Körperschaftsteuerliche Organschaft: Neue Rechtsprechung zu Organträgerschaft von Personengesellschaften

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit einem richtungsweisenden Gerichtsbescheid (Az. 1 K 54/23) vom 7. Juli 2023 klargestellt, dass eine Personengesellschaft nicht als Organträgerin fungieren kann, wenn einer ihrer Gesellschafter von der Körperschaftsteuer befreit ist. Diese Entscheidung, die derzeit beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 46/23 zur Revision ansteht, könnte weitreichende Implikationen für die Strukturierung von Unternehmensgruppen haben.

Hintergrund des Falles

Im konkreten Fall war die Klägerin, eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die A KG ist. Diese Kommanditgesellschaft hält das Stammkapital der GmbH und zählt unter ihren Gesellschaftern die C GmbH als Komplementärin sowie die steuerbefreite E als Kommanditistin. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Organschaft ab, weil es die A KG aufgrund der Beteiligung der steuerbefreiten E nicht als geeignete Organträgerin ansah.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und führte aus, dass eine Personengesellschaft nicht als Organträgerin im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) qualifizieren kann, wenn ein Gesellschafter körperschaftsteuerlich befreit ist. Diese Interpretation beruht auf einer umfassenden Auslegung des Gesetzes, einschließlich der Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung der Norm.

Kernpunkte der rechtlichen Bewertung

  • Steuerbefreiung als Ausschlusskriterium: Die Beteiligung eines steuerbefreiten Gesellschafters an einer Personengesellschaft führt dazu, dass diese nicht die steuerlichen Pflichten und Rechte einer Organträgerin übernehmen kann. Dies liegt daran, dass die steuerliche Einheit, die für eine Organschaft erforderlich ist, durch die Steuerbefreiung unterbrochen wird.
  • Systematische Auslegung: Obwohl der Gesetzestext dies nicht ausdrücklich vorsieht, ergibt die systematische Interpretation der relevanten Vorschriften, dass die steuerliche Integrität der Organträgerin gewährleistet sein muss, was bei einer Beteiligung steuerbefreiter Gesellschafter nicht der Fall ist.

Implikationen für die Praxis

Diese Entscheidung hat bedeutende Implikationen für die Praxis der körperschaftsteuerlichen Organschaft:

  1. Überprüfung bestehender Strukturen: Unternehmen, die Personengesellschaften als Organträger nutzen, sollten ihre Strukturen überprüfen, insbesondere wenn einer der Gesellschafter steuerbefreit ist.
  2. Planung von Unternehmensstrukturen: Bei der Planung neuer Unternehmensstrukturen sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine steuerlich anerkannte Organschaft erfüllt sind.
  3. Rechtssicherheit: Die Entscheidung trägt zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei, da sie die Anforderungen an eine Organschaft klarstellt und somit die Planbarkeit für steuerliche Gestaltungen verbessert.

Fazit

Der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts liefert eine wichtige Klärung in der Frage der körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Beteiligung steuerbefreiter Gesellschafter. Mit der anstehenden Revision beim Bundesfinanzhof könnte sich diese Rechtsauffassung weiter festigen, was für alle betroffenen Unternehmen und ihre Berater von hoher Relevanz ist.