Kindergeld: Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?

Der Bundesfinanzhof muss klären, ob kurze Ausbildungen wie zur Rettungssanitäterin eine „erste Berufsausbildung“ sind – mit erheblichen Folgen für das Kindergeld.


Für Eltern ist das Kindergeld eine wichtige Unterstützung – aber nur solange ein Kind in Ausbildung ist und bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Besonders relevant: Hat das Kind bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, darf es während einer weiteren Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sonst entfällt der Kindergeldanspruch (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Doch wann gilt eine Ausbildung als „erste Berufsausbildung“ im Sinne des Kindergeldrechts? Genau darüber streiten aktuell mehrere Eltern mit der Familienkasse – und der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun Klarheit schaffen.


Hintergrund: Ausbildung und Erwerbstätigkeit – eine heikle Kombination

Der Streit dreht sich um folgende Konstellation:

  • Ein Kind unter 25 Jahren schließt eine kurze Ausbildung ab – z. B. zum Rettungssanitäter (3–6 Monate).
  • Danach folgt eine längere Ausbildung oder ein Studium – währenddessen arbeitet das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche.
  • Die Familienkasse sieht in der kurzen Ausbildung eine abgeschlossene Erstausbildung. Damit wäre die nachfolgende Ausbildung die Zweitausbildung – und die Erwerbstätigkeit schädlich für das Kindergeld.

Die Eltern sehen das anders: Die kurze Ausbildung sei noch keine vollwertige Erstausbildung – und damit sei das Kind während Studium oder Fachausbildung weiterhin kindergeldberechtigt, auch bei umfangreicher Erwerbstätigkeit.


Was sagt das Gesetz?

Das Einkommensteuergesetz nennt keine Mindestdauer für eine Berufsausbildung beim Kindergeld. Laut einem BMF-Schreiben vom 8.2.2016 genügt ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang mit Prüfung, auch wenn er nur wenige Monate dauert.

Beim Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 6 EStG) hingegen wird von einer Mindestdauer von zwölf Monaten ausgegangen, um eine erste Berufsausbildung anzunehmen. Die spannende Frage: Gilt diese Definition auch für das Kindergeld?


Aktuelle Revisionsfälle beim BFH

Mehrere Verfahren sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (u. a. Az. III R 12/24, III R 14/24), darunter diese Fälle:

1. Von der Rettungssanitäterin zur Notfallsanitäterin (Az. III R 14/24)

  • Die Tochter schließt 2019 eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin ab.
  • Sie arbeitet danach über zwei Jahre lang über 20 Stunden pro Woche.
  • Ab Herbst 2021 beginnt sie eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin.
  • Die Familienkasse lehnt Kindergeld für die Zwischenzeit ab: Die erste Ausbildung sei abgeschlossen, damit sei die lange Erwerbstätigkeit schädlich.

2. Studium nach Freiwilligendienst-Ausbildung (Az. III R 12/24)

  • Die Tochter macht im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes eine sechsmonatige Sanitäterausbildung.
  • Ab März 2019 beginnt sie ein Hochschulstudium – und arbeitet parallel über 20 Stunden.
  • Die Familienkasse erkennt das Studium nur als Zweitausbildung an – und verweigert Kindergeld wegen der umfangreichen Arbeit.

Warum das Urteil so wichtig ist

Würde der BFH den Eltern recht geben, müssten kurze Ausbildungen nicht automatisch als abgeschlossene Erstausbildung gewertet werden. Das hätte zur Folge:

Kindergeld trotz 20+ Stunden Erwerbstätigkeit, wenn das Kind noch im Studium oder in einer echten Erstausbildung ist.
Erleichterung für Familien, deren Kinder eine kurze Zwischenqualifikation gemacht haben, bevor sie ein Studium oder eine reguläre Ausbildung beginnen.


Fazit für die Praxis

Für viele Eltern von Studierenden oder Auszubildenden könnte das Urteil große finanzielle Bedeutung haben. Ob die 20-Stunden-Grenze greift, hängt maßgeblich davon ab, ob die erste Ausbildung als „vollwertig“ gilt.

🔍 Unser Tipp: Wurde das Kindergeld mit dieser Begründung gestrichen? Dann legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf die anhängigen Verfahren vor dem BFH. So sichern Sie sich Ihre Rechte bis zur endgültigen Entscheidung.


Bleiben Sie informiert: Sobald der BFH seine Urteile spricht, halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

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