Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Kernaussage
Der Verkauf von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen ist in dem Staat umsatzsteuerlich zu erfassen, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird. Nicht ganz geklärt war bisher die Frage, ob diese Regelung nur die Veranstalter trifft oder auch Dritte, die die Eintrittskarten verkaufen oder vermitteln.

Neue Verwaltungsanweisung
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) ist die vorgenannte Ortsbestimmung auch anzuwenden, wenn der Verkauf der Eintrittskarten nicht durch den Veranstalter, sondern durch Dritte erfolgt; nicht hingegen wenn diese vermittelt werden.

Konsequenz
Die Neuregelung ist ab dem 1.7.2013 zu befolgen. Wurden schon vorher Umsätze entsprechend deklariert, da dies dem Recht eines anderen Mitgliedstaates entsprach, so wird dies nicht beanstandet. Unternehmer, die in den Verkauf von Eintrittskarten involviert sind, müssen, sofern sie nicht selbst der Veranstalter sind, prüfen, ob sie unter die Regelung fallen. Hierbei ist insbesondere die Abgrenzung zur Vermittlung (Verkauf in fremdem Namen und auf fremde Rechnung) zu beachten, für die der Ort abweichend bestimmt wird.