
Kindergeld Anspruch, Antrag + Höhe
Wer hat Anspruch auf Kindergeld? Kindergeld wieviel, wie lange und in welcher Höhe?
Inhaltsübersicht Kinder + Kindergeld:
Diese Webseite gibt einen Überblick über das Kindergeld in Deutschland. Außerdem bietet die Webseite Informationen zu den Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds, zu den Antragsmöglichkeiten sowie zu den verschiedenen Sonderregelungen und Ausnahmen.
Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien, die in Deutschland leben und minderjährige Kinder oder volljährige Kinder in der Ausbildung haben. Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen.
Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro pro Kind (vorher für das erste und zweite Kind 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind 225 Euro pro Monat und für jedes weitere Kind 250 Euro pro Monat).
Kindergeld können Sie bekommen
- für Ihre leiblichen Kinder,
- für die Kinder Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners,
- für Ihre adoptierten Kinder,
- für Ihre Enkelkinder, mit denen Sie zusammenleben ,
- für Ihre Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen .
Das Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht. Für arbeitslose Kinder wird das Kindergeld nur bis zum 21. Lebensjahr gezahlt.
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich aus. Es kann von deutschen Staatsbürgern, EU-Bürgern und für bestimmte andere Gruppen beantragt werden. Kindergeld kann für bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen das Kindergeld zustand, aber nicht ausgezahlt wurde – zum Beispiel, weil Sie keinen Antrag gestellt haben.
Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag in Höhe von 6.024 Euro und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 2.928 Euro) betragen zusammen 8.952 Euro. Kinderfreibeträge werden erst bei der Einkommenssteuer berücksichtigt und führen dazu, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Eltern erhalten im laufendem Jahr zunächst das Kindergeld. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger (Günstigerprüfung) ist. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
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Wie hoch ist das Kindergeld?
Aktuell beträgt das Kindergeld in Deutschland monatlich:
- 219 Euro für das erste und zweite Kind
- 225 Euro für das dritte Kind
- 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind
Es gibt jedoch auch eine einkommensabhängige Kinderzulage, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird. Diese beträgt maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Die genaue Höhe hängt von den Einkommensverhältnissen der Eltern ab.
Mit unserem kostenlosen Kindergeld Rechner können Sie berechnen wie hoch das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sind:
Kindergeld & Kinderfreibetrag Rechner
Jahr | 1. Kind und 2. Kind | ab dem 4. Kind |
---|---|---|
ab 2021 | 219,00€ | 250,00€ |
ab 01.07.2019 | 204,00€ | 235,00€ |
ab 2018 | 194,00€ | 225,00€ |
ab 2017 | 192,00€ | 223,00€ |
Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag ( § 32 Absatz 6 EStG ) soll für jeden Elternteil
- rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
- im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR,
- im Jahr 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 EUR angehoben werden.
Das Kindergeld ( § 66 EStG ) soll in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht werden:
Bisher | Ab 1.1.2023 | Ab 1.1.2024 | |
1. Kind | 219 | 227 | 233 |
2. Kind | 219 | 227 | 233 |
3. Kind | 227 | 227 | 233 |
4. Kind und weitere Kinder | 250 | 250 | 250 |
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Kindergeldantrag (Formular online)
Hier finden Sie Tipps & Formulare zum Kindergeldantrag
Kindergeldantrag online ausfüllen und als PDF speichern.
Ausfüllhilfe für den Antrag auf Kindergeld
Den Kindergeldantrag müssen Sie bei der Familienkasse abgeben. Weitere Formulare zum Kindergeldantrag online beim Bundeszentralamt für Steuern und bei der Bundesagentur für Arbeit
Tipp: Berechnen Sie alle Steuervergünstigungen für Ihre Kinder Familienleistungsausgleich
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Kindergeld
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Zum 1. Januar 2018 ist eine Erhöhung des Kindergeldes erfolgt.
Rechtsgrundlage: §§ 62 - 77 EStG und § 1 - 6a BKGG
Kindergeld wird vorrangig gewährt und beträgt monatlich für das erste und zweite Kind 2016: 190 Euro/ 2017: 192 Euro/ 2018: 194 Euro, 2019: 204 Euro, für das dritte Kind 2016: 196 Euro/ 2017: 198 Euro/ 2018: 200 Euro, 2019: 210 Euro, sowie für jedes weitere Kind 2016: 221 Euro/ 2017: 223 Euro/ 2018: 225 Euro, 2019: 235 Euro,.
Für verheiratete Kinder, Nachkommen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615 BGB besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliegt. Bei einer Mangelfallprüfung wird das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Person zugrunde gelegt.
Beim Kindergeld berücksichtigt werden
- Kinder im Sinne des Steuerrechts
- Stiefkinder, die jemand in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie
- aufgenommene Enkelkinder.
Hilfe zum Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt und in der Dienstanweisung:
Im Kindergeldmerkblatt finden Sie Tipps zum Kindergeldantrag

In der Dienstanweisung zum Kindergeld finden Sie Tipps zum Kindergeld

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Kindergeld nach der Schulausbildung
Kann Kindergeld auch welter gezahlt werden?
Sie können für Ihr Kind weiterhin Kindergeld erhalten, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) einen geregelten Freiwilligendienst leistet oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (ohne Altersgrenze).
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Ihr Kind beginnt eine Berufsausbildung oder ein Studium?
Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsiel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Abschlussprüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt.
Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung).
—> Reichen Sie den Vordruck KG 5d (Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes) sowie geeignete Nachweise ein (z. B. Schulbescheinigung, Kopie Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung).
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Sucht Ihr Kind einen Ausbildungs- oder Studienplatz oder ist es arbeitsplatzsuchend gemeldet?
Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz emsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Bei eigenen Bemühungen de.s Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann Kindergeld gezahlt werden, wenn Ihr Kind nicht in einem Beschäftigungsverhättnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen.
—> Reichen Sie die Vordrucke KG 5d (Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes) und KG 11a (Mitteiliung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) sovwe geeignete Nachweise (z. B. Zwischennachrichten und Absagen auf Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz, Bescheinigung über die Meidung bei der Berufsberatung, Bescheinigung über Meldung als Arbeitsuchender) ein.
Weiterführende Informationen, auch zu den hier nicht näher erläuterten Anspruchstatbeständen, finden Sie im Merkblatt Kindergeld. Dieses erhalten Sie bei jeder Familienkasse oder im Internet unterwww.familienkasse.de.
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Freibeträge für Kinder
Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes wird durch Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bewirkt. Die Freibeträge stehen bis zum 18. Lebensjahr der Kinder ohne Voraussetzungen allen Eltern zu. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs werden sie unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel Berufsausbildung des Kindes bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Der Freibetrag steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Unter bestimmten Voraussetzungen können alleinerziehende Elternteile auch Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag haben. Der allgemeine Freibetrag je Kind beträgt seit dem 01.01.2016 2.304 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern 4.608 Euro). Dieser erhöht sich ab dem 01.01.2017 auf 2.358 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern auf 4.716 Euro) und ab dem 01.01.2018 auf 2.394 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern auf 4.788 Euro).
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird Eltern je Kind seit 2010 ein Betrag von 1.320 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern 2.640 Euro) für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand gewährt. Auch dieser Freibetrag steht beiden Elternteilen grundsätzlich zur Hälfte zu. Auf Antrag können Alleinerziehende von minderjährigen Kindern den Anteil des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.
Günstigerprüfung: Der Betreuungs- und Kinderfreibetrag werden nur berücksichtigt, wenn sie sich höher auswirken als das Kindergeld. Das heißt, das gezahlte Kindergeld wird auf die daraus resultierende Steuerersparnis angerechnet. Über die Gewährung der Freibeträge für Kinder entscheidet das Finanzamt. Es führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Günstigerprüfung durch. Erreicht das Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, so werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld verrechnet.
Hinweis:
Der steuerfreie Grundfreibetrag für Erwachsene steigt in zwei Schritten: 2017 um 168 Euro und 2018 um weitere 180 Euro. Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum erhöht sich damit bis 2018 insgesamt um 348 Euro von 8.652 Euro auf 9.000 Euro.
Tipp: Kinderzulage Riester-Rente bis zu 300 €
Tipp: Alle staatlichen + steuerlichen Familienförderungen
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Kinder im Steuerrecht
Das persönliche Einkommen wird nach dem Einkommensteuergesetz auf Grundlage der Leistungsfähigkeit besteuert. Für Ausgaben, die Eltern durch ihre Kinder zusätzlich entstehen, gibt es deshalb einen Ausgleich durch das Kindergeld oder durch steuerliche Freibeträge für Kinder. Bei ihrer Besteuerung wird automatisch die für die Eltern günstigere Variante berücksichtigt.
Kinder im Sinne des Steuerrechts sind
- im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche und adoptierte Kinder) und
- Pflegekinder (Kinder, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
Ein Kind wird steuerlich berücksichtigt, bis es
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (also vom Geburtsmonat bis einschließlich des Monats, in dem das Kind seinen 18. Geburtstag feiert).
- Ein Kind, das älter als 18 Jahre ist, kann jedoch auch berücksichtigt werden, wenn es
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- für einen Beruf ausgebildet wird,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,
- sich zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach dem Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes befindet,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet oder
- unabhängig vom Alter wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein).
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Mehr Infos zum Kindergeld im Steuerlexikon
- Höhe des Kindergeldes (§ 66 EStG; § 6 Abs. 1 BKGG)
- Einkünfte- und Bezugsgrenze (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG; § 6 Abs. 2 BKGG)
- Auszahlung des Kindergeldes
- Familienleistungsausgleich
- Höhe des Kindergeldes / Zahlungsweise (§ 66 EStG)
- Kinderbonus
- Anspruchsberechtigte / Zuständigkeit
- Begriff des Kindes
- Auslandsaufenthalt des Kindes
- Konkurrenzregelungen bei mehreren Ansprüchen (§ 64 EStG)
- Getrennt lebende / geschiedene Eltern
- Zahlkinder / Zählkinder
- Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei anderen Leistungen für Kinder (§ 65 EStG)
- Auszahlungsverfahren
- Abzweigung
- Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der Veranlagung / Günstigerprüfung
- Kindergeld-Merkblatt
- Kindergeld - Festsetzung
- Kindergeld - BKGG
- Kindergeld - Sozialversicherungsbeiträge
- Kindergeld - Ausländer - Anspruch
- Kindergeld - Ausländer - Höhe
- Kinderzulagen
- Kinderbonus
- Kinderfreibetrag
- Kinderfreibetrag - Übertragung
- Kinder
- Kinder - arbeitslos
- Kinder - Au-pair-Tätigkeit
- Kinder - Behinderte
- Kinder - Berufsausbildung
- Kinder - Ehegattenunterhalt
- Kinder - Einkünfte und Bezüge
- Kinder - freiw. soziales o. ökologisches Jahr
- Kinder - ohne Ausbildungsplatz
- Kinder - Übergangszeit
- Kinder - Vollzeiterwerbstätigkeit
- Kinder - Zweitausbildung
- Kinderarbeitsverhältnis
- Kinderbetreuungskosten
- Kinderbetreuungszuschlag
- Kindergarten
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeld
EStGEStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 10
EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
EStG § 31 Familienleistungsausgleich
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 62 Anspruchsberechtigte
EStG § 63 Kinder
EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
EStG § 67 Antrag
EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten
EStG § 69
EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
EStG § 75 Aufrechnung
EStG § 76 Pfändung
EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
EStG § 78 Übergangsregelungen
EStG § 85 Kinderzulage
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 31. Familienleistungsausgleich
EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes
AO
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 53 Mildtätige Zwecke
LStR
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
EStH 31 32.6 32.9 32.10 32.11 33a.1 65 66 72 74
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
BGB 1612b 1612c