Kommission unterzieht Steuerbefreiungen für bestimmte Unternehmen in Belgien eingehender Prüfung

Die Europäische Kommission hat ein eingehendes Prüfverfahren eröffnet, das ergeben soll, ob eine Beihilferegelung für innovative Unternehmen in Belgien im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften durchgeführt wird. Besonderes Augenmerk wird den Bedingungen gelten, zu denen eine Reihe von belgischen Unternehmen einen Steuerrabatt erhalten hat. Die Eröffnung eines eingehenden Prüfverfahrens gibt Beteiligten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen, greift dem Ergebnis jedoch nicht vor.

Die Kommission genehmigte 2006 eine Regelung zur Förderung von Forschung und Entwicklung („FuE“), mit der bestimmte innovative Unternehmen (bezeichnet als „junge innovative Unternehmen“) von der Pflicht befreit wurden, einen Teil der Lohnsteuer für wissenschaftliches Personal an den Staat abzuführen. Belgien hatte zugesagt, in einem nationalen Gesetz zu definieren, für welche Formen der Forschung nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) eine Steuerbefreiung gewährt werden kann.

Im Rahmen einer 2011 vorgenommenen Kontrolle hat die Kommission jedoch festgestellt, dass diese Definitionen erst seit 2013 in der nationalen Gesetzgebung enthalten sind, die Regelung aber bereits seit sieben Jahren läuft. Werden innovativen Unternehmen Steuervorteile gewährt, ohne zuvor die förderfähigen FuE-Formen per Gesetz definiert zu haben, kann die Förderung nicht auf das FuE-Ziel ausgerichtet werden, das die Beihilfen rechtfertigt und eine Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverfälschungen gewährleistet. Die gewährten Beihilfen könnten den Beihilfeempfängern daher entgegen den Vorgaben der staatlichen Beihilfen für FuEuI einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben. Die von Belgien bisher übermittelten Angaben und Unterlagen reichen nicht aus, um die Bedenken der Kommission auszuräumen.

Zudem hat Belgien die Regelung ohne entsprechende Anmeldung bei der Kommission nach Ablauf ihrer Geltungsdauer im Juli 2011 stillschweigend verlängert und den Steuernachlass erhöht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2013