Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe: Klärung durch den Bundesfinanzhof

Die steuerliche Behandlung von Leasingzahlungen, insbesondere von Leasing-Sonderzahlungen, wirft häufig Fragen auf. Besonders relevant wird dies, wenn ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 12. März 2024 ein Urteil gefällt, das Klarheit darüber schafft, wie diese Zahlungen aufgeteilt werden müssen.

Hintergrund des Urteils

In dem verhandelten Fall ging es um die Frage, ob Leasing-Sonderzahlungen, die zur Senkung der laufenden Leasingraten beitragen, zeitanteilig auf die Monate der Nutzung aufzuteilen sind oder ob sie bei einer Einnahmenüberschussrechnung vollständig im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden müssen.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass Leasing-Sonderzahlungen für ein anteilig betrieblich genutztes Fahrzeug unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung auf die jeweiligen Monate der Nutzung aufzuteilen sind. Diese Regelung gilt vorausgesetzt, dass die laufenden Leasingraten durch die Sonderzahlungen gesenkt wurden.

Praktische Umsetzung

  1. Feststellung der Gesamtkosten:
    • Zunächst sind die jährlichen Gesamtaufwendungen inklusive aller fixen Kosten und der Abschreibung zu ermitteln. Hierzu gehört auch die anteilige Leasing-Sonderzahlung, die auf die Gesamtnutzungsdauer verteilt wird.
  2. Aufteilung der Kosten:
    • Diese Gesamtkosten sind anschließend in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen.
    • Der Aufteilungsmaßstab für einen PKW ist die Relation der beruflich und privat gefahrenen Kilometer zur Gesamtstrecke.

Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen

  • Betriebliche Nutzung unter 10 %:
    • Ergibt sich ein beruflicher Nutzungsanteil von unter 10 %, ist das Fahrzeug zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen.
    • In diesem Fall können die Kosten für das Fahrzeug nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern nur im Wege der Nutzungseinlage.

Wichtiger Hinweis des BFH

Der BFH stellte klar, dass im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden wurde, ob die Leasing-Sonderzahlung eventuell als vorab entstandene Werbungskosten auf der Basis einer beabsichtigten künftigen Nutzung in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hätte berücksichtigt werden können. Hierzu wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren.

Fazit

Die Entscheidung des BFH bringt Klarheit in die Aufteilung und steuerliche Behandlung von Leasing-Sonderzahlungen für Fahrzeuge, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Unternehmer und Selbstständige sollten dieses Urteil beachten und die Kostenaufteilung entsprechend der tatsächlichen Nutzung vornehmen. Für spezifische Fragen oder komplexe Sachverhalte ist die Beratung durch einen Steuerberater ratsam, um eine korrekte und vorteilhafte steuerliche Behandlung zu gewährleisten.