Künstlersozialabgabe - Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK)
Künstlersozialkasse (KSK) Abgabe & Beitrag berechnen & online anmelden.
Inhalt:
Was ist die Künstlersozialkasse?
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Sozialversicherungssystem in Deutschland, das Künstlern und Schriftstellern, die selbständig (freiberuflich) tätig sind, Unterstützung bei der Krankenversicherungs-, Renten- und andere Sozialversicherungsleistungen bietet. Die KSK wurde 1983 gegründet, um Künstler und Schriftsteller zu unterstützen, die häufig in prekären Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und sich die traditionellen Sozialversicherungsleistungen nicht leisten können oder keinen Anspruch darauf haben. Die Künstlersozialkasse ist eine wichtige Einrichtung, die dazu beiträgt, die sozialen Sicherungssysteme für freiberufliche Künstler und Publizisten zu stärken.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Deutschland bietet selbständigen Künstlern und Publizisten eine wichtige soziale Absicherung, indem es ihnen den Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht. Hier ist eine Zusammenfassung der steuerlichen Behandlung der Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK) gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG):
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Beitragszahlung durch Künstler und Publizisten:
- Selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem KSVG versicherungspflichtig sind, zahlen die Hälfte des Gesamtbeitrags zur Künstlersozialkasse.
- Dieser selbst gezahlte Anteil am Gesamtbeitrag kann als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV) steuerlich geltend gemacht werden.
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Beitragsanteil der Künstlersozialkasse:
- Der andere Teil des Beitrags wird von der Künstlersozialkasse getragen. Dieser Teil setzt sich zusammen aus der Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, entrichtet wird, und einem Zuschuss des Bundes.
- Der von der Künstlersozialkasse getragene Beitragsanteil ist nicht als Beitrag des Steuerpflichtigen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG anzusehen und kann daher nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Zu den Leistungen der KSK gehören der Zugang zur Krankenversicherung und zu anderen Sozialversicherungsleistungen wie Renten-, Invaliditäts- und Pflegeversicherung. Die KSK wird durch eine Kombination aus Beiträgen des Bundes, der Künstler selbst und der Unternehmen, die sie beschäftigen, finanziert (siehe Künstlersozialabgabe).
Als Voraussetzung für die Aufnahme bei der KSK, müssen die Betroffenen nachweisen können, dass sie in der Kunst- oder Kreativbranche tätig sind und ihr Einkommen aus diesen Tätigkeiten stammt. Künstler, die in die KSK aufgenommen werden, müssen einen Prozentsatz ihres Einkommens in das System einzahlen, während Unternehmen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, einen Teil ihrer Zahlungen an die KSK leisten müssen. Nicht alle Künstler und Schriftsteller in Deutschland haben Anspruch auf die KSK. Diejenigen, die Anspruch haben, müssen bestimmte Kriterien erfüllen und Melde- und Zahlungspflichten nachkommen. (Siehe auch Künstler + Steuern).
Es gibt eine prozentuale Grenze, ab der die KSK davon ausgeht, dass eine freiberufliche Tätigkeit die künstlerische Tätigkeit verdrängt. Diese Grenze liegt bei 75 %. Wenn die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit mehr als 75 % der Gesamteinkünfte ausmachen, kann die KSK die Mitgliedschaft in der KSK kündigen.
Die KSK überprüft die Einkünfte ihrer Mitglieder regelmäßig. Wenn sie feststellt, dass die Grenze von 75 % überschritten wird, wird sie den betroffenen Künstler oder Publizisten dazu auffordern, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen müssen belegen, dass die künstlerische Tätigkeit weiterhin die Haupttätigkeit des Mitglieds ist.
Wenn der Künstler oder Publizist die Unterlagen nicht vorlegt oder die Unterlagen nicht ausreichen, um die Haupttätigkeit nachzuweisen, kann die KSK die Mitgliedschaft kündigen.
Die Kündigung der KSK bedeutet, dass der Künstler oder Publizist ab dem Kündigungsdatum nicht mehr Mitglied der KSK ist. Er muss sich dann selbst um die Kranken- und Pflegeversicherung kümmern.
Um die Kündigung der KSK zu vermeiden, sollten Künstler und Publizisten, die neben einer künstlerischen Tätigkeit auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, darauf achten, dass die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit weiterhin mindestens 25 % der Gesamteinkünfte ausmachen.
Hier sind einige Tipps, wie Sie die Grenze von 75 % einhalten können:
- Führen Sie ein genaues Aufzeichnungen über Ihre Einnahmen und Ausgaben.
- Belegen Sie Ihre künstlerische Tätigkeit mit Rechnungen, Honorarnoten, Quittungen usw.
- Stellen Sie der KSK auf Anfrage alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Künstlersozialabgabe
- Wer muss die Abgabe zahlen?
- Auf welche Leistungen fällt die Abgabe an?
- Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
- Wie wird die Künstlersozialabgabe angemeldet?
Haben Sie beachtet, dass Leistungen von selbstständigen Grafikern, Werbetextern oder Publizisten zum Zwecke der Gestaltung von Homepages und Firmenlogos bzw. -broschüren die Pflicht zur Entrichtung einer Künstlersozialabgabe begründen. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung sieht eine Anhebung des Abgabesatzes von 4,2 Prozent (2022) auf 5,0 Prozent (2023) vor, um den Finanzierungsbedarf der Künstlersozialkasse zu decken (Abgabesatz ab 2014: 5,2 %; ab 2017: 4,8 %; ab 2018: 4,2 % und ab 2023 5,0%).
Auf welche Leistungen fällt die Abgabe an?
Die Künstlersozialabgabe fällt auf die Entgelte für künstlerische und publizistische Leistungen, die von Unternehmen und Einrichtungen an freiberufliche Künstler und Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- Honorare für Aufführungen, Ausstellungen, Publikationen und andere künstlerische Darbietungen
- Honorare für die Erstellung von Werken der Kunst, der Literatur und der Publizistik
- Honorare für die Gestaltung von Werbemitteln und anderen Medien
- Honorare für die Beratung und Unterstützung bei künstlerischen und publizistischen Projekten
- Honorare für die Vermittlung von Künstlern und Publizisten
Die Künstlersozialabgabe fällt nicht auf folgende Leistungen an:
- Leistungen, die im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses erbracht werden
- Leistungen, die im Rahmen eines Ehrenamtes erbracht werden
- Leistungen, die im Rahmen einer Ausbildung erbracht werden
- Leistungen, die im Rahmen einer Sozialleistung erbracht werden
Die Künstlersozialabgabe wird von den Unternehmen und Einrichtungen erhoben, die die künstlerischen und publizistischen Leistungen in Anspruch nehmen. Die Höhe der Abgabe beträgt 5,25 % des Entgelts. Die Abgabe wird an die Künstlersozialkasse abgeführt. Die Künstlersozialkasse verwendet die Abgabe, um die Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung einzuzahlen.
Wer muss die Abgabe zahlen?
Unternehmen und Einrichtungen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, müssen in die Künstlersozialkasse einzahlen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Verlage
- Film- und Fernsehproduktionen
- Theater
- Museen
- Galerien
- Werbeagenturen
- Verlage
- Zeitschriften
- Zeitungen
- Rundfunk
- Fernsehen
- Film
- Musik
- Tanz
- Literatur
- Bildende Kunst
Bei der Künstlersozialabgabe wird fälschlicherweise oft angenommen, dass nur Verlage, Fernseh- und Radiosender und ähnliche sie zahlen müssen. Aber tatsächlich muss fast jeder Selbstständige Künstlersozialabgabe zahlen, der Leistungen von Künstlern oder Journalisten etc. einkauft. Seit einiger Zeit wird im Rahmen der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung intensiv unter die Lupe genommen, ob Aufzeichnungs- und Abgabepflichten erfüllt werden. Wenn nicht, drohen Nachzahlungen und sogar Bußgelder.
Wie wird die Künstlersozialabgabe angemeldet?
Die Künstlersozialabgabe muss von Unternehmen angemeldet werden, die Leistungen von Künstlern oder Publizisten einkaufen. Die Anmeldung kann online oder per Post erfolgen.
Um die Künstlersozialabgabe online anzumelden, müssen Sie sich auf der Website der Künstlersozialkasse registrieren. Nach der Registrierung können Sie die Künstlersozialabgabe für Ihre Aufträge bequem online melden.
Um die Künstlersozialabgabe per Post anzumelden, müssen Sie das Anmeldeformular der Künstlersozialkasse ausfüllen und an die Künstlersozialkasse schicken. Das Anmeldeformular finden Sie auf der Website der Künstlersozialkasse.
Die Künstlersozialabgabe muss spätestens am 15. Februar des Folgejahres für das Vorjahr angemeldet werden. Die Abgabe kann auch in vierteljährlichen Raten gezahlt werden.
Wenn Sie die Künstlersozialabgabe nicht rechtzeitig melden oder zahlen, müssen Sie einen Säumniszuschlag zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 10 % der fälligen Abgabe.
Wenn Sie Fragen zur Anmeldung der Künstlersozialabgabe haben, können Sie sich an die Künstlersozialkasse wenden. Die Kontaktdaten der Künstlersozialkasse finden Sie auf der Website der Künstlersozialkasse.
Hier sind einige Tipps für die Anmeldung der Künstlersozialabgabe:
- Sammeln Sie alle Belege für Ihre Aufträge, die Leistungen von Künstlern oder Publizisten enthalten.
- Füllen Sie das Anmeldeformular sorgfältig aus.
- Zahlen Sie die Künstlersozialabgabe rechtzeitig.
- Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die Künstlersozialkasse.
Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
Die Künstlersozialabgabe ist eine Abgabe, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie Leistungen von Künstlern oder Publizisten einkaufen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Entgelt, das an den Künstler oder Publizisten gezahlt wird.
- Die Höhe der Künstlersozialabgabe beträgt 5,0 Prozent des Entgelts.
- Das Entgelt für die Künstlersozialabgabe umfasst Gagen, Honorare, Tantiemen, Nebenkosten wie Telefon- und Materialkosten sowie Reisekosten.
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Bewirtungskosten und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer sind vom Entgelt für die Künstlersozialabgabe ausgenommen.
- Die Künstlersozialabgabe wird an die Künstlersozialkasse gezahlt. Die Künstlersozialkasse verwendet die Abgabe, um die Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Sozialversicherung zu versichern.
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Künstersozialabgabe berechnen
Selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind, entrichten die Hälfte des zu entrichtenden Gesamtbeitrags an die Künstlersozialkasse. Dieser Anteil am Gesamtbeitrag ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen. Der übrige Beitragsanteil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Dieser von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist nicht als Beitrag des Steuerpflichtigen i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen.
Die Künstlersozialkasse (KSK) überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.
Alle Auftraggeber selbstständiger Künstler bzw. Publizisten müssen die Künstlersozialabgabe (KSA) entrichten. Die Abgabepflicht und die Höhe der KSA wird von der Künstlersozialkasse (KSK) festgestellt. Hierzu dienen die Angaben im "Anmelde- und Erhebungsbogen", der ausgefüllt an die KSK zu senden ist.
Betriebsprüfungen können u. a. auch zur Nachforderung der Künstlersozialabgabe führen. Bestehen an der Rechtmäßigkeit des Prüfbescheids Zweifel, kann gegenüber der DRV oder der KSK die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Nur durch diesen Antrag kann die Zahlungsverpflichtung bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt werden. Ein Widerspruch würde nicht ausreichen, da dieser keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 31 Abs. 2 AO sind die Finanzämter verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Träger der Sozialversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei Anfrage zu versichern (AEAO zu § 31).
Eine Auskunftsersuchung an die Künstlersozialkasse zur Festsetzung der Künstlersozialabgabe ist nicht zulässig. Die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) von Unternehmen i.S. des § 24 KSVG zu entrichtende Künstlersozialabgabe knüpft nämlich nicht ausdrücklich an Besteuerungsgrundlagen an, so daß die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AO nicht erfüllt sind. Ebensowenig ist eine Mitteilung steuerlicher Verhältnisse nach § 31 Abs. 2 AO möglich. Nach dieser Vorschrift sind Mitteilungen nur zur Festsetzung von Beiträgen zulässig. Die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallenden Unternehmen haben jedoch keine Beiträge, sondern eine Abgabe in Form einer Umlage zu entrichten §§ 23, 26 KSVG).
Etwaigen Ersuchen der Künstlersozialkasse, die von den abgabenverpflichteten Unternehmen (z.B. Werbeagenturen, Verlage) gezahlten Honorare mitzuteilen oder aus Gewinnermittlungen zu übersenden, damit die Künstlersozialabgabe ggf. im Wege der Schätzung festgesetzt werden kann, ist deshalb auch nicht zu entsprechen.
Künstlerische bzw. freiberufliche Tätigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK
Ob der Stpfl. ertragsteuerlich eine künstlerische und damit freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist nach den Grundsätzen desH 136 (künstlerische Tätigkeit) EStH 2000 sowie den weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist nicht auf einzelne Werke, sondern auf die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen.
Da eine künstlerische Tätigkeit in besonderem Maß persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Arbeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt.
In Künstlergemeinschaften müssen alle Beteiligten die Künstlereigenschaft besitzen und sich ausschließlich künstlerisch betätigen H 136 (Gesellschaft) EStH 2000).
Die Entscheidung, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, obliegt ausschließlich dem FA.
Bei der erforderlichen Prüfung ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
- Die Künstlereigenschaft kann regelmäßig ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass er die Ausbildung an einer Hochschule für Kunst, einer Akademie für bildende Künste, einer Werkschule oder Werkkunstschule abgeschlossen hat.
- Ist eine solche Vorbildung nicht vorhanden, ist festzustellen, ob gewichtige Beweisanzeichen für die Künstlereigenschaft vorliegen wie z.B. erhaltene Kunstpreise bzw. Auszeichnungen, die Heranziehung zu beachtlichen künstlerischen Aufgaben, Presseveröffentlichungen in angesehenen Zeitungen und Kunstzeitschriften über die Tätigkeit des Stpfl. oder die Beteiligung an Kunstausstellungen. Die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden, der Künstlersozialkasse u. Ä., reicht als alleiniger Nachweis für die Künstlereigenschaft nicht aus. Allerdings stellt eine solche Mitgliedschaft – zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien – ein gewisses Beweisanzeichen für die Künstlereigenschaft dar.
- In Fällen, in denen diese Abgrenzungsmerkmale noch keine objektive Entscheidung zulassen, können Gutachten als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Feststellungslast für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Stpfl. trägt (BFH-Urteil vom 30.3.1994, BStBl 1994 II S. 864). Dementsprechend sind die Stpfl. auf die Möglichkeit der Vorlage eines Sachverständigengutachtens hinzuweisen. Als Gutachter kommen insbesondere Lehrstuhlinhaber der entsprechenden Fachrichtungen an Hochschulen oder Fachhochschulen in Betracht. Die Gutachten müssen so gehalten sein, dass sie den Finanzbehörden die Bildung einer sicheren Überzeugung bei der steuerlichen Beurteilung ermöglichen (BFH-Urteil vom 14.12.1976, BStBl 1977 II S. 474; vom 11.7.1991, BStBl 1991 II S. 889). Sofern keine offensichtlichen Umstände gegen die Richtigkeit des Gutachtens sprechen, ist dessen Ergebnis der Besteuerung zu Grund zu legen.
Bei den Veranlagungen und insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen ist darauf zu achten, dass die vom Stpfl. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Angaben entspricht, die zur Feststellung der Künstlereigenschaft geführt hat. Ändert der Stpfl. seine Tätigkeit oder sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Stpfl. nicht mehr ausschließlich künstlerisch tätig ist, hat eine erneute Überprüfung der Einkunftsart zu erfolgen.
In Fällen, in denen die Künstlersozialkasse bereits eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit festgestellt hat und seit dieser Feststellung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, gilt die Vermutung als widerlegt. Entsprechendes gilt, wenn ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung der Rentenversicherungspflicht nach §§ 2, 4 Abs. 2, 229a Abs. 1 SGB VI oder anlässlich einer Betriebsprüfung eine Selbständigkeit festgestellt hat. Bezieht oder bezog der Auftragnehmer Fördermittel des Arbeitsamtes für Existenzgründer (Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III), reicht dies ebenfalls, um die gesetzliche Vermutung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu widerlegen.
Entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Einzelfall auf eine selbständige Tätigkeit, ist, sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, zu prüfen, ob Rentenversicherungspflicht z.B. nach § 2 SGB VI in Betracht kommt (vgl. auch Abschnitt 11; bei Handwerkern Abgabe an die zuständige Landesversicherungsanstalt, bei Künstlern und Publizisten Abgabe an die Künstlersozialkasse).
Hinweis: Es werden grundsätzlich nur solche Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt, die dem FA elektronisch übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG n.F.). Diese werden von den Trägern der Krankenversicherung, den Krankenversicherungsunternehmen und der Künstlersozialkasse an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet, die diese in die sog. ELSTAM-Datenbank der Finanzverwaltung einpflegt. Durch dieses Verfahren wird vermieden, dass jährlich Beitragsbescheinigungen per Papier an die Beitragszahler versendet werden müssen, damit diese der Steuererklärung beigefügt werden können. In die Datenübermittlung hat der Steuerpflichtige grundsätzlich schriftlich einzuwilligen.
KSK + Steuer
Steuerliche Berücksichtigung: Nur der von den Künstlern und Publizisten selbst gezahlte Beitragsteil zur KSK ist in der Einkommensteuererklärung als abzugsfähiger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung anzugeben.
Der von der KSK getragene Teil des Beitrags ist bei der Steuererklärung des Künstlers oder Publizisten nicht anzugeben und hat keinen Einfluss auf dessen steuerliche Belastung.
Diese Regelung stellt sicher, dass selbständige Künstler und Publizisten ihre Beiträge zur Sozialversicherung steuerlich geltend machen können, während gleichzeitig die Unterstützung durch die Künstlersozialkasse und den Bundeszuschuss steuerlich nicht relevant ist. Dadurch wird die soziale Absicherung dieser Berufsgruppen gefördert, ohne ihre steuerliche Belastung unnötig zu erhöhen.
FAQ - Fragen & Antworten zur KSK
Hier sind einige Fragen und Antworten zur Künstlersozialkasse:
Was ist die Künstlersozialkasse?
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie macht es möglich, dass freiberufliche Künstler und Publizisten Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Wer kann sich bei der Künstlersozialkasse anmelden?
Freiberufliche Künstler und Publizisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend oder ausschließlich aus ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bestreiten, können sich bei der KSK anmelden.
Was muss ich tun, um mich bei der Künstlersozialkasse anzumelden?
Sie können sich online oder per Post bei der KSK anmelden. Sie müssen einen Antrag ausfüllen und Ihre Künstlersozialnummer angeben.
Was sind die Vorteile einer Anmeldung bei der Künstlersozialkasse?
Durch die Anmeldung bei der KSK haben Sie Anspruch auf die gleichen Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer. Dazu gehören:
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Wie viel kostet die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse?
Die Beiträge zur Künstlersozialkasse werden von den Auftraggebern der Künstler und Publizisten erhoben. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Entgelt, das der Künstler oder Publizist für seine Leistung erhält.
Was passiert, wenn ich mich nicht bei der Künstlersozialkasse anmelde?
Wenn Sie sich nicht bei der Künstlersozialkasse anmelden, müssen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst zahlen. Das kann sehr teuer sein. Außerdem können Sie wegen Beitragsschulden von der KSK abgemahnt werden.
Gibt es bei der Künstlersozialversicherung einen Freibetrag?
Ja, es gibt bei der Künstlersozialversicherung einen Freibetrag. Der Freibetrag für das Jahr 2023 beträgt 3.900 Euro. Das bedeutet, dass Künstler und Publizisten, die im Jahr 2023 weniger als 3.900 Euro für ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwirtschaftet haben, keine Beiträge zur Künstlersozialversicherung zahlen müssen.
Der Freibetrag wird pro Kalenderjahr gewährt. Das bedeutet, dass Künstler und Publizisten, die im Jahr 2023 mehr als 3.900 Euro für ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwirtschaftet haben, den Freibetrag für das Jahr 2024 erhalten.
Der Freibetrag wird automatisch von der Künstlersozialkasse gewährt. Künstler und Publizisten müssen sich nicht gesondert für den Freibetrag bewerben.
Der Freibetrag ist eine wichtige Leistung der Künstlersozialkasse. Er trägt dazu bei, dass Künstler und Publizisten auch dann Zugang zur sozialen Sicherung haben, wenn sie nicht genug Geld verdienen, um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst zu zahlen.
Gibt es Ausnahmen von der Künstlersozialabgabe?
Ja, es gibt Ausnahmen von der Künstlersozialabgabe. Dazu gehören:
- Technische Leistungen, die im Rahmen eines unter die Künstlersozialversicherung fallenden Auftrags stattfinden, sind von der Abgabepflicht befreit.
- Leistungen, die von nichtkommerziellen Veranstaltern oder Vereinen erbracht werden
- Leistungen, die von öffentlichen Einrichtungen erbracht werden
- Leistungen, die von juristischen Personen, Kommanditgesellschaften, GmbH & Co. KGs oder offenen Handelsgesellschaften erbracht werden, sind von der Abgabepflicht befreit.
Die Künstlersozialkasse kann auch in Ausnahmefällen von der Abgabepflicht befreien. Dazu muss der Künstler oder Publizist einen Antrag bei der Künstlersozialkasse stellen.
Tipp: Betriebe können Werkstudenten zum Erbringen kreativer Leistungen einsetzen.
Wo kann ich weitere Informationen über die Künstlersozialkasse erhalten?
Auf der Website der Künstlersozialkasse finden Sie weitere Informationen über die KSK und die Anmeldung. Sie können sich auch an die Künstlersozialkasse wenden, um Fragen zu stellen.
Prüfung KSA
Die Deutsche Rentenversicherung prüft seit 2015 regelmäßig die korrekte Abführung der KSA, was diese zu einem kritischen Punkt in jeder Betriebsprüfung macht. Unser Ziel ist es, Ihnen das notwendige Wissen zu vermitteln, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen entspricht und mögliche Risiken minimiert.
Prüfungsschwerpunkt KSA
Prüfverfahren
Die Deutsche Rentenversicherung führt ein standardisiertes Prüfverfahren durch, um die korrekte Abführung der KSA zu verifizieren. Dies beinhaltet die Überprüfung von Verträgen, Rechnungen und Zahlungsbelegen, die an selbstständige Künstler und Publizisten geleistet wurden.
Feststellung der abgabepflichtigen Unternehmen
Nicht jedes Unternehmen ist abgabepflichtig. Die Abgabepflicht entsteht, wenn ein Unternehmen künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen verwertet. Dies umfasst eine breite Palette von Tätigkeiten, von der Veröffentlichung von Texten bis hin zur Organisation von Veranstaltungen.
Abgabepflichtige Unternehmen
Rechtsformen der abgabepflichtigen Unternehmen
Alle Rechtsformen können betroffen sein, von Einzelunternehmern über GbRs bis hin zu GmbHs und AGs.
Typische Verwerter
Zu den typischen Verwertern zählen Verlage, Galerien, Werbeagenturen und Veranstalter.
Eigenwerber
Unternehmen, die Werbung für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen unter Einsatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen machen, fallen ebenfalls unter die Abgabepflicht.
Generalklausel
Die Generalklausel besagt, dass jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen für seine Zwecke nutzt, abgabepflichtig sein kann.
Zusätzliche Hinweise
Beauftragung eines selbständigen Künstlers
Die direkte Beauftragung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten führt in der Regel zur Abgabepflicht.
Auftragsvergabe an GmbH
Aufträge an GmbHs sind grundsätzlich nicht abgabepflichtig, es sei denn, die GmbH handelt lediglich als Vermittler.
Zahlungen innerhalb der Künstler-GbR
Zahlungen innerhalb einer Künstler-GbR können abgabepflichtig sein, wenn die GbR Leistungen nach außen erbringt.
Zahlungen innerhalb der Künstler-GmbH
Ähnlich wie bei der GbR, mit dem Unterschied, dass die GmbH als juristische Person betrachtet wird.
Doppelabgabe
Eine Doppelabgabe ist zu vermeiden; die KSA wird nur einmal auf das Entgelt für die künstlerische oder publizistische Leistung erhoben.
Zahlungen an Dritte
Auch Zahlungen an Dritte für die Nutzung künstlerischer oder publizistischer Leistungen können abgabepflichtig sein.
Abwälzung der KSA
Die KSA darf nicht auf den Künstler oder Publizisten abgewälzt werden. Sie ist vom Verwerter zu tragen.
Bemessungsgrundlage
Entgelt
Das Entgelt umfasst alle Zahlungen an den Künstler oder Publizisten für dessen Leistungen.
Keine Bemessungsgrundlage
Nicht zum Entgelt zählen Auslagenersatz oder reine Materialkosten.
Nebenkosten
Nebenkosten, die direkt mit der künstlerischen oder publizistischen Leistung zusammenhängen, sind in der Bemessungsgrundlage enthalten.
Pflichten der Unternehmen
Unternehmen müssen ihre abgabepflichtigen Entgelte jährlich melden und die KSA fristgerecht abführen. Zudem sind sie verpflichtet, entsprechende Unterlagen für mögliche Prüfungen vorzuhalten.
Aktuelles + weitere Infos
Keine Abgabepflicht bei einmaligem Auftrag
Das Bundessozialgericht hat eine wichtige Entscheidung zur Künstlersozialversicherung getroffen. Es wurde festgestellt, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit erfordert. Dementsprechend sind bei einmaligen Aufträgen, wie sie beispielsweise an Webdesigner vergeben werden, keine Beiträge zur Künstlersozialversicherung fällig. Das Gericht hat somit die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung zurückgewiesen, dass die alleinige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € im Kalenderjahr ausreicht, um eine Abgabepflicht zu begründen.
Diese Entscheidung ist besonders relevant, da die Träger der Rentenversicherung zunehmend die Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz prüfen und somit die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe in den Fokus rücken. Dies betrifft nicht nur Verlage und Werbeagenturen, sondern auch Freiberufler und Unternehmer, die einmalige Aufträge vergeben. Es wurde empfohlen, dass Unternehmen von Auftragnehmern detaillierte Rechnungen verlangen sollten, um eventuelle Diskussionen mit Prüfern zu vermeiden.
Es ist auch hervorzuheben, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5 % erhöht wird, obwohl er seit 2018 konstant bei 4,2 % lag. Ursprünglich war für 2023 eine Anhebung auf 5,9 % geplant, aber dank zusätzlicher Bundesmittel wird der Anstieg auf 5 % begrenzt.
Weitere Infos zur KSK:
Rechtsgrundlagen zum Thema: Künstler
EStGEStG § 3
EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 10
EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 18
EStG § 21
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG § 51 Ermächtigungen
EStR
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
EStDV 82g
GewStG
GewStG § 8 Hinzurechnungen
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 12 Steuersätze
AO
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 36. Ort der Tätigkeit
UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStR 106. Theater
UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung
UStR 129. Ausländischer Abnehmer
UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 276a. Differenzbesteuerung
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
LStR
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
EStH 15.1 15.3 15.6 18.1 18.2 50 50a.2 50d
LStH 3.26 19.0 19.2 39.4
GrStG
§ 32 GrStG Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
GrStR 37