Kommunale Rettungsdienst-GmbH ist gemeinnützigkeitsfähig

Kommunale Rettungsdienst-GmbH ist gemeinnützigkeitsfähig

Kernaussage
Nach der Abgabenordnung (AO) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Gemeinnützigkeit wird nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft in die Erfüllung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand eingeschaltet wird. Offen ist jedoch, ob eine Eigengesellschaft der öffentlichen Hand, mit der sich diese über eine GmbH privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist.

Sachverhalt
Eine kommunale GmbH betreibt einen Rettungsdienst als Eigengesellschaft eines Landkreises. Damit ist sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden. Das beklagte Finanzamt zweifelt an der Gemeinnützigkeit der GmbH und versagt die beantragte Steuerbefreiung, weil die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich verpflichteten Landkreises tätig werde und daher die „Opferwilligkeit“ fehle. Gegen die erlassenen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide klagt die GmbH schließlich und gewinnt vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Entscheidung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, auch dann gemeinnützig, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört unter anderem die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt werden, entspricht. Folglich ist die GmbH für die Leistungen, die sie gegenüber ihrem Träger erbringt, angemessen zu vergüten.

Konsequenzen
Das Urteil trägt zur Rechtssicherheit bei. Nunmehr ist geklärt, dass Eigengesellschaften grundsätzlich gemeinnützigkeitsfähig sind.