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Kindergeld Anspruch, Antrag + Höhe

Wer hat Anspruch auf Kindergeld? Kindergeld wieviel, wie lange und in welcher Höhe?



Kindergeld

Diese Webseite gibt einen Überblick über das Kindergeld in Deutschland. Außerdem bietet die Webseite Informationen zu den Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds, zu den Antragsmöglichkeiten sowie zu den verschiedenen Sonderregelungen und Ausnahmen.

Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung für Familien, die in Deutschland leben und minderjährige Kinder oder volljährige Kinder in der Ausbildung haben. Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen.

Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro pro Kind (vorher für das erste und zweite Kind 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind 225 Euro pro Monat und für jedes weitere Kind 250 Euro pro Monat).

Kindergeld können Sie bekommen

  • für Ihre leiblichen Kinder,
  • für die Kinder Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners,
  • für Ihre adoptierten Kinder,
  • für Ihre Enkelkinder, mit denen Sie zusammenleben,
  • für Ihre Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen.

Das Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht. Für arbeitslose Kinder wird das Kindergeld nur bis zum 21. Lebensjahr gezahlt.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich aus. Es kann von deutschen Staatsbürgern, EU-Bürgern und für bestimmte andere Gruppen beantragt werden. Kindergeld kann für bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen das Kindergeld zustand, aber nicht ausgezahlt wurde – zum Beispiel, weil Sie keinen Antrag gestellt haben.

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag in Höhe von 6.024 Euro und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 2.928 Euro) betragen zusammen 8.952 Euro. Kinderfreibeträge werden erst bei der Einkommenssteuer berücksichtigt und führen dazu, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Eltern erhalten im laufendem Jahr zunächst das Kindergeld. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger (Günstigerprüfung) ist. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

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Wie hoch ist das Kindergeld?

Aktuell beträgt das Kindergeld in Deutschland monatlich:

  • 219 Euro für das erste und zweite Kind
  • 225 Euro für das dritte Kind
  • 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind

Es gibt jedoch auch eine einkommensabhängige Kinderzulage, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird. Diese beträgt maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Die genaue Höhe hängt von den Einkommensverhältnissen der Eltern ab.

Mit unserem kostenlosen Kindergeld Rechner können Sie berechnen wie hoch das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sind:

Kindergeld & Kinderfreibetrag Rechner

Für welches Jahr?ab 2023
Für welches Kind?
Alter des Kindes:

Monatliches Bruttoeinkommen des Kindes: Euro
Monatliche Sozialversicherung des Kindes: Euro
Differenz der Werbungskosten des Kindes,
die mehr als 920 Euro betragen:
Euro

Höhe des Kindergeldes
Jahr 1. Kind und 2. Kind ab dem 4. Kind
ab 2021 219,00€ 250,00€
ab 01.07.2019 204,00€ 235,00€
ab 2018 194,00€ 225,00€
ab 2017 192,00€ 223,00€

Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag ( § 32 Absatz 6 EStG ) soll für jeden Elternteil

  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
  • im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR,
  • im Jahr 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 EUR angehoben werden.

Das Kindergeld ( § 66 EStG ) soll in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht werden:

Bisher Ab 1.1.2023 Ab 1.1.2024
1. Kind 219 227 233
2. Kind 219 227 233
3. Kind 227 227 233
4. Kind und weitere Kinder 250 250 250

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Kindergeldantrag (Formular online)

Hier finden Sie Tipps & Formulare zum Kindergeldantrag

Kindergeldantrag online ausfüllen und als PDF speichern.


Ausfüllhilfe für den Antrag auf Kindergeld


Den Kindergeldantrag müssen Sie bei der Familienkasse abgeben. Weitere Formulare zum Kindergeldantrag online beim Bundeszentralamt für Steuern und bei der Bundesagentur für Arbeit


Tipp: Berechnen Sie alle Steuervergünstigungen für Ihre Kinder Familienleistungsausgleich

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Auszahlungstermine für Kindergeld

Die Auszahlungstermine für Kindergeld in Deutschland sind für 2023 wie olgt:

  • Januar: 31. Januar
  • Februar: 28. Februar
  • März: 31. März
  • April: 28. April
  • Mai: 26. Mai
  • Juni: 30. Juni
  • Juli: 28. Juli
  • August: 31. August
  • September: 29. September
  • Oktober: 31. Oktober
  • November: 28. November
  • Dezember: 31. Dezember

Die Auszahlungen erfolgen jeweils am letzten Tag des Monats, für den das Kindergeld gezahlt wird.

Auszahlungen für Neuanträge

Für Neuanträge auf Kindergeld erfolgt die erste Auszahlung in der Regel nach 6 Wochen. Das Kindergeld wird dann für die Monate gezahlt, die seit dem Antragsdatum bereits abgelaufen sind.

Auszahlungen bei Änderungen

Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld, z. B. bei einer Änderung des Kindesalters oder bei einem Wechsel des Wohnsitzes, wird das Kindergeld ab dem Folgemonat neu berechnet und ausgezahlt.

Auszahlungen im Ausland

Kindergeld wird auch an Eltern ausgezahlt, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung durch die Deutsche Botschaft oder das Deutsche Konsulat im jeweiligen Land.

Antrag auf Kindergeld

Der Antrag auf Kindergeld kann online, per Post oder persönlich bei der Familienkasse gestellt werden. Der Antrag ist formlos und kann auch von einem Dritten gestellt werden. Siehe auch Antrag auf Kindergeld

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Kinderzuschlag

Kinderzuschlag: Eine finanzielle Unterstützung für Familien

Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung, die Familien mit niedrigem Einkommen dabei unterstützt, den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sichern. Er richtet sich insbesondere an Eltern, deren Einkommen zwar für die eigene Lebensführung ausreicht, aber nicht ausreicht, um den Bedarf der gesamten Familie zu decken.


Wer hat Anspruch?

  1. Kind: Das Kind muss im Haushalt leben, unter 25 Jahre alt sein und nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein.
  2. Kindergeld: Sie müssen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für das Kind erhalten.
  3. Einkommen: Das Bruttoeinkommen der Familie muss mindestens 900 Euro (bei Paaren) oder 600 Euro (bei Alleinerziehenden) betragen.
  4. Finanzielle Situation: Sie müssten genug Geld haben, um den Unterhalt Ihrer Familie zu sichern, wenn Sie zusätzlich zum Einkommen Kinderzuschlag und möglicherweise Wohngeld erhalten würden.
  5. Bedarfsgemeinschaft: Der Kinderzuschlag wird in der Regel nur an Familien ausgezahlt, die keine oder nur geringe Leistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld erhalten.

  6. Weitere Bedingungen: Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche können ebenfalls Anspruch auf Kinderzuschlag haben.


Höhe:

  • Der Kinderzuschlag wird individuell für jedes Kind berechnet und beträgt maximal 292 Euro pro Kind pro Monat.
  • Der Betrag wird monatlich ausgezahlt und enthält bereits den Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, der seit 2022 eingeführt wurde.
  • Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt, der in der Regel an die Person überwiesen wird, die auch das Kindergeld erhält.

Kinderzuschlag Rechner






  • Zunächst werden der Grundfreibetrag und der Freibetrag pro Kind vom Einkommen abgezogen, um das anrechenbare Einkommen zu berechnen.
  • Der Kinderzuschlag wird dann berechnet, indem das maximale Einkommen vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wird.
  • Der Kinderzuschlag wird jedoch auf maximal 205 € begrenzt.

Der Kinderzuschlag wird basierend auf dem anrechenbaren Einkommen und bestimmten festgelegten Beträgen berechnet. Hier ist eine Erläuterung zur Berechnung des Kinderzuschlags:

  1. Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag beträgt 900 Euro. Dies ist ein Betrag, der vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, bevor andere Berechnungen durchgeführt werden.

  2. Freibetrag pro Kind: Es wird ein Freibetrag von 200 Euro pro Kind berücksichtigt. Dieser Betrag wird für jedes Kind von dem anrechenbaren Einkommen abgezogen.

  3. Maximales Einkommen für den Kinderzuschlag: Das maximale anrechenbare Einkommen beträgt 9000 Euro. Dies bedeutet, dass das Einkommen eines Antragstellers, das diesen Betrag überschreitet, nicht für den Kinderzuschlag berücksichtigt wird.

  4. Anrechenbares Einkommen: Das anrechenbare Einkommen wird berechnet, indem der Grundfreibetrag und die Freibeträge für die Anzahl der Kinder vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.

  5. Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag wird berechnet, indem der maximale Betrag für den Kinderzuschlag (9000 Euro) vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wird. Wenn das anrechenbare Einkommen innerhalb des zulässigen Bereichs liegt (über 0 und nicht mehr als 9000 Euro), wird der verbleibende Betrag als Kinderzuschlag gewährt.

  6. Begrenzung des Kinderzuschlags: Der Kinderzuschlag wird auf maximal 205 Euro begrenzt. Wenn der berechnete Kinderzuschlag diesen Betrag übersteigt, wird er auf 205 Euro festgesetzt.

Dieser Prozess stellt sicher, dass Familien mit niedrigem Einkommen, die einen gewissen Bedarf haben, finanziell unterstützt werden, insbesondere wenn sie Kinder haben.

Hinweis:

  • Dieser Rechner ist eine vereinfachte Darstellung und dient nur zur Orientierung.
  • Für genaue Informationen und die Beantragung des Kinderzuschlags wenden Sie sich bitte an die Familienkasse.

Weitere Informationen:

  • Kinderzuschlag - Familienkasse
  • Kinderzuschlag Rechner - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dauer:

  • In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt.
  • Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie den Kinderzuschlag erneut beantragen.
  • Rückwirkende Auszahlungen von Kinderzuschlägen sind nicht möglich.

Antragstellung:

  • Der Antrag auf Kinderzuschlag muss separat bei der Familienkasse gestellt werden.
  • Sie können den Antrag online stellen oder die erforderlichen Unterlagen per Post oder persönlich einreichen.
  • Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel etwa 6 Wochen.

Nach positiver Prüfung wird der Kinderzuschlag für den festgelegten Zeitraum auf das Konto der berechtigten Familie überwiesen.


Vermögensprüfung:

  • Ihr Vermögen wird geprüft, wenn es erheblich ist. Die Grenzwerte für erhebliches Vermögen hängen von der Anzahl der Personen in Ihrer Familie ab.
  • Verwertbare Vermögensgegenstände wie Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere usw. werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Rückzahlung:

  • Bei Überzahlungen müssen Sie den entsprechenden Betrag zurückzahlen.
  • Rückzahlungen sollten erst nach Aufforderung durch die zuständige Stelle erfolgen.

Änderungen melden:

  • Sie müssen die Familienkasse über Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Familienkonstellation informieren.

Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt ihrer Kinder angemessen zu sichern. Es ist wichtig, die Voraussetzungen zu


Fazit

Der Kinderzuschlag ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien mit niedrigem Einkommen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Durch die gezielte Förderung trägt er dazu bei, Chancengleichheit zu gewährleisten und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

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Infos zum Kindergeld

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Zum 1. Januar 2018 ist eine Erhöhung des Kindergeldes erfolgt.

Rechtsgrundlage: §§ 62 - 77 EStG und § 1 - 6a BKGG


Kindergeld wird vorrangig gewährt und beträgt monatlich für das erste und zweite Kind 2016: 190 Euro/ 2017: 192 Euro/ 2018: 194 Euro, 2019: 204 Euro, für das dritte Kind 2016: 196 Euro/ 2017: 198 Euro/ 2018: 200 Euro, 2019: 210 Euro, sowie für jedes weitere Kind 2016: 221 Euro/ 2017: 223 Euro/ 2018: 225 Euro, 2019: 235 Euro,.

Für verheiratete Kinder, Nachkommen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615 BGB besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliegt. Bei einer Mangelfallprüfung wird das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Person zugrunde gelegt.


Beim Kindergeld berücksichtigt werden

  • Kinder im Sinne des Steuerrechts
  • Stiefkinder, die jemand in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie
  • aufgenommene Enkelkinder.


Hilfe zum Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt und in der Dienstanweisung:


Kindergeldmerkblatt

Im Kindergeldmerkblatt finden Sie Tipps zum Kindergeldantrag


Dienstanweisung zum Kindergeld

Die Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2023 bringt einige wichtige Änderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Unterbrechung einer Ausbildung.

Änderungen in Bezug auf die Unterbrechung einer Ausbildung

Nach der bisherigen Rechtslage war die Unterbrechung einer Ausbildung für das Kindergeld schädlich, wenn sie länger als sechs Monate dauerte. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat diese Rechtsprechung nunmehr geändert und folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist die Unterbrechung einer Ausbildung für das Kindergeld nicht schädlich, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte – bzw. zum Ausbilder – fortbesteht und die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen wegen einer vorübergehenden Erkrankung unterbleibt.

Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als sechs Monate währt.

Auswirkungen der Änderung

Die Änderung hat zur Folge, dass Eltern in Zukunft in einem größeren Umfang Kindergeld erhalten können, wenn ihr Kind eine Ausbildung unterbricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterbrechung der Ausbildung aufgrund einer Erkrankung erfolgt.

Nachweis der Erkrankung

Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung müssen durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden.

Berücksichtigung wegen einer Behinderung

Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar oder währt die Erkrankung – bzw. die von ihr ausgehende Beeinträchtigung – länger als sechs Monate, muss geprüft werden, ob das Kind wegen einer Behinderung berücksichtigt werden kann.

Zusammenfassend

Die Neufassung der DA-KG 2023 bringt eine wichtige Änderung in Bezug auf die Unterbrechung einer Ausbildung mit sich. Eltern können in Zukunft in einem größeren Umfang Kindergeld erhalten, wenn ihr Kind eine Ausbildung unterbricht, insbesondere wenn die Unterbrechung der Ausbildung aufgrund einer Erkrankung erfolgt.


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Kindergeld nach der Schulausbildung

Kann Kindergeld auch welter gezahlt werden?

Sie können für Ihr Kind weiterhin Kindergeld erhalten, wenn es


1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder


2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

d) einen geregelten Freiwilligendienst leistet oder


3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (ohne Altersgrenze).

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Ihr Kind beginnt eine Berufsausbildung oder ein Studium?

Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsiel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Abschlussprüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt.

Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums:

Ein Hochschulstudium beginnt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat, die nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderlich ist. Das allein reicht aber noch nicht. Zudem müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Noten erhalten hat. Oder es jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule zu erstellen. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist. Also der Eingang der schriftlichen Bestätigung oder die Möglichkeit zum Online-Abruf.

Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist entscheidend für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist. Die mündlichen Mitteilung der Prüfungsergebnisse reicht nicht aus, da dies dem Kind noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf ermöglicht.

Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung).


—> Reichen Sie den Vordruck KG 5d (Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes) sowie geeignete Nachweise ein (z. B. Schulbescheinigung, Kopie Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung).

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Sucht Ihr Kind einen Ausbildungs- oder Studienplatz oder ist es arbeitsplatzsuchend gemeldet?

Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz emsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Bei eigenen Bemühungen de.s Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.


Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann Kindergeld gezahlt werden, wenn Ihr Kind nicht in einem Beschäftigungsverhättnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist.


Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen.


—> Reichen Sie die Vordrucke KG 5d (Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes) und KG 11a (Mitteiliung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) sovwe geeignete Nachweise (z. B. Zwischennachrichten und Absagen auf Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz, Bescheinigung über die Meidung bei der Berufsberatung, Bescheinigung über Meldung als Arbeitsuchender) ein.


Weiterführende Informationen, auch zu den hier nicht näher erläuterten Anspruchstatbeständen, finden Sie im Merkblatt Kindergeld. Dieses erhalten Sie bei jeder Familienkasse oder im Internet unterwww.familienkasse.de.

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Freibeträge für Kinder

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes wird durch Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bewirkt. Die Freibeträge stehen bis zum 18. Lebensjahr der Kinder ohne Voraussetzungen allen Eltern zu. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs werden sie unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel Berufsausbildung des Kindes bis zum 25. Lebensjahr gewährt. Der Freibetrag steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Unter bestimmten Voraussetzungen können alleinerziehende Elternteile auch Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag haben. Der allgemeine Freibetrag je Kind beträgt seit dem 01.01.2016 2.304 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern 4.608 Euro). Dieser erhöht sich ab dem 01.01.2017 auf 2.358 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern auf 4.716 Euro) und ab dem 01.01.2018 auf 2.394 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern auf 4.788 Euro).


Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird Eltern je Kind seit 2010 ein Betrag von 1.320 Euro (bei zusammen veranlagten Eltern 2.640 Euro) für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand gewährt. Auch dieser Freibetrag steht beiden Elternteilen grundsätzlich zur Hälfte zu. Auf Antrag können Alleinerziehende von minderjährigen Kindern den Anteil des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.


Günstigerprüfung: Der Betreuungs- und Kinderfreibetrag werden nur berücksichtigt, wenn sie sich höher auswirken als das Kindergeld. Das heißt, das gezahlte Kindergeld wird auf die daraus resultierende Steuerersparnis angerechnet. Über die Gewährung der Freibeträge für Kinder entscheidet das Finanzamt. Es führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Günstigerprüfung durch. Erreicht das Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, so werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld verrechnet.

Hinweis:

Der steuerfreie Grundfreibetrag für Erwachsene steigt in zwei Schritten: 2017 um 168 Euro und 2018 um weitere 180 Euro. Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum erhöht sich damit bis 2018 insgesamt um 348 Euro von 8.652 Euro auf 9.000 Euro.


Tipp: Kinderzulage Riester-Rente bis zu 300 €


Tipp: Alle staatlichen + steuerlichen Familienförderungen

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Kinder im Steuerrecht

Das persönliche Einkommen wird nach dem Einkommensteuergesetz auf Grundlage der Leistungsfähigkeit besteuert. Für Ausgaben, die Eltern durch ihre Kinder zusätzlich entstehen, gibt es deshalb einen Ausgleich durch das Kindergeld oder durch steuerliche Freibeträge für Kinder. Bei ihrer Besteuerung wird automatisch die für die Eltern günstigere Variante berücksichtigt.

Kinder im Sinne des Steuerrechts sind

  • im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche und adoptierte Kinder) und
  • Pflegekinder (Kinder, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

Ein Kind wird steuerlich berücksichtigt, bis es

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat (also vom Geburtsmonat bis einschließlich des Monats, in dem das Kind seinen 18. Geburtstag feiert).
  • Ein Kind, das älter als 18 Jahre ist, kann jedoch auch berücksichtigt werden, wenn es
  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • für einen Beruf ausgebildet wird,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,
  • sich zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach dem Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes befindet,
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet oder
  • unabhängig vom Alter wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein).

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Aktuelles + weitere Infos

Kindergeld bei zwei Ausbildungsphasen zwischen Bachelor- und einem Masterstudium

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2023 (III R 10/22) hat bedeutende Implikationen für Familien, die Kindergeld für ein Kind beanspruchen, das sich zwischen zwei Ausbildungsphasen, speziell zwischen einem Bachelor- und einem Masterstudium, für die Durchführung eines Freiwilligendienstes entscheidet. Hier sind die Kernpunkte und deren Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch:

Einheitliche Erstausbildung

Der BFH stellt klar, dass eine einheitliche Erstausbildung aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z.B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fachbereich) bestehen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Das bedeutet, dass die Ausbildungsphasen aufeinander aufbauen und ohne längere Unterbrechungen durchlaufen werden sollten.

Zeitlicher Zusammenhang

Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nach Auffassung des BFH nur dann gegeben, wenn das Kind den nächsten Ausbildungsabschnitt zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Eine Unterbrechung durch einen Freiwilligendienst zwischen den Ausbildungsabschnitten kann dazu führen, dass dieser zeitliche Zusammenhang als unterbrochen gilt.

Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch

Wenn ein Kind zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium einen Freiwilligendienst absolviert und dadurch die Ausbildung nicht unmittelbar fortsetzt, wird der erste Ausbildungsabschnitt (Bachelorstudium) als abgeschlossene Erstausbildung betrachtet. In der Zeit des Freiwilligendienstes und bis zur Aufnahme des Masterstudiums besteht dann kein Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, das Kind ist in dieser Zeit nicht erwerbstätig oder die Erwerbstätigkeit überschreitet nicht 20 Stunden pro Woche.

Praktische Bedeutung

Dieses Urteil hat praktische Bedeutung für Familien, die planen, Kindergeld während eines Übergangs zwischen zwei Ausbildungsphasen zu beanspruchen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, den Übergang zwischen Ausbildungsabschnitten sorgfältig zu planen, insbesondere wenn zwischen diesen Phasen ein Freiwilligendienst oder eine ähnliche Aktivität geplant ist.

Empfehlungen

Familien, deren Kinder einen Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium in Erwägung ziehen, sollten sich bewusst sein, dass dies den Kindergeldanspruch beeinträchtigen kann. Es ist ratsam, sich vorab genau zu informieren und gegebenenfalls Beratung in Anspruch zu nehmen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.


Kindergeld bei mehrjährigem Studium im außereuropäischen Ausland

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema Kindergeld bei einem Studium im außereuropäischen Ausland bringt wichtige Klarstellungen für die Eltern von studierenden Kindern, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten. Hier sind die wesentlichen Punkte:

  1. Wohnsitz in Deutschland: Wenn ein Kind für bis zu einem Jahr zu Ausbildungszwecken ins außereuropäische Ausland geht, wird in der Regel davon ausgegangen, dass es seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgibt.

  2. Mehrjähriges Studium: Bei einem Entschluss, länger als ein Jahr im Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland nur dann bei, wenn es die elterliche Wohnung regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt.

  3. Kurze Besuche: Kurze Besuche von zwei bis drei Wochen pro Jahr in der elterlichen Wohnung sind nicht ausreichend, um den Wohnsitz in Deutschland zu begründen.

  4. Berechnung der Aufenthaltsdauer: Für die Berechnung, ob ein Kind die elterliche Wohnung überwiegend nutzt, ist auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt sind dabei irrelevant.

  5. Besuche der Eltern: Besuche der Eltern beim Kind im Ausland können die Notwendigkeit von Heimatbesuchen des Kindes nicht ersetzen.

  6. Finanzielle Mittel: Fehlende finanzielle Mittel für Heimatbesuche des Kindes rechtfertigen ebenfalls nicht das Ausbleiben von Inlandsaufenthalten.

  7. Aufgabe des Wohnsitzes: Wenn feststeht, dass das Kind während des laufenden Ausbildungsjahres nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, kann dies als Aufgabe des inländischen Wohnsitzes gewertet werden.

Dieses Urteil hat bedeutende Konsequenzen für Familien, deren Kinder im außereuropäischen Ausland studieren. Es legt fest, dass für den Bezug von Kindergeld ein regelmäßiger und substantieller Aufenthalt in der elterlichen Wohnung in Deutschland erforderlich ist. Eltern und Kinder sollten daher ihre Aufenthalte und Reisepläne sorgfältig planen, um die Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld nicht zu gefährden.


Vermögen beim Selbstunterhalt unbeachtlich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Vermögen eines volljährigen behinderten Kindes bei der Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt außer Acht gelassen werden muss. Das heißt, dass das Vermögen nicht bei der Berechnung des Kindergeldes berücksichtigt wird, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Diese Entscheidung ist eine gute Nachricht für betroffene Eltern. Sie müssen nun nicht mehr das gesamte Vermögen ihres Kindes bei der Beantragung von Kindergeld angeben. Das kann zu einer erheblichen finanziellen Entlastung führen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs beruht auf dem Grundsatz, dass das Einkommen eines Kindes nicht höher sein darf als sein Bedarf. Das Einkommen eines Kindes setzt sich aus dessen Einkünften und Bezügen zusammen. Das Vermögen eines Kindes zählt nicht zum Einkommen.

Die Familienkasse hatte argumentiert, dass das Vermögen eines Kindes bei der Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu berücksichtigen sein müsse. Denn das Vermögen könne zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat diese Argumentation jedoch zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass das Vermögen eines Kindes nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


Kein Kindergeld bei freiwilligem Wehrdienst eines volljährigen Kindes

Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass ein freiwilliger Wehrdienst, der von einem volljährigen Kind nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet wird, nicht unter die Regelungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt. Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld während einer Berufsausbildung oder eines Studiums.

Wichtige Aspekte des Urteils:

  1. Keine Berücksichtigung des freiwilligen Wehrdienstes : Der freiwillige Wehrdienst wird nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen. Daher besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Kindergeld.

  2. Ausnahme für Ausbildungszeiten: Die Zeiten der Grundausbildung und der Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes können jedoch als Berufsausbildung berücksichtigt werden.

  3. Weiter- oder Fortbildungslehrgänge: Weiterführende Lehrgänge, die nach der Grund- oder Dienstpostenausbildung stattfinden und die einen Wechsel oder Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe ermöglichen, können ebenfalls als Berufsausbildung anerkannt werden.

  4. Keine analoge Anwendung: Das Gericht lehnte eine analoge Anwendung der Norm zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender ab. Es sah in der Nichtaufnahme des freiwilligen Wehrdienstes in den Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

  5. Rechtslage bleibt abzuwarten: Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt die endgültige Klärung der Rechtslage durch den Bundesfinanzhof (BFH) abzuwarten.

Praxistipp:

Für Eltern, deren Kinder einen freiwilligen Wehrdienst leisten, ist es wichtig, die genauen Ausbildungsphasen innerhalb des Wehrdienstes zu dokumentieren. Nur die Zeiten der Grundausbildung und der Dienstpostenausbildung sowie eventuelle Weiter- oder Fortbildungslehrgänge, die einen Laufbahnwechsel oder -aufstieg ermöglichen, können als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldanspruchs anerkannt werden.

Eltern sollten daher genau prüfen, welche Ausbildungsabschnitte ihr Kind während des freiwilligen Wehrdienstes absolviert und ob diese Abschnitte den Kriterien einer Berufsausbildung entsprechen. Es empfiehlt sich, entsprechende Nachweise und Dokumentationen bereitzuhalten, um bei Bedarf den Anspruch auf Kindergeld geltend machen zu können.

Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen Revision eingelegt wurde, sollten Eltern und ihre Berater die Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam verfolgen. Sollte der Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit eine andere Entscheidung treffen, könnte sich dies auf zukünftige Fälle auswirken.

In der Zwischenzeit ist es ratsam, sich bei Unsicherheiten bezüglich des Kindergeldanspruchs während des freiwilligen Wehrdienstes professionellen steuerlichen Rat einzuholen. Dadurch können Eltern sicherstellen, dass sie alle ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite stehen.


Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist

In seinem Urteil vom 22. September 2022, III R 23/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für Kindergeld, der nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist nach § 66 Abs. 1 EStG ergeht, nicht die Kinderfreibeträge und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Steuerpflichtigen mindern darf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerpflichtige für sein Kind im Jahr 2015 Kindergeld beantragt. Die Familienkasse bewilligte das Kindergeld zunächst für die Zeiträume ab April 2015 bis Dezember 2015 und ab Januar 2016 bis März 2016. Im Jahr 2019 erließ die Familienkasse einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem sie das Kindergeld für die Zeiträume ab April 2015 bis Dezember 2015 zurückforderte. Der BFH hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid mit der Begründung auf, dass er die Kinderfreibeträge und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Steuerpflichtigen mindere.

Der BFH führte aus, dass die sechsmonatige Antragsfrist nach § 66 Abs. 1 EStG eine Obliegenheit des Steuerpflichtigen sei. Diese Obliegenheit sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie die Kinderfreibeträge und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Steuerpflichtigen mindern dürfe. Die Kinderfreibeträge und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf dienten der Förderung der Familie. Eine Minderung dieser Freibeträge durch eine verspätete Antragstellung würde dem Ziel der Förderung der Familie zuwiderlaufen.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die sechsmonatige Antragsfrist nach § 66 Abs. 1 EStG nicht immer leicht einzuhalten ist. Insbesondere bei Kindern, die erst nach der Geburt in den Haushalt der Eltern aufgenommen werden, kann es zu Verzögerungen bei der Antragstellung kommen. Die Entscheidung des BFH stellt sicher, dass die Familien trotz einer verspäteten Antragstellung die ihnen zustehenden Kinderfreibeträge und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf erhalten.

Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung des BFH im Überblick:

  • Ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für Kindergeld, der nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist nach § 66 Abs. 1 EStG ergeht, darf nicht die Kinderfreibeträge und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Steuerpflichtigen mindern.
  • Die sechsmonatige Antragsfrist nach § 66 Abs. 1 EStG ist eine Obliegenheit des Steuerpflichtigen. Diese Obliegenheit ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie die Kinderfreibeträge und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Steuerpflichtigen mindern dürfe.
  • Die Kinderfreibeträge und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf dienen der Förderung der Familie. Eine Minderung dieser Freibeträge durch eine verspätete Antragstellung würde dem Ziel der Förderung der Familie zuwiderlaufen.

Kindergeld für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 20. April 2023 (III R 7/21) entschieden, dass eine Beschädigtengrundrente, die ein Opfer einer Gewalttat aufgrund des Opferentschädigungsgesetzes bezieht, nicht zu den Einkünften und Bezügen eines behinderten Kindes zählt. Dies hat zur Folge, dass der Bezug einer solchen Rente nicht der Gewährung von Kindergeld entgegensteht.

Wichtige Aspekte des Urteils:

  1. Hintergrund des Falls: Der Kläger, Vater einer volljährigen, behinderten Tochter, die Opfer einer Gewalttat wurde, erhielt für sie Kindergeld. Die Tochter bezog eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da sie annahm, dass die Tochter sich selbst unterhalten könne.

  2. Entscheidung des BFH: Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage des Vaters stattgegeben hatte. Der BFH urteilte, dass die Beschädigtengrundrente nicht als Einkommen oder Bezug des Kindes im Sinne des Kindergeldrechts zu werten ist.

  3. Kindergeld für behinderte Kinder: Volljährige Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, können kindergeldberechtigt sein (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG).

  4. Bewertung der Beschädigtengrundrente: Die Beschädigtengrundrente dient primär der Abdeckung immaterieller Schäden, die das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat, und nicht dem Lebensunterhalt. Selbst wenn materielle Schäden abgedeckt werden sollten, könnten diese nicht von der Rente getrennt werden. Zudem müsste ein entsprechend höherer behinderungsbedingter Mehrbedarf des Kindes berücksichtigt werden.

  5. Praktische Bedeutung: Dieses Urteil ist besonders relevant für Familien mit behinderten Kindern, die Opfer von Gewalttaten wurden und eine Beschädigtengrundrente beziehen. Es stellt klar, dass der Bezug dieser Rente nicht automatisch zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt.

Praxistipp:

Eltern von behinderten Kindern, die eine Beschädigtengrundrente beziehen, sollten sich dieses Urteil zunutze machen, wenn es um den Anspruch auf Kindergeld geht. Es empfiehlt sich, bei Unsicherheiten oder Auseinandersetzungen mit der Familienkasse professionellen Rat einzuholen, um die Rechte des Kindes vollumfänglich zu wahren und sicherzustellen, dass alle zustehenden Leistungen in Anspruch genommen werden.


Mehr Infos zum Kindergeld im Steuerlexikon

Top Kindergeld


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeld

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 10

EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG § 63 Kinder

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 69

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 78 Übergangsregelungen

EStG § 85 Kinderzulage

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

AO 
AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 53 Mildtätige Zwecke

LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 31 32.6 32.9 32.10 32.11 33a.1 65 66 72 74
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

BGB 1612b 1612c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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