Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

Kernproblem
Kindertagesstätten (Kitas) werden vielfach von Kirchen als Ausfluss ihrer hoheitlichen Tätigkeit betrieben. Aufgrund des Wettbewerbs mit privat betriebenen Kitas ist fraglich, ob kirchliche – wie auch kommunale – Kitas weiterhin dem hoheitlichen Bereich der Kommunen zuzuordnen sind.

Sachverhalt
Ein evangelisch-lutherischer Kirchenkreis unterhält als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Kita, die sie als steuerlich nicht relevanten Hoheitsbetrieb behandelte. Sie erwarb ein Grundstück; Grunderwerbsteuer sollte aufgrund der hoheitlichen Tätigkeit nicht anfallen. Das Finanzamt sah in der Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art und setzte insoweit Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen klagte der Kirchenkreis und verlor.

Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg unterhält der Kirchenkreis mit der Kita einen Betrieb gewerblicher Art. Unabhängig vom sozialpolitischen und –rechtlichen Förderungsauftrag ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die kirchlichen Kitas in einem Anbieter- und Nachfragewettbewerb zu anderen Kitas stehen. Die notwendige Einnahmeerzielungsabsicht ist durch die eingeforderten Elternbeiträge gegeben; der kirchliche Verkündigungsauftrag trete gegenüber der Tagesbetreuung zurück.

Konsequenzen
Aufgrund des zentralen Wettbewerbsgedankens im Steuerrecht ist die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art sachgerecht. Umfassende Steuerzahlungen sind für diese Betriebe aber nicht zu befürchten. Regelmäßig ist der Kita-Betrieb gewerblicher Art von der Umsatzsteuer befreit; ertragsteuerlich liegt ein Zweckbetrieb vor, sofern der Kita-Betrieb gewerblicher Art eine gemeinnützige Satzung erhält. Kirchliche Träger werden auf das Urteil reagieren müssen, auch wenn die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden ist. Diese hatte bei kommunalen Kitas ebenfalls bereits Betriebe gewerblicher Art angenommen. Zielführend kann eine gemeinnützige Satzung für die Kita-Betriebe sein.