Kurzinformation betr. Bezüge für Wehrdienst, Zivildienst und Freiwilligendienste Leistende (§ 3 Nr. 5 EStG)

Vom 2. September 2013
(FSen Berlin III B – S 2342 – 1/2011)
Mit der Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG gilt ab dem
Veranlagungszeitraum 2013 Folgendes:
Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 5 Buchstabe
 a)Geld und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des
Wehrpflichtgesetzes erhalten.
 b)Geld und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes
erhalten.
 c)der nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz an freiwillig Wehrdienst Leistende gezahlte
Wehrsold.
Nicht aber: andere Bezüge wie Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie
unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.
 d)die an Reservisten der Bundeswehr i. S. d. § 1 ResG nach dem Wehrsoldgesetz
gezahlten Bezüge.
 e)die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 Wehrsoldgesetz und Zivildienstleistende
nach § 35 Zivildienstgesetz erhalten (gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst).
 f)das Taschengeld1
(oder vergleichbare Geldleistung) an Personen, die einen in § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten zivilen Freiwilligendienst leisten, wie
z. B. Bundesfreiwilligendienst (BFD), freiwilliges soziales Jahr (FSJ), freiwilliges
ökologisches Jahr (FÖJ), entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ und
Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD).
Zeitliche Anwendung
Grundsätzlich ist die Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum
2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 4 g Satz 1 EStG). Hierbei bestehen jedoch die folgenden
Besonderheiten:
Freiwilliger Wehrdienst:
Die Steuerpflicht für neben dem Wehrsold gezahlte Bezüge gilt für Dienstverhältnisse, die
nach dem 31. 12. 2013 beginnen. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2014 begonnen
haben, gilt die bisherige, vollumfängliche Steuerfreiheit weiter (§ 52 Abs. 4 g Satz 2 EStG).
Bundesfreiwilligendienst: Vor der Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG waren die Bezüge an Bundesfreiwilligendienst
Leistende im Billigkeitswege in voller Höhe steuerfrei zu belassen. An dieser
Billigkeitsregelung ist nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder auch
noch für den Veranlagungszeitraum 2013 festzuhalten. Für Bezüge, die ab dem 1. 1. 2014
gezahlt werden, erstreckt sich die Steuerfreiheit nur noch auf das Taschengeld.
Hinweis: Für die übrigen zivilen Freiwilligendienste ist die allgemeine Anwendungsregelung
maßgebend (erstmalige Steuerfreiheit des in 2013 ausgezahlten Taschengeldes).

1
[Amtl. Anm.:] Das Taschengeld für BFD/FSJ/FÖJ beträgt höchstens 6 % der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2013: 348,– EUR
monatlich).