Neues Urteil des EuGH zur Rückwirkung von Rechnungskorrekturen

Neues Urteil des EuGH zur Rückwirkung von Rechnungskorrekturen

Kernaussage
Rechnungen, die nicht den formalen Vorgaben des UStG entsprechen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Fällt dies z B. bei Betriebsprüfungen auf, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine Korrektur der Rechnung die Vorsteuer noch geltend zu machen. Problematisch ist, dass die Korrektur nach der bisherigen Rechtsauffassung keine Rückwirkung entfaltet, so dass die Kürzung der Vorsteuer regelmäßig Nachzahlungszinsen von 6 % p. a. nach sich zieht, die ein erhebliches Ausmaß annehmen können.

Sachverhalt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil aus 2010, dass das ungarische Recht betraf, die rückwirkende Korrektur von Rechnungen zugelassen. Höchst umstritten ist seitdem, ob bzw. inwieweit dieses Urteil auch auf das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) zu übertragen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Rückwirkung für möglich, fordert aber bestimmte Mindestvoraussetzungen bezüglich der ursprünglichen Rechnung. Der EuGH hat sich nun in einem den Staat Belgien betreffenden Verfahren nochmals mit der Thematik befasst.

Entscheidung
Nach Ansicht des EuGH ist der Vorsteuerabzug zulässig, wenn eine fehlerhafte Rechnung korrigiert wird. Allerdings muss diese Berichtigung vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung der Finanzverwaltung über den Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erfolgen.

Konsequenz
Der EuGH befürwortet grundsätzlich eine rückwirkende Rechnungskorrektur. Diese muss jedoch erfolgen, bevor die Finanzverwaltung hierüber negativ entschieden hat. Fraglich ist allerdings, wie dies in der Praxis auszusehen hat. Zum einen wird zu klären sein, welche Voraussetzungen an eine zu korrigierende Rechnung zu stellen sind. Überspitzt ausgedrückt: was muss auf einem Blatt Papier stehen damit es zumindest als fehlerhafte Rechnung gedeutet werden kann? Hierzu hatte der BFH Stellung bezogen, der EuGH bisher nicht. Zum anderen ist zu klären, was unter einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung zu verstehen ist. Sollte dies der Umsatzsteuerbescheid sein, so könnte es im Rahmen einer Betriebsprüfung darauf ankommen, wer zuerst „in der Welt ist“, der korrigierte Bescheid oder die berichtigte Rechnung. Auch wenn diese Dinge noch offen sind, sollten Unternehmen sich wehren, wenn ihnen die rückwirkende Berichtigung ihrer Eingangsrechnungen verwehrt wird. Besser ist es natürlich unverändert, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, denn nicht immer ist eine Korrektur noch möglich.