden) betragen.
  4. Finanzielle Situation: Sie müssten genug Geld haben, um den Unterhalt Ihrer Familie zu sichern, wenn Sie zusätzlich zum Einkommen Kinderzuschlag und möglicherweise Wohngeld erhalten würden.
  5. Bedarfsgemeinschaft: Der Kinderzuschlag wird in der Regel nur an Familien ausgezahlt, die keine oder nur geringe Leistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld erhalten.

  6. Weitere Bedingungen: Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche können ebenfalls Anspruch auf Kinderzuschlag haben.


Höhe:

  • Der Kinderzuschlag wird individuell für jedes Kind berechnet und beträgt maximal 292 Euro pro Kind pro Monat.
  • Der Betrag wird monatlich ausgezahlt und enthält bereits den Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, der seit 2022 eingeführt wurde.
  • Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt, der in der Regel an die Person überwiesen wird, die auch das Kindergeld erhält.

Kinderzuschlag Rechner





  • Zunächst werden der Grundfreibetrag und der Freibetrag pro Kind vom Einkommen abgezogen, um das anrechenbare Einkommen zu berechnen.
  • Der Kinderzuschlag wird dann berechnet, indem das maximale Einkommen vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wird.
  • Der Kinderzuschlag wird jedoch auf maximal 205 € begrenzt.

Der Kinderzuschlag wird basierend auf dem anrechenbaren Einkommen und bestimmten festgelegten Beträgen berechnet. Hier ist eine Erläuterung zur Berechnung des Kinderzuschlags:

  1. Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag beträgt 900 Euro. Dies ist ein Betrag, der vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, bevor andere Berechnungen durchgeführt werden.

  2. Freibetrag pro Kind: Es wird ein Freibetrag von 200 Euro pro Kind berücksichtigt. Dieser Betrag wird für jedes Kind von dem anrechenbaren Einkommen abgezogen.

  3. Maximales Einkommen für den Kinderzuschlag: Das maximale anrechenbare Einkommen beträgt 9000 Euro. Dies bedeutet, dass das Einkommen eines Antragstellers, das diesen Betrag überschreitet, nicht für den Kinderzuschlag berücksichtigt wird.

  4. Anrechenbares Einkommen: Das anrechenbare Einkommen wird berechnet, indem der Grundfreibetrag und die Freibeträge für die Anzahl der Kinder vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.

  5. Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag wird berechnet, indem der maximale Betrag für den Kinderzuschlag (9000 Euro) vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wird. Wenn das anrechenbare Einkommen innerhalb des zulässigen Bereichs liegt (über 0 und nicht mehr als 9000 Euro), wird der verbleibende Betrag als Kinderzuschlag gewährt.

  6. Begrenzung des Kinderzuschlags: Der Kinderzuschlag wird auf maximal 205 Euro begrenzt. Wenn der berechnete Kinderzuschlag diesen Betrag übersteigt, wird er auf 205 Euro festgesetzt.

Dieser Prozess stellt sicher, dass Familien mit niedrigem Einkommen, die einen gewissen Bedarf haben, finanziell unterstützt werden, insbesondere wenn sie Kinder haben.

Hinweis:

  • Dieser Rechner ist eine vereinfachte Darstellung und dient nur zur Orientierung.
  • Für genaue Informationen und die Beantragung des Kinderzuschlags wenden Sie sich bitte an die Familienkasse.

Weitere Informationen:

  • Kinderzuschlag - Familienkasse
  • Kinderzuschlag Rechner - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dauer:

  • In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt.
  • Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie den Kinderzuschlag erneut beantragen.
  • Rückwirkende Auszahlungen von Kinderzuschlägen sind nicht möglich.

Antragstellung:

  • Der Antrag auf Kinderzuschlag muss separat bei der Familienkasse gestellt werden.
  • Sie können den Antrag online stellen oder die erforderlichen Unterlagen per Post oder persönlich einreichen.
  • Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel etwa 6 Wochen.

Nach positiver Prüfung wird der Kinderzuschlag für den festgelegten Zeitraum auf das Konto der berechtigten Familie überwiesen.


Vermögensprüfung:

  • Ihr Vermögen wird geprüft, wenn es erheblich ist. Die Grenzwerte für erhebliches Vermögen hängen von der Anzahl der Personen in Ihrer Familie ab.
  • Verwertbare Vermögensgegenstände wie Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere usw. werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Rückzahlung:

  • Bei Überzahlungen müssen Sie den entsprechenden Betrag zurückzahlen.
  • Rückzahlungen sollten erst nach Aufforderung durch die zuständige Stelle erfolgen.

Änderungen melden:

  • Sie müssen die Familienkasse über Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Familienkonstellation informieren.

Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt ihrer Kinder angemessen zu sichern. Es ist wichtig, die Voraussetzungen zu

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Kindergeld 2025: Neue Dienstanweisung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neue Dienstanweisung Kindergeld 2025 veröffentlicht. Sie gilt für alle noch offenen Kindergeldfälle und berücksichtigt aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH).

1. Arbeitsuchende Kinder

Für volljährige Kinder unter 21 Jahren besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie als arbeitsuchend gemeldet sind. Laut BFH führt weder die Löschung der Registrierung noch das Nichterscheinen zu Terminen automatisch zum Verlust des Anspruchs.

Entscheidend: Wurde die Mitwirkungspflicht verletzt?

2. Kindergeld bei Behinderung

Anspruch besteht, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung dazu führt, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann – vorausgesetzt, die Behinderung trat vor dem 25. Lebensjahr ein.

Neu: Auch ein Aufenthalt in einer forensischen Abteilung (psychiatrisches Krankenhaus) schadet dem Anspruch nicht.

3. Erstausbildung und zeitlicher Zusammenhang

Ob eine Ausbildung Teil der Erstausbildung oder bereits Zweitausbildung ist, wirkt sich direkt auf den Kindergeldanspruch aus.

  • Ein Masterstudium kann Teil der Erstausbildung sein, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
  • Ein Freiwilligendienst zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann diesen Zusammenhang unterbrechen.

Tipps:

  • Freiwilligendienst möglichst vor Beginn der Erstausbildung absolvieren.
  • Verzögerungen (z. B. kein Studienplatz) gut dokumentieren.

Hohe Vergütung im Volontariat kann Kindergeld gefährden

Eine hohe Vergütung im Rahmen eines Volontariats oder Praktikums kann dazu führen, dass dieses nicht mehr als Berufsausbildung anerkannt wird. Ein Urteil des FG Düsseldorf zeigt: Kann das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, entfällt der Anspruch der Eltern.

Worum ging es?

Die Tochter absolvierte nach dem Bachelor ein zweijähriges Volontariat mit ca. 2.000–2.200 € Monatsgehalt. Die Familienkasse lehnte Kindergeld ab.

Entscheidung

Das Gericht ließ offen, ob ein Ausbildungscharakter vorlag. Ausschlaggebend war die hohe Vergütung. Das Volontariat wurde als Arbeitsverhältnis gewertet – damit kein Kindergeld.

Folgen

  • Hohe Vergütung kann die Anerkennung als Ausbildung ausschließen.
  • Nur wenn der Ausbildungscharakter klar erkennbar ist (Plan, Lernziele, Anleitung), bleibt der Anspruch bestehen.

Tipps:

  • Verträge sollten Ausbildungsinhalte dokumentieren.
  • Vergütung im Verhältnis zu typischen Ausbildungsvergütungen prüfen.

Bachelor – Freiwilligendienst – Master: Gefahr für Kindergeld

Laut BFH kann eine einheitliche Erstausbildung aus Bachelor und Master bestehen, wenn beide zeitlich und sachlich eng zusammenhängen.

Problem: Ein Freiwilligendienst zwischen beiden Abschnitten unterbricht diesen Zusammenhang.

Folge: Das Bachelorstudium gilt als abgeschlossen – während des Freiwilligendienstes besteht meist kein Kindergeldanspruch.

Empfehlung: Übergänge sorgfältig planen und auf zeitnahe Fortsetzung achten.


Kindergeld bei Studium im außereuropäischen Ausland

  1. Auslandsaufenthalt bis 1 Jahr: Wohnsitz in Deutschland bleibt bestehen.
  2. Mehrjähriges Studium: Wohnsitz bleibt nur erhalten, wenn mehr als die Hälfte der freien Zeit in der elterlichen Wohnung verbracht wird.
  3. Kurze Besuche (2–3 Wochen/Jahr) reichen nicht.
  4. Elternbesuche im Ausland ersetzen keine Aufenthalte des Kindes in Deutschland.

Für Kindergeld ist ein regelmäßiger Aufenthalt in der elterlichen Wohnung erforderlich. Familien sollten Reiseplanung und Aufenthalt gut dokumentieren.


Vermögen zählt beim Selbstunterhalt nicht

Der BFH entschied: Das Vermögen eines behinderten Kindes bleibt bei der Prüfung des Selbstunterhalts unberücksichtigt. Nur Einkommen und Bezüge zählen.

Für Eltern bedeutet das: Vermögen des Kindes gefährdet den Kindergeldanspruch nicht.


Kein Kindergeld beim freiwilligen Wehrdienst

Laut FG Bremen gilt freiwilliger Wehrdienst nicht als Berufsausbildung. Daher besteht in dieser Zeit grundsätzlich kein Kindergeldanspruch.

Ausnahmen

  • Grundausbildung kann als Berufsausbildung gelten.
  • Weiterbildungslehrgänge können ebenfalls berücksichtigt werden.

Da ein Revisionsverfahren läuft, sollten Eltern Ausbildungsphasen genau dokumentieren.


Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist

Der BFH entschied: Ein Rückforderungsbescheid nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist darf nicht die Kinderfreibeträge mindern.

  • Die Frist ist eine Obliegenheit, keine Sanktion.
  • Kinderfreibeträge dienen der Familienförderung und dürfen nicht wegen verspäteter Antragstellung entfallen.

Mehr Infos zum Kindergeld im Steuerlexikon

Top Kindergeld


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeld

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 10

EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG § 63 Kinder

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 69

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 78 Übergangsregelungen

EStG § 85 Kinderzulage

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

AO 
AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 53 Mildtätige Zwecke

LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 31 32.6 32.9 32.10 32.11 33a.1 65 66 72 74
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

BGB 1612b 1612c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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