Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Künstlersozialabgabe - Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK)

Künstlersozialkasse (KSK) Abgabe & Beitrag berechnen & online anmelden.



Was ist die Künstlersozialkasse?

Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Sozialversicherungssystem in Deutschland, das Künstlern und Schriftstellern, die selbständig (freiberuflich) tätig sind, Unterstützung bei der Krankenversicherungs-, Renten- und andere Sozialversicherungsleistungen bietet. Die KSK wurde 1983 gegründet, um Künstler und Schriftsteller zu unterstützen, die häufig in prekären Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und sich die traditionellen Sozialversicherungsleistungen nicht leisten können oder keinen Anspruch darauf haben.

Zu den Leistungen der KSK gehören der Zugang zur Krankenversicherung und zu anderen Sozialversicherungsleistungen wie Renten-, Invaliditäts- und Pflegeversicherung. Die KSK wird durch eine Kombination aus Beiträgen des Bundes, der Künstler selbst und der Unternehmen, die sie beschäftigen, finanziert (siehe Künstlersozialabgabe).

Als Voraussetzung für die Aufnahme bei der KSK, müssen die Betroffenen nachweisen können, dass sie in der Kunst- oder Kreativbranche tätig sind und ihr Einkommen aus diesen Tätigkeiten stammt. Künstler, die in die KSK aufgenommen werden, müssen einen Prozentsatz ihres Einkommens in das System einzahlen, während Unternehmen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, einen Teil ihrer Zahlungen an die KSK leisten müssen. Nicht alle Künstler und Schriftsteller in Deutschland haben Anspruch auf die KSK. Diejenigen, die Anspruch haben, müssen bestimmte Kriterien erfüllen und Melde- und Zahlungspflichten nachkommen. (Siehe auch Künstler + Steuern)


Künstlersozialabgabe

Bei der Künstlersozialabgabe wird fälschlicherweise oft angenommen, dass nur Verlage, Fernseh- und Radiosender und ähnliche sie zahlen müssen. Aber tatsächlich muss fast jeder Selbstständige Künstlersozialabgabe zahlen, der Leistungen von Künstlern oder Journalisten etc. einkauft. Seit einiger Zeit wird im Rahmen der regelmäßigen Sozialversicherungsprüfung intensiv unter die Lupe genommen, ob Aufzeichnungs- und Abgabepflichten erfüllt werden. Wenn nicht, drohen Nachzahlungen und sogar Bußgelder.


Künstlersozialabgabe - Was ist wichtig?


Haben Sie beachtet, dass Leistungen von selbstständigen Grafikern, Werbetextern oder Publizisten zum Zwecke der Gestaltung von Homepages und Firmenlogos bzw. -broschüren die Pflicht zur Entrichtung einer Künstlersozialabgabe begründen (Abgabesatz ab 2014: 5,2 %; ab 2017: 4,8 %; ab 2018: 4,2 % und ab 2023 5,0%). Die Künstlersozialabgabe-Verordnung sieht eine Anhebung des Abgabesatzes von 4,2 Prozent (2022) auf 5,0 Prozent (2023) vor, um den Finanzierungsbedarf der Künstlersozialkasse zu decken.

Jetzt Künstlersozialabgabe online berechnen:

Künstersozialabgabe berechnen


Jahr:
Bemessungsgrundlage:

Selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind, entrichten die Hälfte des zu entrichtenden Gesamtbeitrags an die Künstlersozialkasse. Dieser Anteil am Gesamtbeitrag ist als Beitrag zur gesetzlichen RV nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen. Der übrige Beitragsanteil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Dieser von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist nicht als Beitrag des Steuerpflichtigen i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen.

Künstlersozialabgabe
1/5





Die Künstlersozialkasse (KSK) überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

Alle Auftraggeber selbstständiger Künstler bzw. Publizisten müssen die Künstlersozialabgabe (KSA) entrichten. Die Abgabepflicht und die Höhe der KSA wird von der Künstlersozialkasse (KSK) festgestellt. Hierzu dienen die Angaben im "Anmelde- und Erhebungsbogen", der ausgefüllt an die KSK zu senden ist.

Betriebsprüfungen können u. a. auch zur Nachforderung der Künstlersozialabgabe führen. Bestehen an der Rechtmäßigkeit des Prüfbescheids Zweifel, kann gegenüber der DRV oder der KSK die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Nur durch diesen Antrag kann die Zahlungsverpflichtung bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt werden. Ein Widerspruch würde nicht ausreichen, da dieser keine aufschiebende Wirkung hat.

Nach § 31 Abs. 2 AO sind die Finanzämter verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Träger der Sozialversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei Anfrage zu versichern (AEAO zu § 31).

Eine Auskunftsersuchung an die Künstlersozialkasse zur Festsetzung der Künstlersozialabgabe ist nicht zulässig. Die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) von Unternehmen i.S. des § 24 KSVG zu entrichtende Künstlersozialabgabe knüpft nämlich nicht ausdrücklich an Besteuerungsgrundlagen an, so daß die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AO nicht erfüllt sind. Ebensowenig ist eine Mitteilung steuerlicher Verhältnisse nach § 31 Abs. 2 AO möglich. Nach dieser Vorschrift sind Mitteilungen nur zur Festsetzung von Beiträgen zulässig. Die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallenden Unternehmen haben jedoch keine Beiträge, sondern eine Abgabe in Form einer Umlage zu entrichten §§ 23, 26 KSVG).

Etwaigen Ersuchen der Künstlersozialkasse, die von den abgabenverpflichteten Unternehmen (z.B. Werbeagenturen, Verlage) gezahlten Honorare mitzuteilen oder aus Gewinnermittlungen zu übersenden, damit die Künstlersozialabgabe ggf. im Wege der Schätzung festgesetzt werden kann, ist deshalb auch nicht zu entsprechen.


Künstlerische bzw. freiberufliche Tätigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK

Ob der Stpfl. ertragsteuerlich eine künstlerische und damit freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist nach den Grundsätzen desH 136 (künstlerische Tätigkeit) EStH 2000 sowie den weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist nicht auf einzelne Werke, sondern auf die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen.

Da eine künstlerische Tätigkeit in besonderem Maß persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Arbeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt.

In Künstlergemeinschaften müssen alle Beteiligten die Künstlereigenschaft besitzen und sich ausschließlich künstlerisch betätigen H 136 (Gesellschaft) EStH 2000).

Die Entscheidung, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, obliegt ausschließlich dem FA.

Bei der erforderlichen Prüfung ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

  1. Die Künstlereigenschaft kann regelmäßig ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass er die Ausbildung an einer Hochschule für Kunst, einer Akademie für bildende Künste, einer Werkschule oder Werkkunstschule abgeschlossen hat.
  2. Ist eine solche Vorbildung nicht vorhanden, ist festzustellen, ob gewichtige Beweisanzeichen für die Künstlereigenschaft vorliegen wie z.B. erhaltene Kunstpreise bzw. Auszeichnungen, die Heranziehung zu beachtlichen künstlerischen Aufgaben, Presseveröffentlichungen in angesehenen Zeitungen und Kunstzeitschriften über die Tätigkeit des Stpfl. oder die Beteiligung an Kunstausstellungen. Die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden, der Künstlersozialkasse u. Ä., reicht als alleiniger Nachweis für die Künstlereigenschaft nicht aus. Allerdings stellt eine solche Mitgliedschaft – zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien – ein gewisses Beweisanzeichen für die Künstlereigenschaft dar.
  3. In Fällen, in denen diese Abgrenzungsmerkmale noch keine objektive Entscheidung zulassen, können Gutachten als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Feststellungslast für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Stpfl. trägt (BFH-Urteil vom 30.3.1994, BStBl 1994 II S. 864). Dementsprechend sind die Stpfl. auf die Möglichkeit der Vorlage eines Sachverständigengutachtens hinzuweisen. Als Gutachter kommen insbesondere Lehrstuhlinhaber der entsprechenden Fachrichtungen an Hochschulen oder Fachhochschulen in Betracht. Die Gutachten müssen so gehalten sein, dass sie den Finanzbehörden die Bildung einer sicheren Überzeugung bei der steuerlichen Beurteilung ermöglichen (BFH-Urteil vom 14.12.1976, BStBl 1977 II S. 474; vom 11.7.1991, BStBl 1991 II S. 889). Sofern keine offensichtlichen Umstände gegen die Richtigkeit des Gutachtens sprechen, ist dessen Ergebnis der Besteuerung zu Grund zu legen.

Bei den Veranlagungen und insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen ist darauf zu achten, dass die vom Stpfl. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Angaben entspricht, die zur Feststellung der Künstlereigenschaft geführt hat. Ändert der Stpfl. seine Tätigkeit oder sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Stpfl. nicht mehr ausschließlich künstlerisch tätig ist, hat eine erneute Überprüfung der Einkunftsart zu erfolgen.

In Fällen, in denen die Künstlersozialkasse bereits eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit festgestellt hat und seit dieser Feststellung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, gilt die Vermutung als widerlegt. Entsprechendes gilt, wenn ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung der Rentenversicherungspflicht nach §§ 2, 4 Abs. 2, 229a Abs. 1 SGB VI oder anlässlich einer Betriebsprüfung eine Selbständigkeit festgestellt hat. Bezieht oder bezog der Auftragnehmer Fördermittel des Arbeitsamtes für Existenzgründer (Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III), reicht dies ebenfalls, um die gesetzliche Vermutung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu widerlegen.

Entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Einzelfall auf eine selbständige Tätigkeit, ist, sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, zu prüfen, ob Rentenversicherungspflicht z.B. nach § 2 SGB VI in Betracht kommt (vgl. auch Abschnitt 11; bei Handwerkern Abgabe an die zuständige Landesversicherungsanstalt, bei Künstlern und Publizisten Abgabe an die Künstlersozialkasse).

Hinweis: Es werden grundsätzlich nur solche Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt, die dem FA elektronisch übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG n.F.). Diese werden von den Trägern der Krankenversicherung, den Krankenversicherungsunternehmen und der Künstlersozialkasse an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet, die diese in die sog. ELSTAM-Datenbank der Finanzverwaltung einpflegt. Durch dieses Verfahren wird vermieden, dass jährlich Beitragsbescheinigungen per Papier an die Beitragszahler versendet werden müssen, damit diese der Steuererklärung beigefügt werden können. In die Datenübermittlung hat der Steuerpflichtige grundsätzlich schriftlich einzuwilligen.

Weitere Infos zur KSK:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Künstler

EStG 
EStG § 3

EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 10

EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 18

EStG § 21

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 51 Ermächtigungen

EStR 
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

EStDV 82g
GewStG 
GewStG § 8 Hinzurechnungen

UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 12 Steuersätze

AO 
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 106. Theater

UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 129. Ausländischer Abnehmer

UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 276a. Differenzbesteuerung

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

EStH 15.1 15.3 15.6 18.1 18.2 50 50a.2 50d
LStH 3.26 19.0 19.2 39.4
GrStG 
§ 32 GrStG Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

GrStR 37

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin