BVerfG zu Richtervorlage des BFH zum Entfallen eines Verlustvortrags

BVerfG zu Richtervorlage des BFH zum Entfallen eines Verlustvortrags

Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft eine Übergangsvorschrift aus dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), die den zeitlichen Anwendungsbereich einer im Jahr 1997 verschärften Vorschrift zum Entfallen des Verlustvortrags beim sogenannten Mantelkauf definiert.

Sachverhalt
Das KStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Verluste aus dem laufenden Jahr in spätere Jahre vorzutragen. Hierzu wird ein sogenannter „verbleibender Verlustvortrag“ gesondert festgestellt. Um der Veräußerung von Verlustvorträgen durch Übertragung von Geschäftsanteilen einer im Wesentlichen vermögenslosen Kapitalgesellschaften entgegenzuwirken, war Voraussetzung unter anderem die Beibehaltung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft. Seit dem Jahr 1997 liegt wirtschaftliche Identität insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt wird. Die verschärfte Regelung gilt grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997, ausnahmsweise aber erst für den Veranlagungszeitraum 1998, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 1.1. und dem 5.8.1997 (Tag des Gesetzesbeschlusses) eingetreten ist. Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist eine GmbH, die bereits vor dem 1.1.1997 ihre wirtschaftliche Identität verloren hatte.

Entscheidung
Der BFH war der Auffassung, dass die in der Übergangsvorschrift enthaltene Stichtagregelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Das BVerfG hielt die Richtervorlage für unzulässig. Der Vorlagebeschluss entspreche nicht den Begründungsanforderungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm. Er setze sich nicht ausreichend mit der einschlägigen fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Zudem vernachlässige er die sich aufdrängende Frage, inwieweit das Interesse des Unternehmens an einer tatsächlichen oder bestmöglichen Nutzung von Verlusten in späteren Veranlagungszeiträumen überhaupt schutzwürdig sei. Die Übergangsregelung diene weniger dem Vertrauensschutz als vielmehr der Abmilderung der wirtschaftlichen Konsequenzen der verschärfenden Regelung.

Konsequenz
Erneut stellte das BVerfG die Verfassungskonformität der Regelungen zum Entfallen des Verlustvortrags fest und erteilte dem BFH eine klare Absage.