Ein 51-jähriger Krefelder war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage auf Krankengeld gegen seine Krankenkasse erfolgreich.
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Kläger das Krankengeld zu. Es reiche nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt werde. Die Bescheinigungen seien stets binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse einzureichen, sonst ruhe der Krankengeldanspruch. Im vorliegenden Fall sei die Bescheinigung des Klägers noch rechtzeitig beim Beklagten eingegangen. Denn der Beklagte habe die Wochenfrist falsch berechnet. Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11.01.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.01.2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18.01.2019 geendet. Am 18.01.2019 habe die Beklagte den Eingang der Folge-AU vermerkt.
Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 9 KR 589/19 vom 07.10.2019 (nrkr)