KI-Zusammenfassung

Künstlersozialkasse (KSK) und Künstlersozialversicherung (KSV) – Leitfaden für Künstler und Unternehmen

Wer ist versichert, wie werden Beiträge berechnet, und wann müssen Unternehmen Künstlersozialabgabe zahlen?



Versicherungspflicht nach KSVG Beiträge nach gemeldetem Arbeitseinkommen Künstlersozialabgabe (KSA) für Verwerter Meldefrist Unternehmen: 31. März
Kurzfazit:
  • KSV schützt selbständige Künstler/Publizisten in KV/PV/RV.
  • Mindesteinkommen: 3.900 EUR/Jahr (mit Ausnahmen).
  • KSA: 2025 5,0%, 2026 4,9%; Meldung bis 31. März.
Beratungsfokus (häufige Risiken):
  • Abgrenzung „künstlerisch/publizistisch“ vs. rein technisch/administrativ.
  • Unternehmen übersehen KSA bei Website-/Marketing-Aufträgen.
  • Fristen/Entgeltaufzeichnung unvollständig – Nachforderungen in Prüfungen.

1. Überblick: Was ist die Künstlersozialversicherung?

Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie bezieht hauptberuflich selbständige Künstler und Publizisten in die Pflichtversicherung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein und soll sie sozial ähnlich stellen wie Arbeitnehmer.

2. Rolle der Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse ist die zentrale Stelle, die u. a. feststellt, ob Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht, Versicherte bei den zuständigen Trägern anmeldet und Beiträge sowie die Künstlersozialabgabe einzieht. Sie ist dabei kein eigener Leistungsträger, sondern leitet die Beiträge an die gesetzlichen Versicherungen weiter.

Praxis-Merksatz: Die KSK ist „Feststeller & Einzugsstelle“ – Leistungen (z. B. Krankengeld, Rentenleistungen) erbringen die jeweiligen gesetzlichen Versicherungsträger.

3. Wer ist nach dem KSVG versichert?

Versicherungspflichtig sind nach dem KSVG selbständige Künstler und Publizisten, wenn sie ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang damit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahmen z. B. Ausbildung oder geringfügige Beschäftigung).

3.1 Künstler oder Publizist – typische Tätigkeitsfelder

  • Künstler (KSVG): Musik, darstellende oder bildende Kunst sowie „Lehrtätigkeiten“ in diesem Bereich; typischerweise auch Design.
  • Publizisten (KSVG): z. B. Schriftsteller, Journalisten oder vergleichbar publizistisch Tätige.
  • Abgrenzung zur Beschäftigung: Tätigkeiten im abhängigen Beschäftigungsverhältnis fallen nicht unter KSV; hier greifen die allgemeinen Regeln zur Beschäftigung (SGB IV).

3.2 Mindesteinkommen (3.900 EUR) und Unterschreiten

Liegt das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit unter der gesetzlichen Grenze, wird Versicherungspflicht in der Regel nicht festgestellt. Die KSK nennt als Grenze 3.900 EUR jährlich (325 EUR monatlich).

Wichtig für die Praxis: Berufsanfänger werden häufig begünstigt behandelt. Zudem ist für den Fortbestand der Versicherungspflicht relevant, ob und wie oft die Grenze innerhalb mehrerer Jahre unterschritten wird (Einzelfallprüfung).

4. Beiträge: Wie berechnen sich die KSV-Beiträge?

Versicherte zahlen – vergleichbar Arbeitnehmern – nur etwa die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die andere Finanzierungsseite wird über Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss getragen.

KSK-/KSA-Rechner

Ein Tool – zwei Rechner: (1) KSK-Beitrag für Versicherte (RV/KV/PV) aus Jahresarbeitseinkommen; (2) Künstlersozialabgabe (KSA) für Unternehmen.

Hinweis: Das ist eine Rechenhilfe. Die tatsächliche Beitragshöhe hängt u. a. von der gewählten Krankenkasse (Zusatzbeitrag), Kinderstatus in der PV sowie ggf. Mindest-/Höchstbemessungsgrundlagen ab.

Defaultwerte orientieren sich an 2025 (KSK) und KSA-Sätzen 2025/2026 (5,0% / 4,9%).

Eingaben (KSK-Beitrag)

Beitragssätze (anpassbar)

Bemessungsgrenzen (anpassbar)

KSK rechnet typischerweise mit Mindest-/Höchstbemessungsgrundlagen (2025: KV/PV min 7.490 €, max 66.150 €; RV min 3.900 €; RV-BBG 96.600 €). Passen Sie Werte bei Bedarf an.

Ergebnis (KSK-Beitrag)

RV-Beitrag (Monat)
KV-Beitrag (Monat, inkl. halbem Zusatzbeitrag)
PV-Beitrag (Monat)
Gesamtbeitrag (Monat)
PositionWert
Noch keine Berechnung.

Logik: Der Versicherte trägt typischerweise den „Arbeitnehmeranteil“ (hälftige Beitragssätze). Für KV wird zusätzlich der halbe kassenindividuelle Zusatzbeitrag berücksichtigt.

  • Die Höhe der Künstlersozialabgabe beträgt ab 2026 4,9 Prozent des Entgelts.
  • Das Entgelt für die Künstlersozialabgabe umfasst Gagen, Honorare, Tantiemen, Nebenkosten wie Telefon- und Materialkosten sowie Reisekosten.
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Bewirtungskosten und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer sind vom Entgelt für die Künstlersozialabgabe ausgenommen.
  • Die Künstlersozialabgabe wird an die Künstlersozialkasse gezahlt. Die Künstlersozialkasse verwendet die Abgabe, um die Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Sozialversicherung zu versichern.

Jetzt Künstlersozialabgabe online berechnen:

Künstersozialabgabe berechnen


Jahr:
Bemessungsgrundlage:

Maßgeblich ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit, das gegenüber der KSK zu melden ist.

Baustein Was zählt in der Praxis?
Einkommensmeldung Prognose des Jahresarbeitseinkommens aus KSVG-Tätigkeit; Änderungen sollten zeitnah nachgemeldet werden.
Beitragseinzug Die KSK fungiert als Einzugsstelle und führt Beiträge an KV/PV und RV ab.
Mindesteinkommen Unterhalb 3.900 EUR/Jahr grundsätzlich keine Versicherungspflicht (Ausnahmen möglich).

5. Finanzierung: Drei-Säulen-Modell

Die KSV wird im Drei-Säulen-Modell finanziert: etwa 50% aus Beiträgen der Versicherten, etwa 30% aus der Künstlersozialabgabe der Unternehmen und etwa 20% aus einem Bundeszuschuss.

6. Künstlersozialabgabe (KSA): Wann Unternehmen zahlen müssen

Die Künstlersozialabgabe wird von bestimmten Unternehmen erhoben, die Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten zahlen. Die Abgabe erfasst grundsätzlich alle Entgelte, die der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk/die Leistung zu erhalten oder zu nutzen (z. B. Honorar, Gagen, Tantiemen, Lizenzen; Einzelfall auch Sachleistungen und Auslagen).

6.1 Wer ist abgabepflichtig?

  • Typische Verwerter nach § 24 KSVG (z. B. Verlage, Theater/Orchester, Rundfunk/TV, Tonträgerhersteller, Galerien/Kunsthandel, Werbe- und PR-Unternehmen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen).
  • „Eigenwerber“: Auch Unternehmen, die für das eigene Unternehmen Werbung/Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür nicht nur gelegentlich selbständige Kreative beauftragen (z. B. Website, Layout, Text, Foto), können abgabepflichtig sein.
Typischer Praxisfehler: „Wir sind keine Agentur, also keine KSA.“ Die Abgabepflicht kann auch bei punktueller Beauftragung für Marketing/PR/Website entstehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

6.2 Abgabesatz 2025/2026

  • 2025: Abgabesatz 5,0%.
  • 2026: Abgabesatz 4,9%.

6.3 Meldepflichten und Fristen (Unternehmen)

Abgabepflichtige Unternehmen müssen die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für das Vorjahr grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK melden (elektronische Meldemöglichkeiten).

6.4 Prüfungen und Durchsetzung

Die Künstlersozialabgabe wird u. a. im Rahmen von Betriebsprüfungen (insbesondere über die Deutsche Rentenversicherung) überprüft. Daneben überwacht die KSK bestimmte Fallgruppen (z. B. Unternehmen ohne eigene Beschäftigte) und führt ergänzende Prüfungen durch.

7. Checklisten für die Praxis

7.1 Checkliste für Künstler/Publizisten (Versicherungspflicht)

  • Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend?
  • Tätigkeit künstlerisch/publizistisch im Sinne des KSVG (Abgrenzung dokumentieren: Portfolio, Referenzen, Verträge)?
  • Arbeitseinkommen-Prognose > 3.900 EUR/Jahr (Ausnahmen beachten)?
  • Nicht mehr als 1 Arbeitnehmer (Ausnahmen prüfen)?
  • Einkommensänderungen im Jahr zeitnah melden (Beitragsanpassung vermeiden)?

7.2 Checkliste für Unternehmen (Künstlersozialabgabe)

  • Werden selbständige natürliche Personen als Kreative beauftragt (Text, Grafik, Foto, Webdesign, PR etc.)?
  • Fällt man als typischer Verwerter oder als „Eigenwerber“ (nicht nur gelegentlich) unter § 24 KSVG?
  • Entgelte vollständig erfassen (inkl. ggf. Nebenkosten/Sachleistungen je nach Einzelfall)?
  • Jahresmeldung der Entgelte bis 31. März des Folgejahres abgeben (ggf. Nullmeldung).
  • Abgabesatz je Jahr berücksichtigen: 2025 5,0%, 2026 4,9%.
  • Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für eine DRV-/KSK-Prüfung vorbereiten.

KSK + Steuer

Steuerliche Berücksichtigung: Nur der von den Künstlern und Publizisten selbst gezahlte Beitragsteil zur KSK ist in der Einkommensteuererklärung als abzugsfähiger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung anzugeben.

Der von der KSK getragene Teil des Beitrags ist bei der Steuererklärung des Künstlers oder Publizisten nicht anzugeben und hat keinen Einfluss auf dessen steuerliche Belastung.

Diese Regelung stellt sicher, dass selbständige Künstler und Publizisten ihre Beiträge zur Sozialversicherung steuerlich geltend machen können, während gleichzeitig die Unterstützung durch die Künstlersozialkasse und den Bundeszuschuss steuerlich nicht relevant ist. Dadurch wird die soziale Absicherung dieser Berufsgruppen gefördert, ohne ihre steuerliche Belastung unnötig zu erhöhen.


FAQ - Fragen & Antworten zur KSK

Hier sind einige Fragen und Antworten zur Künstlersozialkasse:

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie macht es möglich, dass freiberufliche Künstler und Publizisten Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Wer kann sich bei der Künstlersozialkasse anmelden?

Freiberufliche Künstler und Publizisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend oder ausschließlich aus ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bestreiten, können sich bei der KSK anmelden.

Was muss ich tun, um mich bei der Künstlersozialkasse anzumelden?

Sie können sich online oder per Post bei der KSK anmelden. Sie müssen einen Antrag ausfüllen und Ihre Künstlersozialnummer angeben.

Was sind die Vorteile einer Anmeldung bei der Künstlersozialkasse?

Durch die Anmeldung bei der KSK haben Sie Anspruch auf die gleichen Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer. Dazu gehören:

  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Wie viel kostet die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse?

Die Beiträge zur Künstlersozialkasse werden von den Auftraggebern der Künstler und Publizisten erhoben. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Entgelt, das der Künstler oder Publizist für seine Leistung erhält.

Was passiert, wenn ich mich nicht bei der Künstlersozialkasse anmelde?

Wenn Sie sich nicht bei der Künstlersozialkasse anmelden, müssen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst zahlen. Das kann sehr teuer sein. Außerdem können Sie wegen Beitragsschulden von der KSK abgemahnt werden.

Gibt es bei der Künstlersozialversicherung einen Freibetrag?

Ja, es gibt bei der Künstlersozialversicherung einen Freibetrag. Der Freibetrag für das Jahr 2023 beträgt 3.900 Euro. Das bedeutet, dass Künstler und Publizisten, die im Jahr 2023 weniger als 3.900 Euro für ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwirtschaftet haben, keine Beiträge zur Künstlersozialversicherung zahlen müssen.

Der Freibetrag wird pro Kalenderjahr gewährt. Das bedeutet, dass Künstler und Publizisten, die im Jahr 2023 mehr als 3.900 Euro für ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwirtschaftet haben, den Freibetrag für das Jahr 2024 erhalten.

Der Freibetrag wird automatisch von der Künstlersozialkasse gewährt. Künstler und Publizisten müssen sich nicht gesondert für den Freibetrag bewerben.

Der Freibetrag ist eine wichtige Leistung der Künstlersozialkasse. Er trägt dazu bei, dass Künstler und Publizisten auch dann Zugang zur sozialen Sicherung haben, wenn sie nicht genug Geld verdienen, um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst zu zahlen.

Gibt es Ausnahmen von der Künstlersozialabgabe?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Künstlersozialabgabe. Dazu gehören:

  • Technische Leistungen, die im Rahmen eines unter die Künstlersozialversicherung fallenden Auftrags stattfinden, sind von der Abgabepflicht befreit.
  • Leistungen, die von nichtkommerziellen Veranstaltern oder Vereinen erbracht werden
  • Leistungen, die von öffentlichen Einrichtungen erbracht werden
  • Leistungen, die von juristischen Personen, Kommanditgesellschaften, GmbH & Co. KGs oder offenen Handelsgesellschaften erbracht werden, sind von der Abgabepflicht befreit.

Die Künstlersozialkasse kann auch in Ausnahmefällen von der Abgabepflicht befreien. Dazu muss der Künstler oder Publizist einen Antrag bei der Künstlersozialkasse stellen.

Tipp: Betriebe können Werkstudenten zum Erbringen kreativer Leistungen einsetzen.

Wo kann ich weitere Informationen über die Künstlersozialkasse erhalten?

Auf der Website der Künstlersozialkasse finden Sie weitere Informationen über die KSK und die Anmeldung. Sie können sich auch an die Künstlersozialkasse wenden, um Fragen zu stellen.


Prüfung KSA

Die Deutsche Rentenversicherung prüft seit 2015 regelmäßig die korrekte Abführung der KSA, was diese zu einem kritischen Punkt in jeder Betriebsprüfung macht. Unser Ziel ist es, Ihnen das notwendige Wissen zu vermitteln, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen entspricht und mögliche Risiken minimiert.

Prüfungsschwerpunkt KSA

Prüfverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung führt ein standardisiertes Prüfverfahren durch, um die korrekte Abführung der KSA zu verifizieren. Dies beinhaltet die Überprüfung von Verträgen, Rechnungen und Zahlungsbelegen, die an selbstständige Künstler und Publizisten geleistet wurden.

Feststellung der abgabepflichtigen Unternehmen

Nicht jedes Unternehmen ist abgabepflichtig. Die Abgabepflicht entsteht, wenn ein Unternehmen künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen verwertet. Dies umfasst eine breite Palette von Tätigkeiten, von der Veröffentlichung von Texten bis hin zur Organisation von Veranstaltungen.

Abgabepflichtige Unternehmen

Rechtsformen der abgabepflichtigen Unternehmen

Alle Rechtsformen können betroffen sein, von Einzelunternehmern über GbRs bis hin zu GmbHs und AGs.

Typische Verwerter

Zu den typischen Verwertern zählen Verlage, Galerien, Werbeagenturen und Veranstalter.

Eigenwerber

Unternehmen, die Werbung für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen unter Einsatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen machen, fallen ebenfalls unter die Abgabepflicht.

Generalklausel

Die Generalklausel besagt, dass jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen für seine Zwecke nutzt, abgabepflichtig sein kann.

Zusätzliche Hinweise

Beauftragung eines selbständigen Künstlers

Die direkte Beauftragung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten führt in der Regel zur Abgabepflicht.

Auftragsvergabe an GmbH

Aufträge an GmbHs sind grundsätzlich nicht abgabepflichtig, es sei denn, die GmbH handelt lediglich als Vermittler.

Zahlungen innerhalb der Künstler-GbR

Zahlungen innerhalb einer Künstler-GbR können abgabepflichtig sein, wenn die GbR Leistungen nach außen erbringt.

Zahlungen innerhalb der Künstler-GmbH

Ähnlich wie bei der GbR, mit dem Unterschied, dass die GmbH als juristische Person betrachtet wird.

Doppelabgabe

Eine Doppelabgabe ist zu vermeiden; die KSA wird nur einmal auf das Entgelt für die künstlerische oder publizistische Leistung erhoben.

Zahlungen an Dritte

Auch Zahlungen an Dritte für die Nutzung künstlerischer oder publizistischer Leistungen können abgabepflichtig sein.

Abwälzung der KSA

Die KSA darf nicht auf den Künstler oder Publizisten abgewälzt werden. Sie ist vom Verwerter zu tragen.

Bemessungsgrundlage

Entgelt

Das Entgelt umfasst alle Zahlungen an den Künstler oder Publizisten für dessen Leistungen.

Keine Bemessungsgrundlage

Nicht zum Entgelt zählen Auslagenersatz oder reine Materialkosten.

Nebenkosten

Nebenkosten, die direkt mit der künstlerischen oder publizistischen Leistung zusammenhängen, sind in der Bemessungsgrundlage enthalten.

Pflichten der Unternehmen

Unternehmen müssen ihre abgabepflichtigen Entgelte jährlich melden und die KSA fristgerecht abführen. Zudem sind sie verpflichtet, entsprechende Unterlagen für mögliche Prüfungen vorzuhalten.


Aktuelles + weitere Infos

Keine Abgabepflicht bei einmaligem Auftrag

Das Bundessozialgericht hat eine wichtige Entscheidung zur Künstlersozialversicherung getroffen. Es wurde festgestellt, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit erfordert. Dementsprechend sind bei einmaligen Aufträgen, wie sie beispielsweise an Webdesigner vergeben werden, keine Beiträge zur Künstlersozialversicherung fällig. Das Gericht hat somit die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung zurückgewiesen, dass die alleinige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € im Kalenderjahr ausreicht, um eine Abgabepflicht zu begründen.

Diese Entscheidung ist besonders relevant, da die Träger der Rentenversicherung zunehmend die Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz prüfen und somit die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe in den Fokus rücken. Dies betrifft nicht nur Verlage und Werbeagenturen, sondern auch Freiberufler und Unternehmer, die einmalige Aufträge vergeben. Es wurde empfohlen, dass Unternehmen von Auftragnehmern detaillierte Rechnungen verlangen sollten, um eventuelle Diskussionen mit Prüfern zu vermeiden.

Es ist auch hervorzuheben, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5 % erhöht wird, obwohl er seit 2018 konstant bei 4,2 % lag. Ursprünglich war für 2023 eine Anhebung auf 5,9 % geplant, aber dank zusätzlicher Bundesmittel wird der Anstieg auf 5 % begrenzt.

Weitere Infos zur KSK:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Künstler

EStG 
EStG § 3

EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 10

EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 18

EStG § 21

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 51 Ermächtigungen

EStR 
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

EStDV 82g
GewStG 
GewStG § 8 Hinzurechnungen

UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 12 Steuersätze

AO 
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 106. Theater

UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 129. Ausländischer Abnehmer

UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 276a. Differenzbesteuerung

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

EStH 15.1 15.3 15.6 18.1 18.2 50 50a.2 50d
LStH 3.26 19.0 19.2 39.4
GrStG 
§ 32 GrStG Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

GrStR 37

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Bild für Steuernewsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!