Körperschaftsteuer: Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind somit auch die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18. März 2021 (BStBl I S. …1) zur Anwendung des § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Ländererlass) 3 – S-274.5b / 2 vom 19.03.2021